Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 11
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Aus­gangs­lage
2.1All­ge­meines zum Protokoll
2.2Inhalt und Ziele des Protokolls
2.3Haupt­be­stand­teile des Protokolls
3.Aus­wir­kungen des Pro­to­kolls für Liechtenstein
4.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll vom 14. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung der Schwefelemissionen
 
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Vaduz, 29. April 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag zum Protokoll vom 14. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen zu unterbreiten.
1.Einleitung
Die grundsätzlichen Ziele des Übereinkommens vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (LGBl. 1984 Nr. 3), welches im Rahmen der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) abgeschlossen wurde, sind die Begrenzung und, soweit möglich, die sukzessive Reduktion sowie die Verhinderung der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung. Zu diesem Zweck sind die Vertragsstaaten angehalten, die bestmöglichen Politiken und Strategien einschliesslich von Luftqualitätssicherungssystemen anzuwenden, neue und weiter zu entwickelnde, gegenseitig abgestimmte Kontrollmassnahmen zu wählen und die bestverfügbaren Technologien, welche ökonomisch vertretbar sind und geringe oder keine Abfälle verursachen, zur Anwendung zu bringen.
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Die ECE-Region umfasst sowohl Europa als auch Nordamerika, trägt die Verantwortung für etwa drei Viertel der globalen Luftverunreinigung und ist gleichzeitig der grösste Verbraucher von natürlichen Ressourcen und Energie. Dem Übereinkommen kommt deshalb hinsichtlich des globalen Umweltschutzes sowie hinsichtlich der Auswirkungen auf die Förderung einer umweltverträglichen Entwicklung grösste Bedeutung zu. Das Übereinkommen ist ein Resultat der Ost-West-Verhandlungen im Zuge der Konferenz von Helsinki 1975 über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa. Auf die spezifischen Umstände und Bedürfnisse der Entwicklungsländer nimmt es keinen Bezug.
Nach dem Inkrafttreten wurden zu dem als Rahmenkonvention konzipierten Übereinkommen verschiedene Protokolle verabschiedet:
Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) - LGBl. 1988 Nr. 19;
Protokoll vom 8. Juli 1985 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent - LGBl. 1987 Nr. 59;
Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses - LGBl. 1995 Nr. 89;
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Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses - LGBl. 1995 Nr. 120;
Protokoll vom 14. Juni 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung der Schwefelemissionen.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
1998 / 021
Landtagssitzungen
18. Juni 1997