Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 39
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Das revi­dierte Pro­to­koll II über das Verbot oder die Beschrän­kung des Ein­satzes von Minen, Spreng­fallen und anderen Vorrichtungen
2.1Aus­gangs­lage
2.2Inhalt
2.3Recht­liche Aus­wir­kungen für Liechtenstein
2.4Beur­tei­lung
3.Das Pro­to­koll IV über Blendlaserwaffen
3.1Aus­gangs­lage
3.2Inhalt
3.3Recht­liche Aus­wir­kungen für Liechtenstein
3.4Beur­tei­lung
4.Gesamt­be­ur­tei­lung
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.1Finan­zi­elle Auswirkungen
5.2Per­so­nelle Auswirkungen
6.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das revidierte Protokoll II und das Protokoll IV zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über konventionelle Waffen
 
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Liechtenstein ist seit 1989 Vertragsstaat des Übereinkommens und von dessen drei Protokollen. An einer Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten im Herbst 1995 und Frühling 1996 wurde das bestehende Protokoll II über Minen überarbeitet und ein neues Protokoll IV über Blendlaserwaffen verabschiedet. Mit der Verschärfung des Protokolls II soll der Umfang des Schutzes, welcher der Zivilbevölkerung gegen die unterschiedslose Wirkung von Landminen gewährt wird, ausgedehnt werden. So verbietet das revidierte Protokoll II beispielsweise die Verwendung von Anti-Personenminen, die von Minensuchgeräten nicht detektiert werden können. Es legt auch fest, dass Minen, die ausserhalb markierter Minenfelder eingesetzt werden, nach einer gewissen Zeit sich selbst zerstören oder selbst deaktivieren müssen. Damit soll erreicht werden, dass Minen, die von den Konfliktparteien nicht geräumt werden, nicht noch Jahre nach Beendigung der Feindseligkeiten Opfer unter der Zivilbevölkerung fordern. Das neue Protokoll IV über Blendlaserwaffen verbietet den Einsatz und die Weiterverbreitung von Laserwaffen, die spezifisch dafür konstruiert werden, beim Gegner eine bleibende Schädigung des Augenlichts zu verursachen. Die Verabschiedung dieses Protokolls durch die Überprüfungskonferenz stellt einen bedeutenden Fortschritt in der Entwicklung des humanitären Völkerrechts dar, weil damit zum ersten Mal der Einsatz einer inhumanen Waffe verboten wird, bevor diese fertig entwickelt und eingesetzt worden ist. Mit der Ratifikation der beiden Protokolle entstehen weder rechtliche noch finanzielle oder personelle Auswirkungen für Liechtenstein. Die vorgesehene regelmässige Berichterstattung an die zuständigen Organe wird vom Amt für Auswärtige Angelegenheiten wahrgenommen werden.
Zuständiges Ressort / Zuständige Ämter
Die Vorbereitung des Berichts und Antrags erfolgte über das Ressort Äusseres durch das Amt für Auswärtige Angelegenheiten.
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Vaduz, 19. August 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das revidierte Protokoll II und das Protokoll IV zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über konventionelle Waffen zu unterbreiten.
1.Einleitung
Das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, wurde am 10. Oktober 1980 im Rahmen der Vereinten Nationen in Genf abgeschlossen (im folgenden: Übereinkommen von 1980). Es besteht aus einem Rahmenabkommen, das allgemeine Bestimmungen enthält, und drei Protokollen, die separat ratifiziert werden können, nämlich einem Protokoll über nicht entdeckbare Splitter (Protokoll I), einem Protokoll zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) und einem Protokoll zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III). Liechtenstein hat das Übereinkommen mit den drei Protokollen am 16. August 1989 ratifiziert (LGB1. 1989 Nr. 50). Das
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Übereinkommen und die drei Protokolle traten für Liechtenstein am 16. Februar 1990 in Kraft.
Revision und Änderungen des Rahmenabkommens und seiner Protokolle sind in Art. 8 des Übereinkommens von 1980 geregelt. Dieser sieht ein Verfahren vor, das von den einzelnen Vertragsparteien in Gang gesetzt werden kann. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (2. Dezember 1983) den Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositar (Art. 10) ersuchen, eine Konferenz einzuberufen, um die Anwendung des Übereinkommens zu prüfen. Im vorliegenden Fall wurde dieser Mechanismus von Frankreich in Gang gesetzt.
Die Revisionskonferenz wurde durch eine Gruppe von Regierungsexperten vorbereitet, die sich 1994 und 1995 viermal in Genf traf. Die eigentliche Konferenz tagte in Wien (25.9.-13.10.95) und in Genf (15.-19.1.96 und 22.4.-3.5.96). Ihre hauptsächlichen Aufgaben bestanden darin zu prüfen, ob das Übereinkommen selbst und das Protokoll II über die Minen zu ändern seien, sowie in der Ausarbeitung des Textes für ein neues Protokoll über Blendlaserwaffen. Liechtenstein war an allen drei Konferenzteilen vertreten.
Die Revisionskonferenz hat das Protokoll II über Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen überarbeitet (vgl. Kapitel 2 und Beilage 1) und ein neues Protokoll IV über Blendlaserwaffen angenommen (vgl. Kapitel 3 und Beilage 2). Die Konferenz konnte sich nicht darauf verständigen, das Übereinkommen selbst zu ändern. Vorschläge, die darauf abzielten, alle Protokolle auch auf nicht internationale Konflikte anwendbar zu machen (Art. 1) und den Rhythmus der Revisionskonferenzen zu beschleunigen (Art. 8), um die Protokolle den sich immer rascher ändernden Bedingungen anzupassen, wurden verworfen. Dagegen konnte sich die Konferenz auf den Inhalt einer Schlusserklärung einigen. Diese Erklärung, die
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nicht der Ratifikation unterliegt, widerspiegelt gewisse Sorgen der Teilnehmer, präzisiert die Tragweite der neu angenommenen Texte und beschleunigt den Rhythmus der Revisionskonferenzen, die nun alle fünf Jahre stattfinden sollen (vgl. Beilage 3).
LR-Systematik
0..5
0..51.5
0..5
0..51.5
LGBl-Nummern
1998 / 155
1998 / 098
Landtagssitzungen
18. September 1997