Stellungnahme der Regierung an den Landtag
zu den in erster Lesung aufgeworfenen Fragen betreffend die Abänderung der Gesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und die Familienzulagen sowie betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Gewährung von Witwerbeihilfen (Gleichberechtigung von Frau und Mann)
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Vaduz, 20. August 1996
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der 1. Lesung der Gesetzesvorlagen (betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen sowie betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Gewährung von Witwerbeihilfen) aufgeworfenen Fragen und Anregungen zu unterbreiten sowie zusätzliche Änderungsvorschläge einzubringen. Mit diesen sind neben Präzisierungen und einigen legistischen Korrekturen auch gewisse materielle Änderungen vorgesehen, die durchwegs im Interesse der Versicherten liegen. Im Anhang findet sich die abgeänderte Regierungsvorlage, wobei Änderungen gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage durch Unterstreichung hervorgehoben sind.
Zu Art. 43 AHVG (Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten)
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob für Personen über dem 20. Lebensjahr, die aufgrund ihres Wohnsitzes in Liechtenstein beitragspflichtig sind, aber zufolge der Ausübung eines Studiums keinem Erwerb nachgehen, auch der Mindestbetrag von CHF 76.- bzw. später CHF 228.- angewendet
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werde und ob diese Personen den nichterwerbstätigen Ehegatten gleichgestellt seien.
Wie bereits anlässlich der 1. Lesung ausgeführt, ist bereits im geltenden Recht für erwerbslose Studenten die Entrichtung des Mindestbeitrages vorgesehen (Art. 43 Abs. 2 AHVG). Diese Regelung wird beibehalten.
Zu Art. 43 AHVG schlägt die Regierung folgende legistisch bedingte Änderungen gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage vor. In Abänderung der ursprünglichen Regierungsvorlage wird der ab 1. Januar 1999 gültige Mindestbeitrag von CHF 228.- pro Jahr ins ordentliche Recht von Art. 43 AHVG eingefügt. Die Übergangsregelung, wonach der Mindestbeitrag für die ersten 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesvorlage auf der bisherigen Höhe von CHF 76.- pro Jahr belassen wird, soll in den Übergangsbestimmungen (§ 6 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen) verankert werden, was gesetzestechnisch sinnvoller erscheint. In Art. 43 Abs. 1 AHVG ergibt sich dadurch materiell keine Änderung zur ursprünglichen Regierungsvorlage.
Da der Mindestbeitrag auch in Art. 43 Abs. 2 AHVG erwähnt wird, bedingt dies auch eine Änderung von Art. 43 Abs. 2 AHVG. In Art. 43 Abs. 2 AHVG schlägt die Regierung zudem insofern eine Änderung vor, als dass nicht mehr von "Studenten", sondern neu von "Personen, die einer Ausbildung nachgehen" die Rede sein soll. Diese Personengruppe soll, wenn sie nicht erwerbstätig ist, den Mindestbeitrag entrichten. Es drängt sich auf, Studentinnen bzw. Studenten und andere Personen, die sich einer Ausbildung unterziehen, gleich zu behandeln. Die Regierung schlägt zudem eine Verordnungskompetenz zur Definition des Begriffes "Ausbildung" vor (vgl. Art. 59 Abs. 7, bei dem Regierung dieselbe Kompetenz erteilt wird).