Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1996 / 95
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Ein­lei­tung
1.Aus­gangs­lage
2.Gründe für die Gesetzesrevision
3.Erläu­te­rungen zu den Ein­zelnen Gesetzesartikeln
Zu Art. 31 Abs. 2
Zu Art. 32 Abs. 2
Zu Art. 48 Abs. 1
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
5.Ver­nehm­las­sung
6.Antrag
7.Geset­zes­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften
 
1
Vaduz, den 3. September 1996
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachfolgenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Gemäss Art. 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 44, bleiben alle bisher aufgrund des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1968 Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 1979, LGBl. 1979 Nr. 44, und des Gesetzes vom 29. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 29, erteilten Bewilligungen aufrecht und können, wenn sie befristet sind, von der Regierung angemessen verlängert werden, längstens bis 31. Dezember 1996. Dies bedeutet, dass ab 1996 nur noch Revisoren und Revisionsgesellschaften in Liechtenstein tätig sein dürfen, welche die Voraussetzungen des neuen Wirtschaftsprüfergesetzes erfüllen. Für ausländische Wirtschaftsprüfer bedeutet dies, dass sie vor einer Zulassung in Liechtenstein den Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Eignungsprüfung im Sinne von Art. 33 ff des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften zu erbringen haben.
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Gemäss Art. 31 des Gesetzes dürfen sich nur Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens bei Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung dieser Tätigkeit in Liechtenstein niederlassen. Andere Staatsangehörige, so insbesondere Schweizer Staatsangehörige, sind somit ausdrücklich ausgenommen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1997 / 034
Landtagssitzungen
21. November 1996
31. Oktober 1996