Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 77
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Inhalt des Übe­rein­kom­mens und Ver­gleich mit der Rechts­lage in Liechtentstein
2.1Prä­ambel
2.2Haupt­teil (Artikel 1 - 10)
2.3Schluss­bes­tim­mungen (Artikel 11 - 16)
3.Aus­wir­kungen für Liechtenstein
3.1Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
3.2Vor­be­halte
4.Beur­tei­lung
5.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder vom 15. Oktober 1975
 
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Vaduz, den 25. Juni 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder vom 15. Oktober 1975 zu unterbreiten.
1.Einleitung
Im Jahr 1970 nahm das Ministerkomitee des Europarates die Frage der Rechtsstellung unehelicher Kinder auf Empfehlung des Europäischen Komitees für juristische Zusammenarbeit in das zwischenstaatliche Tätigkeitsprogramm des Europarates auf. Dieses Komitee hatte eine Entwicklung zur Besserstellung der unehelichen Kinder in der Gesetzgebung festgestellt. Um sie zu unterstützen, erachtete man eine gemeinsame Aktion auf europäischer Ebene für nützlich.
Hierauf wurden verschiedene Arbeiten an die Hand genommen. Insbesondere wurde ein Komitee von Regierungsexperten beauftragt, die Möglichkeiten eines Abbaus der grossen Unterschiede zu prüfen, welche im Bereich der Rechtsstellung unehelicher Kinder zu dieser Zeit bestanden. Diese Vorarbeiten führten zu einem Entwurf für ein Übereinkommen, der in der Folge insbesondere aufgrund der Stellungnahmen der Regierungen noch bereinigt wurde. Schliesslich genehmigte das Ministerkomitee des Europarates diesen Entwurf und legte das Übereinkommen am 15. Oktober 1975 für die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf. Seither haben es 12 Mitgliedstaaten, darunter die Schweiz und Österreich, ratifiziert. Vier weitere Länder haben das Übereinkommen unterzeichnet (siehe Beilage 2). Liechtenstein wird das Übereinkommen in Kürze unter-
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zeichnen, nachdem die innerstaatliche Rechtslage durch das Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (LGBl. 1993 Nr. 54) nun zum überwiegenden Teil den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht. Gemäss Art. 11 des Übereinkommens ist das Übereinkommen von Liechtenstein zuerst zu unterzeichnen, bevor es ratifiziert werden kann. Die Regierung hat den entsprechenden Beschluss gefasst. Ein Beitritt (ohne Unterzeichnung) ist nur für Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates möglich.
LR-Systematik
0..2
0..21
0..21.2
0..2
0..21
0..21.2
LGBl-Nummern
1997 / 110
1997 / 109
Landtagssitzungen
19. September 1996