Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung im Landtag aufgeworfenen Fragen betreffend das Gesetz über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (Teil 1, Art. 8)
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Die vorliegende Stellungnahme befasst sich lediglich mit Art. 8 SVG. Die restlichen Bestimmungen, welche ursprünglich in derselben Regierungsvorlage wie Art. 8 SVG enthalten waren, sollen zu einem späteren Zeitpunkt dem Landtag vorgelegt werden. Aus Gründen der Dringlichkeit soll die Beratung und Beschlussfassung über Art. 8 SVG vorgezogen werden. Art. 8 SVG regelt das zulässige Gewicht von schweren Motorwagen. Es geht dabei um die Einführung der 32 Tonnen, 40 Tonnen und 44 Tonnen Gewichtslimite.
Zuständiges Ressort
Verkehr
Betroffene Amtsstellen/Gerichte
Landespolizei Motorfahrzeugkontrolle
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Vaduz, 25. November 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme betreffend die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes an den Landtag zu unterbreiten.
In der Landtagssitzung vom 22. Juni 1995 beriet der Landtag eine SVG-Abänderung, gemäss welcher Art. 8, 13, 15 bis 17, 23, 25, 52, 71, 76, 85, 86, 95 und 98 abgeändert werden sollten, in erster Lesung (Bericht und Antrag Nr. 42/1995) und verabschiedete diese in der Landtagssitzung vom 6./7. Dezember 1995 (Stellungnahme Nr. 103/1995). Am 29. Januar 1996 wurde diese Gesetzesvorlage nach Ablauf der Referendumsfrist dem Landesfürsten zur Unterzeichnung übermittelt. Der Landesfürst äusserte dabei Bedenken betreffend die rückwirkende Inkraftsetzung der Strafbestimmungen nach Art. 85 und 86. Die Regierung teilte im Grundsatz die vom Landesfürsten geäusserten Bedenken und legte mit Bericht und Antrag Nr. 17/1996 die Gesetzesvorlage, welche am 6./7. Dezember 1995 vom Landtag verabschiedet wurde, dem Landtag mit geänderter Inkrafttretensbestimmung vor. Der Landtag beriet sodann in der Landtagssitzung vom 2./3. Mai 1996 nochmals die ganze Gesetzesvorlage und nicht nur die Inkrafttretensbe-
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stimmung und bat um die Abklärung einiger Fragen. Diskussionspunkt bildeten vor allem die Strafmasse in den Art. 85 und 86 SVG.
Nachdem es dem Landtag aufgrund der vielen noch in der Dezembersitzung zu behandelnden Traktanden nicht möglich ist, die ganze Gesetzesvorlage zu beraten und die Inkraftsetzung des Art. 8 SVG jedoch dringend notwendig ist, legt die Regierung dem Landtag lediglich eine Stellungnahme zu Art. 8 zur Beratung und Beschlussfassung vor. Eine Stellungnahme zu den restlichen Bestimmungen der ursprünglichen Gesetzesvorlage (Art. 13, 15 bis 17, 23, 25, 52, 71, 76, 85, 86, 95 und 98) wird dem Landtag von Seiten der Regierung im Frühjahr 1998 vorgelegt.