Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 81
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
1.1Gesetz­liche Grundlagen
1.2Aus­ver­kaufs­arten
2.Cha­rak­te­ri­sie­rung der Regierungsvorlage
2.1Aus­nah­me­ver­käufe
2.2Aus­ver­käufe (Total- und Teilliquidationen)
2.3Schutz trotz Liberalisierung
3.Ver­nehm­las­sung
4.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Antrag
6.Erläu­te­rungen zur Regierungsvorlage
7.Regie­rungs­vor­lage
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
 
1
Vaduz, 13. August 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Nach der heutigen Rechtslage ist die öffentliche Ankündigung bzw. die Durchführung von Ausverkäufen oder sog. ähnlichen Veranstaltungen, die dem beschleunigten und besondere Vergünstigungen bietenden Absatz von Waren im Detailverkauf dienen, bewilligungspflichtig. Die bei der Regierungskanzlei einzuholende Bewilligung kann aus sachlichen oder zeitlichen Gründen verweigert werden.
Aus Sicht des Gewerbes wird durch diese Regelung die freie kaufmännische Betätigung eingeschränkt. So können neue Produkte nicht mit vorübergehenden Sonderkonditionen in den Markt eingeführt werden bzw. neue Anbieter so auf sich aufmerksam machen, wenn dies innerhalb der geltenden Sperrzeiten erfolgen soll.
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Das geltende Recht führt zunehmend zu Vollzugsproblemen, da immer häufiger versucht wird, sich über die bestehenden Hemmnisse hinwegzusetzen. Der Vollzug des heutigen Rechts stösst neben dem Akzeptanzproblem auch aufgrund der personellen administrativen Durchführung an seine Grenzen.
Der Regierung erscheint es daher sinnvoll, eine Änderung der ausverkaufsrechtlichen Vorschriften des UWG vorzunehmen. Die gestützt auf das UWG erlassene Ausverkaufsordnung vom 22. Juli 1948, LGBl. 1948 Nr. 16, wurde anfangs dieses Jahres bereits hinsichtlich der Sperrzeitenregelung (§ 8 Bst. a, c, u. d AVO) und der Dauer der Verkaufsbewilligung für den Saison- und Inventurverkauf sowie den Ausnahmeverkauf (§ 9 Bst. c u. d AVO) liberalisiert, soweit dies im Rahmen des geltenden Gesetzesrechts möglich war. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Schweiz mit Wirkung ab 1. November 1995 die verwaltungsrechtlichen Ausverkaufsvorschriften im UWG sowie die Verordnung über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen aufgehoben hat. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Beziehungen sollte vermieden werden, dass zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Handelsbereich ein Regelungsgefälle entsteht. Die liberalere Regelung bezüglich der Handhabung von möglichen Verkaufsveranstaltungen in der Schweiz könnte zu einer Verlagerung der heimischen Kaufkraft im Bereich des Detailhandelsgewerbes führen sowie Rechtsunsicherheiten bei den Konsumenten und Händlern hervorrufen, bedingt durch das Vorliegen von unterschiedlichen staatlichen Regelungen. Es wird deshalb eine vollständige Liberalisierung dieses Bereiches vorgeschlagen. Zur Aufhebung der Ausverkaufsordnung ist die Änderung des UWG erforderlich.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1997 / 134
Landtagssitzungen
14. Mai 1997
16. April 1997