Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 31
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
1.1All­ge­meines zum Übereinkommen
1.2Ver­hand­lungs­ver­lauf
2.Aus­gangs­lage
2.1Begriffs­bes­tim­mung zur bio­lo­gi­schen Vielfalt
2.2Zustand der bio­lo­gi­schen Vielfalt
3.Inhalt des Übereinkommens
3.1Inhalt und Ziele des Übereinkommens
3.2Haupt­be­stand­teile des Übe­rein­kom­mens und Voraus­set­zungen in Liechtenstein
4.Bedeu­tung des Übereinkommens
5.Aus­wir­kungen des Übe­rein­kom­mens für Liechtenstein
5.1Recht­liche Lage
5.2Finan­zi­elle Auswirkungen
5.3Per­so­nelle Auswirkungen
6.Abgabe einer Erklä­rung Liechtensteins
7.Ver­hältnis zum Recht im Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) und zu anderen Abkommen
8.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen der Vereinten Nationen  vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
 
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Vaduz, 8. Juli 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt zu unterbreiten.
1.1Allgemeines zum Übereinkommen
Der Verlust an biologischer Vielfalt kann viele, in der Regel sehr komplexe Erscheinungsbilder annehmen - meist ist er aber gleichbedeutend mit dem Aussterben von Arten. Über erdgeschichtliche Zeiträume gesehen ist dies zwar ein natürlicher Vorgang. Es besteht aber Gewissheit, dass vielfältige menschliche Tätigkeiten für die zunehmende Zerstörung der Ökosysteme in den letzten Jahrzehnten hauptverantwortlich sind, mit welcher eine markante Beschleunigung des Artenschwunds einhergeht. Ein massgeblicher Anteil der bedrohten biologischen Vielfalt findet sich in den Entwicklungsländern der Tropenzonen, wo Folgeerscheinungen von Armut, Überbevölkerung und übermässiger Ausbeutung der natürli-
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chen Ressourcen die Umwelt in hohem Masse belasten und sich besonders schädlich auf die biologische Vielfalt auswirken.
Die Staatengemeinschaft ist deshalb aktiv geworden mit dem Ziel, ein verpflichtendes Rechtsinstrument zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie zur gerechten Teilung der daraus entstehenden Vorteile zu erarbeiten. Anlässlich der UNO-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED) vom 3. - 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten 156 Staaten, darunter am 5. Juni 1992 auch Liechtenstein, das Übereinkommen. Es trat am 29. Dezember 1993 in Kraft. Rund 150 Staaten sind mittlerweile Vertragsparteien geworden, unter ihnen die Schweiz im Jahre 1995. Die erste Konferenz der Vertragsparteien fand im Dezember 1994 auf den Bahamas, die zweite im November 1995 in Bali, die dritte im November 1996 in Buenos Aires statt.
Das Übereinkommen setzt sich die drei folgenden Ziele:
Erhaltung der biologischen Vielfalt;
nachhaltige Nutzung ihrer Elemente;
ausgewogene und gerechte Verteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben.
Die Verpflichtungen, welche das Übereinkommen postuliert, beinhalten sowohl Grundsätze des internationalen Rechts als auch eine Verpflichtung zur Anpassung nationaler Gesetzgebungen, wo dies notwendig ist. Mit der Integration von Umwelt- und Entwicklungsanliegen in einem Rechtsinstrument ist ein wegweisender Vertrag geschaffen worden, in welchem das Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und den Zielen der industrialisierten Länder angestrebt wird. Seit der Stockholmer Konferenz von 1972 und der Konferenz von Rio von 1992 ist eine deutliche Wandlung in der Technik der Vertragsverhand-
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lung und -erstellung erkennbar. So wird z.B. in der Präambel zum Übereinkommen die vitale Rolle der Frauen bei Massnahmen der Erhaltung und der Nutzung der biologischen Vielfalt betont und deren Einbindung auf allen Ebenen der politischen Entscheidungsfindung und Massnahmenumsetzung gefordert. Dem Zugang zu genetischen Ressourcen steht der Zugang zum Technologietransfer und zur gleichberechtigten Gewinnausschüttung aus der Ressourcennutzung gegenüber.
Das Übereinkommen verpflichtet alle Vertragsparteien zur Erarbeitung innerstaatlicher Strategien zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, die grundsätzlich folgendes miteinschliessen: Inventar der Bestandteile der biologischen Vielfalt; Erfassung und Bewertung der sie gefährdenden Tätigkeiten und Festlegung von Massnahmen zu deren weitgehenden Verringerung; Erhaltung der genetischen Ressourcen in natürlichen Lebensräumen und Wiederherstellung der geschädigten Ökosysteme. Das Übereinkommen sieht ebenfalls Massnahmen vor, die bei der Verwendung genetisch veränderter Organismen die biologische Sicherheit garantieren. Besonders die die Industrieländer ansprechenden Massnahmen haben zum Ziel, die Weitergabe der für eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen notwendigen Technologien an Entwicklungsländer zu fördern. Ausserdem sieht das Übereinkommen die Bereitstellung finanzieller Mittel seitens der industrialisierten Länder vor, um den Entwicklungsländern zu erlauben, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
LR-Systematik
0..4
0..45
LGBl-Nummern
1998 / 039
Landtagssitzungen
18. September 1997