Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Produktehaftpflicht
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Vaduz, den 9. Juli 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Produktehaftpflichtgesetzes zu unterbreiten.
Am 12. November 1992 hat der Landtag das Gesetz über die Produktehaftpflicht (nachstehend als "Produktehaftpflichtgesetz" bezeichnet) erlassen, das am 1. November 1994 in Kraft getreten ist (Art. 14 des Produktehaftpflichtgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Produktehaftpflicht, LGBl. 1994 Nr. 68).
Das Produktehaftpflichtgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Die Richtlinie 85/374/EWG wird in Anhang III des EWR-Abkommens aufgeführt. Sie ist in der EWR-Rechtssammlung im vollständigen Wortlaut kundgemacht (EWRRechtssammlung: Anh. III - 1.01).