Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Anlagen I und II zum Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 (Zollvertrag)
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Vaduz, den 15. Juli 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Anlagen I und II zum Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 (Zollvertrag) zu unterbreiten.
Art. 4 des Zollvertrags vom 29. März 1923 (LGBl. 1923 Nr. 24) hat folgenden Wortlaut:
"Zufolge des Zollanschlusses finden im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz die zur Zeit des Inkrafttretens geltenden und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen:
1. der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung;
2. der übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendungbedingt.
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Von diesen Bestimmungen bleiben ausgenommen alle diejenigen Vorschriften, durch welche eine Beitragspflicht des Bundes begründet wird."
Diese anwendbare Gesetzgebung bildet Gegenstand der Anlage I zum Zollvertrag. Diese Anlage hatte letztmals eine Bereinigung auf den Stand vom 31. Dezember 1977 erfahren (Bekanntmachung vom 28. August 1979, LGBl. 1979 Nr. 47). Die vorliegende Bereinigung erfolgte auf den Stand vom 31. Dezember 1996 gemäss AS 1996. Die Anlage enthält, im Unterschied zur Anlage I in der Bekanntmachung vom 28. August 1979 (LGBl. 1979 Nr. 47) auch die in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtserlasse im Bereich der Landwirtschaft. Soweit es grundsätzlich und angesichts der vorgegebenen Frist möglich war, wurde eine "artikelbezogene" Anwendbarkeit definiert.