Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 63
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Ein­lei­tung
I.Aus­gangs­lage
II.Der Beschluss Nr. 67/95 des gemein­samen EWR-Ausschusses
III.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
IV.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
V.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 67/95 des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Verpackungsabfälle)
 
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Vaduz, 21. Mai 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 67/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
I.Ausgangslage
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat am 22. November 1995 beschlossen, die Europäische Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle in das EWR-Recht zu übernehmen. Es handelt sich hierbei um die Richtlinie 94/62/EG des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1994, welche am 31. Dezember 1994 für die Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten ist.
Die EWR-Kommission des Landtages hat an ihrer Sitzung vom 10. Juli 1995 festgestellt, dass die Uebernahme dieser Richtlinie in das liechtensteinische Recht der Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedarf. Dementsprechend hat der Vertreter Liechtensteins im Gemeinsamen EWR-Ausschuss an dessen Sitzung vom 22. No-
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vember 1995 einen Vorbehalt angebracht. Aufgrund des liechtensteinischen Vorbehaltes gemäss Art. 103 EWRA findet die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle in den EFTA-EWR-Ländern Island, Norwegen und Liechtenstein noch keine Anwendung. Die Richtlinie tritt für alle drei Staaten erst in Kraft, wenn der liechtensteinische Landtag der Richtlinie zugestimmt hat, die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist und dies in Brüssel notifiziert wurde. Das ursprünglich auf den 1. Dezember 1995 geplante Inkrafttreten der Richtlinie ist aufgrund des liechtensteinischen Vorbehaltes hinfällig geworden.
Landtagssitzungen
20. Juni 1996