Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 60
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Ein­lei­tung
1.Postulat
2.All­ge­meine Bemerkungen
3.Steu­er­liche Bela­stung Ver­schie­dener Steuersubjekte
3.1Berech­nungs­bei­spiel 1: Ehe­paar mit zwei Kindern
3.2Berech­nungs­bei­spiel 2: Ehe­paar ohne Kinder
3.3Berech­nungs­bei­spiel 3: Ehe­paar im AHV-Alter (AHV-Ehe­paar­rente max. Fr. 36'375.--; Rente aus Pen­si­ons­kasse monat­lich Fr. 2'200.--)
3.4Berech­nungs­bei­spiel 4: Alleinste­hender mit eigenem Haushalt
3.5Berech­nungs­bei­spiel 5: Schüler, Lehr­linge, Stu­denten mit eigenem Ver­dienst über Fr. 4'800.--
4.Auf­fas­sung der Regierung
5.Antrag
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Beantwortung des Postulates vom 23. Februar 1995 betreffend Steuerbefreiung von Einkommen unter dem Existenzminimum sowie betreffend die Anpassung des Steuergesetzes
 
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Vaduz, den 21. Mia 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Beantwortung des Postulats vom 23. Februar 1995 betreffend Steuerbefreiung von Einkommen unter dem Existenzminimum zu unterbreiten.
1.Postulat
Unmittelbarer Anlass für den vorliegenden Bericht und Antrag der Regierung an den Hohen Landtag bildet das Postulat vom 23. Februar 1995 des Abgeordneten Paul Vogt betreffend die Abänderung des Steuergesetzes zur Steuerbefreiung von Einkommen unter dem Existenzminimum.
Im Postulat vom 23. Februar 1995, welchem in der Landtagssitzung vom 23. März 1995 einhellig zugestimmt wurde, wird die Regierung eingeladen, "dem Landtag eine Abänderung des Steuergesetzes vorzuschlagen mit dem Ziel, das Existenzminimum von der Landes- und Gemeindesteuer zu befreien". Das Postulat wird dabei im wesentlichen wie folgt begründet: Gemäss Art. 24 der Landesverfassung (LV) habe der Staat "im Wege zu erlassender Gesetze für eine gerechte Besteuerung unter Freilassung eines Existenzminimums und mit stärkerer Heranziehung
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höherer Vermögen oder Einkommen" zu sorgen. Nach Auffassung des Postulanten genügen die heutigen, im Steuergesetz vorgesehenen "Abzugsmöglichkeiten dem klaren Verfassungsauftrag nach einer steuerlichen Befreiung des Existenzminimums nicht". Dies tun sie nach Auffassung des Postulanten deshalb nicht, weil der gemäss Verordnung vom 30. November 1993 (LGBl. 1993 Nr. 101) pfändungsfreie Betrag auf Arbeits- und Diensteinkommen "um ein Mehrfaches höher als die derzeit zulässigen Steuerabzüge" sei.
LR-Systematik
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640
LGBl-Nummern
1997 / 022
Landtagssitzungen
30. Oktober 1996
19. Juni 1996