Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 19
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Ein­lei­tung
1.Bil­dungs­po­li­ti­sche Bedeutung
2.Die wesent­li­chen Neuerungen
3.Finan­zi­elle Konsequenzen
4.Erläu­te­rungen der wich­tigsten Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 5
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 und 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 bis 20
Art. 21 bis 23
Art. 24 und 25
Art. 26
5.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997
 
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Vaduz, 20. Mai 1997
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frau Abgeordnete
Sehr geehrte Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung zu unterbreiten.
1.Bildungspolitische Bedeutung
Die aktuell in Kraft stehende Vereinbarung über Hochschulbeiträge vom 26. Oktober/7. Dezember 1990 läuft am 31. Dezember 1998 aus. Ihr vorausgegangen waren zwei ähnliche Vereinbarungen mit ebenfalls sechsjähriger Dauer, die erste für die Zeit von 1981-1986, die zweite für die Zeit von 1987-1992. Die Vereinbarungen legen einerseits die Beiträge fest, welche die Vereinbarungskantone für ihre Studierenden an die Universitätskantone leisten, und gewährleisten anderseits in Bezug auf den Universitätszugang die Gleichstellung dieser Studierenden mit den Studierenden aus den Universitätskantonen.
Die bisherigen Abkommen sahen für alle Studierenden gleiche Beitragsleistungen vor. Diese stiegen kontinuierlich von Fr. 3'000.-- im Jahr 1981 auf gegenwärtig Fr. 8'913.55 pro Studierenden an. Ursprünglich bloss als Notlösung anstelle höherer Bundesbeiträge gedacht, wird die Vereinbarung heute als unverzichtbares Element des Lastenausgleichs unter den Kantonen und der Sicherung der Qualität der höhern Bildung angesehen. Nachdem die aktuell in Kraft stehende Vereinbarung Ende 1998 ausläuft, haben die Kon-
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ferenzen der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) durch die Kommission Hochschulvereinbarung die vorliegende Vereinbarung ausarbeiten lassen. Sie ist am 20. Februar 1997 an der Plenarversammlung der EDK zuhanden der Kantone verabschiedet worden. Wie die bisherigen Vereinbarungen hat auch die neue Vereinbarung den Zweck, den Angehörigen aller Kantone den gleichberechtigten Zugang zu den Universitäten zu sichern sowie die Kosten der universitären Ausbildung angemessen unter den Kantonen zu verteilen.
Die schweizerischen Kantone haben dem Fürstentum Liechtenstein von Anfang an das Recht eingeräumt, diesen Vereinbarungen mit gleichen Rechten und Pflichten beizutreten. Mit dem bereits im Jahr 1981 vollzogenen Beitritt konnte sich Liechtenstein - im Verbund mit der schon im Jahr 1974 erfolgten schweizerischen Anerkennung der liechtensteinischen Matura1 - endgültig den diskriminationsfreien Hochschulzugang in der Schweiz sichern.
Der möglichst ungehinderte Hochschulzugang wurde bereits zum Zeitpunkt des Beitrittes im Jahr 1981 als eine elementare Zielsetzung der liechtensteinischen Bildungspolitik angesehen2 . Diese Einschätzung hat aufgrund der engen wirtschaftlichen Beziehungen Liechtensteins zur Schweiz auch heute noch ihre Richtigkeit. Dazu kommt, dass schweizerische Hochschulabschlüsse nach wie vor eine gute Reputation gemessen, auch im internationalen Vergleich. Zwar fallen die schweizerischen Hochschuldiplome (noch) nicht unter die europäischen Rechtsvorschriften, welche die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen im Europäischen Wirtschaftsraum regeln.
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Der EWR-Rat hat jedoch diesbezüglich eine Erklärung abgegeben, wonach er den Regierungen der EWR-Vertragsparteien empfiehlt, liechtensteinischen Staatsangehörigen,
"die ein unter den Besitzstand der Gemeinschaft fallendes, in einem Drittland ausgestelltes und von den zuständigen Behörden Liechtensteins anerkanntes Studiendiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome und insbesondere derjenigen Diplome, die bei Einrichtungen erworben wurden, zu deren Finanzierung Liechtenstein beiträgt, in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben."3
Die schweizerischen Hochschulen üben nach wie vor eine grosse Anziehungskraft auf die liechtensteinischen Maturantinnnen und Maturanten aus. Über 75 % von ihnen entscheiden sich für ein Studium in der Schweiz. Im Jahr 1996 studierten 231 Personen aus Liechtenstein an schweizerischen kantonalen Universitäten (die Eidgenössischen Technischen Hochschulen sowie die künftigen Fachhochschulen nicht eingerechnet).
All diese Gründe sprechen nach Auffassung der Regierung dafür, weiterhin das Nötige zur Sicherstellung des ungehinderten Hochschulzuganges in der Schweiz zu tun. Dies kann nur mit dem Beitritt zur vorliegenden Vereinbarung bewerkstelligt werden. Ein Nichtbeitritt hätte demgegenüber zur Folge, dass der diskriminationsfreie Zugang zu allen kantonalen Universitäten der Schweiz ab dem Jahr 1999 nicht mehr gewährleistet wäre.



 
1Briefwechsel vom 11. November/19. Dezember 1974 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Eidgenössischen Departement des Innern betreffend die Zulassung von Inhabern liechtensteinischer Maturitätsausweise an schweizerischen Hochschulen.
 
2Bericht und Antrag vom 26. Mai 1981.
 
3Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein.
 
LR-Systematik
0..4
0..41
0..41.4
0..4
0..41
0..41.4
LGBl-Nummern
1998 / 113
1997 / 113
Landtagssitzungen
18. Juni 1997