Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 142
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Ein­lei­tung
Motion
 
Motion:
zur Ausarbeitung eines Gesetzes über die Bewährungshilfe
 
1
Vaduz, 20. Oktober 1997
P
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
[An alle
Landtagsabgeordneten]
Sie erhalten als Beilage eine Motion gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. b vom 9. Oktober 1997 der Abg. Marco Ospelt, Otmar Hasler, Alois Beck, Johannes Matt, Helmut Konrad, Elmar Kindle, Rudolf Lampert, Gebhard Hoch, Gabriel Marxer und Klaus Wanger zur Ausarbeitung eines Gesetzes über die Bewährungshilfe.
Gemäss Art. 35 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Landtages LGB1. 1996 Nr. 61 wird die Motion auf die Tagesordnung der Landtagssitzung vom November 1997 gesetzt.
Mit freundlichen Grüssen
Peter Wolff
Beilage:
- Motion
Kopie:
- Fürstliche Regierung
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Motion
Zur Ausarbeitung eines Gesetzes über die Bewährungshilfe
Gestützt auf Art. 33 der Geschäftsordnung für den Landtag reichen die unterzeichneten Abgeordneten der Bürgerpartei (FBPL) folgende Motion ein:
Der Landtag wolle beschliessen:
1. Es wird eine Landtagskommission gebildet, die ein Gesetz über die Bewährungshilfe ausarbeitet.
2. Dieses Gesetz regelt die Betreuung von Straffälligen - vor allem aber von straffällig gewordenen Drogenabhängigen - während ihrer Inhaftierung sowie nach ihrer Entlassung aus der Haft.
3. Das Gesetz definiert die Rechte und Pflichten des Bewährungshelfers und des Straffälligen.
4. Die Dauer der Bewährungshilfe und die während dieser Zeit zulässigen Auflagen werden definiert.
5. Die Anforderungen an Bewährungshelfer in bezug auf die berufliche Aus- und Weiterbildung werden festgehalten.
Begründung:
Im Konzept zum Umgang mit Drogen und den damit in Zusammenhang stehenden Problemen, betont die Bürgerpartei einerseits die Prophylaxe in bezug auf den Einzelnen und die Gesellschaft - auch die sekundäre Prophylaxe bei Abhängigen oder Gefährdeten; andererseits ist die Schadensminderung und Ueberlebenshilfe entscheidend, wenn die Folgen der Drogenabhängigkeit für den Einzelnen und die Gesellschaft als Ganzes gemildert werden sollen. In diesen beiden Bereichen spielt die Bewährungshilfe eine entscheidende Rolle. Es geht um die Betreuung von Straffälligen - in diesem Zusammenhang von straffälligen Drogenabhängigen - während der Zeit ihrer Strafe und danach, mit dem Ziel, die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern und zu erleichtern, und die Abstinenz vom Drogenkonsum zu unterstützen. Es ist unbestritten, dass dieses Ziel eher erreicht wird, wenn die Betroffenen fachkompetent und intensiv betreut werden. Durch gerichtlich festgesetzte Auflagen für die Zeit nach der Entlassung aus der Haft soll durch das angestrebte Gesetz sichergestellt werden, dass diese Betreuung aufrechterhalten wird, solange sie sinnvoll ist und bis der Betroffene in der Gesellschaft wieder Tritt gefasst hat.
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Die Forderung nach einer Bewährungshilfe bildet übrigens einen wichtigen Mosaikstein auch im Drogenkonzept der Regierung vom Mai 1991.
Dieses Anliegen wird aus sozialen und medizinischen Kreisen der Regierung schon seit Jahren vorgetragen. Die Ausarbeitung eines Gesetzes zur Bewährungshilfe wurde immer wieder versprochen. Trotzdem steht es bis heute aus. Die Gründe, die für die zögerliche Behandlung dieses Anliegens verantwortlich sind, bleiben für die Motionäre im Dunkeln. Sie hoffen, mit dem vorliegenden Antrag, der die Initiative zur Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzes dem Landtag zuweist, innert überschaubarer Frist ein Defizit in der Betreuung von Drogenabhängigen zu beheben und zu ihrer Integration in die Gesellschaft und ein drogenfreies Leben beizutragen.
Vaduz, 9.10.97