Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 74
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Das Zusatz­pro­to­koll von Kopenhagen
2.1Ents­te­hung und Inhalt der Ände­rung vom 25. November 1992 des Pro­to­kolls von Mon­treal (Zusatz­pro­to­koll von Kopenhagen)
2.2Kom­mentar zu den revi­dierten Bestimmungen
3.Inner­staat­liche Rechtslage
4.Beur­tei­lung
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
6.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung vom 25. November 1992 des Protokolls von Montreal über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen (Zusatzprotokoll von Kopenhagen)
 
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Vaduz, den 4. Juni 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend die Änderung vom 25. November 1992 des Protokolls von Montreal über Stoffe, welche die Ozonschicht abbauen (Zusatzprotokoll von Kopenhagen), zu unterbreiten.
1.Einleitung
Über den Abbau der stratosphärischen Ozonschicht besorgt, berief die internationale Staatengemeinschaft am 22. März 1996 in Wien eine diplomatische Konferenz ein, die ein innerhalb des Umweltprogramms der UNO (UNEP) ausgearbeitetes Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht verabschiedete. Liechtenstein trat dem Wiener Übereinkommen am 8. Februar 1989 bei (LGBl. 1989 Nr. 37). Dieses Rahmenübereinkommen enthielt noch keine Bestimmungen, welche konkrete Massnahmen, wie etwa Emmissionsbeschränkungen für gewisse, die Ozonschicht gefährdende Stoffe (hauptsächlich Fluorchlorkohlenwasserstoffe), vorschrieben. Deshalb wurde zusammen mit dem Übereinkommen auch eine Resolution verabschiedet, welche die Ausarbeitung eines Zusatzprotokolls über die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) bis 1987 vorsah.
Am 16. September 1987 wurde in Montreal ein Protokoll unterzeichnet, das zum Ziel hat, den Einsatz einiger Fluorchlorkohlenwasserstoffe bis zum Jahre 2000 schrittweise um 50 Prozent zu vermindern und den Einsatz von Halonen zu stabilisieren. Für Liechtenstein ist das Protokoll von Montreal am 9. Mai 1989 in Kraft getreten (LGBl. 1989 Nr. 38).
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In der Folge wurde jedoch erkannt, dass die Bestimmungen des Protokolls von Montreal nicht ausreichen, um den fortschreitenden Abbau des Ozongehalts in der Stratosphäre aufzuhalten. Die Vertragsparteien des Abkommens von 1987 trafen deshalb im Juni 1990 in London zusammen und unterzogen das Protokoll einer umfassenden Revision mit dem Ziel, die Herstellung und den Verbrauch der im Protokoll aufgeführten Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone innerhalb angemessener Fristen vollständig zu verbieten. Zudem wurde die Reduktion und das Verbot von zwölf vordem noch nicht erfassten Substanzen (alle übrigen FCKW, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan) sowie die vorläufige Einführung eines Finanzierungsmechanismus zur finanziellen und technologischen Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Umsetzung der Protokollbestimmungen beschlossen. Liechtenstein ratifizierte das Zusatzprotokoll von London am 24. März 1994 (LGBl. 1995 Nr. 119). Es trat am 22. Juni 1994 für Liechtenstein in Kraft.
An der 4. Zusammenkunft der Vertragsparteien des Protokolls von Montreal im November 1992 in Kopenhagen zeigten die von den sachverständigen Organen vorgestellten wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Evaluationen, dass es nötig und möglich ist, die Bestimmungen des Protokolls weiter zu verschärfen. Die Vertragsparteien unterzogen deshalb das Protokoll einer erneuten gründlichen Revision, um die Fristen der bereits vorgesehenen Verbote zu verkürzen und neue Substanzen frühzeitig zu verbieten. Sie kamen ausserdem überein, den Finanzierungsmechanismus, der seit 1990 provisorisch in Kraft gewesen war, anzupassen und definitiv einzurichten.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
1997 / 076
Landtagssitzungen
19. September 1996