Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 37
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Inhalt des Übe­rein­kom­mens und Aus­wir­kungen für Liechtenstein
2.1Grund­le­gende Bes­tim­mungen für alle Vertragsparteien
2.2Bes­tim­mungen für Anrainerstaaten
2.3Schluss­bes­tim­mungen
2.4Anhänge
3.Beur­tei­lung
4.Recht­liche Auswirkungen
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
6.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
 
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Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, das im Rahmen der UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) ausgearbeitet wurde, definiert Grundsätze für eine nachhaltige, umweltgerechte Nutzung grenzüberschreitender Gewässer und legt Massnahmen fest, um diese Gewässer vor Verschmutzung zu schützen. Die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen den Anrainerstaaten grenzüberschreitender Gewässer soll dadurch verstärkt werden. Liechtenstein ist insbesondere bezüglich des Rheins als Grenzgewässer von den Bestimmungen des Übereinkommens betroffen. Daneben findet das Übereinkommen auch auf den Bodensee als internationalem See, in dessen "Einzugsgebiet" Liechtenstein liegt, Anwendung. Mit dem Beitritt zum Übereinkommen kann Liechtenstein die bereits bestehende Zusammenarbeit mit seinen Nachbarstaaten im Rahmen der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB), der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) und der Internationalen Regierungskommission "Alpenrhein" durch eine wertvolle gemeinsame völkerrechtliche Basis ergänzen. Es entstehen keine rechtlichen Auswirkungen. Abgesehen von den üblichen Kosten, die im Rahmen einer internationalen Konvention anfallen (Teilnahme an den Konferenzen der Vertragsparteien usw.) hat der Beitritt Liechtensteins zum Übereinkommen keine direkten finanziellen Auswirkungen. Die Umsetzung des Übereinkommens wird im wesentlichen über das Amt für Umweltschutz in Zusammenarbeit mit dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten erfolgen.
Zuständiges Ressort / Zuständige Ämter
Der Bericht und Antrag wurde über das Ressort Äusseres federführend vom Amt für Auswärtige Angelegenheiten vorbereitet. Das Amt für Umweltschutz war hinsichtlich der materiell-rechtlichen Bestimmungen einbezogen.
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Vaduz, 19. August 1997
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen zu unterbreiten.
1.Einleitung
Anlässlich des Umweltschutztreffens der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE, heute OSZE) vom 16. Oktober bis 3. November 1989 in Sofia wurde die Ausarbeitung eines Rahmenübereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen beschlossen und die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE/UNO) mit dessen Aushandlung beauftragt. Die Teilnehmerstaaten der Konferenz erachteten es als notwendig, Grundsätze für eine nachhaltige, umweltgerechte Nutzung grenzüberschreitender Gewässer zu definieren und Vereinbarungen auszuarbeiten, um diese Gewässer vor Verschmutzung zu schützen. Bereits bestehende bilaterale und multilaterale Vereinbarungen sollten dabei berücksichtigt werden.
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An der dritten Tagung der Regierungsberater für Umwelt- und Gewässerschutzfragen der ECE/UNO vom 26. Februar - 2. März 1990 in Genf wurde die Arbeitsgruppe für Gewässerschutzprobleme mit der Ausarbeitung des Übereinkommens beauftragt. Bei der Ausarbeitung des Übereinkommens wurde besonders Wert darauf gelegt, dass das Übereinkommen nicht mit Detailregelungen überfrachtet wurde, die die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Staaten erschwert hätten. Ausserdem konnte vermieden werden, dass bereits bestehende bewährte Vereinbarungen als Folge einer übergeordneten ECE-Konvention geändert werden müssten. Schliesslich konnte auch erreicht werden, dass die Fragen der Wasserwirtschaft, wie z.B. die Zuteilung von Wassermengen, aus dem Geltungsbereich ausgeklammert bleiben und auf Aspekte der Wasserquantität nur Bezug genommen wird, soweit sie die Wasserqualität in einem Anrainerstaat negativ beeinflussen können. Ferner wurde sorgfältig darauf geachtet, dass die Gewässerhoheit der Staaten nicht angetastet wird.
Das Übereinkommen wurde anlässlich der fünften Tagung der Regierungsberater für Umwelt- und Gewässerschutzfragen der ECE/UNO am 17./18. März 1992 in Helsinki unterzeichnet. Inzwischen haben 25 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, 20 Staaten, darunter die Schweiz und Österreich, sowie die Europäische Union haben es ratifiziert. Das Übereinkommen trat am 6. Oktober 1996 in Kraft. Liechtenstein war an der Tagung in Helsinki nicht vertreten und hat das Übereinkommen nicht unterzeichnet. Gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 23 kann Liechtenstein als Mitgliedstaat der ECE/UNO dem Übereinkommen jedoch beitreten.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
1998 / 022
Landtagssitzungen
18. September 1997