Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 50
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Gründe für die Gesetzesrevision
3.Ver­nehm­las­sung
4.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Voraussetzungen für die Zulassung /  Tätigkeitsbereich)
 
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Gemäss dem heute geltenden Patentanwaltsgesetz stehen heute den Bewerber drei Möglichkeiten im Hinblick auf die Zulassung zum Patentanwaltsberuf offen: Patentanwaltsprüfung in Liechtenstein, Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes, Eignungsprüfung für Patentanwälte aus dem EWR-Raum. Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage sollen künftig für alle Bewerber im Hinblick auf die Ausübung des Patentanwaltsberufes in Liechtenstein dieselben Voraussetzungen in bezug auf die Zulassung gelten. Bei der vorgeschlagenen Lösung wird die erfolgreiche Absolvierung der Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter vorausgesetzt. Nachdem diese Eignungsprüfung nur den technischen Teil des Patentrechts erfasst, wird auch in Zukunft eine liechtensteinische Eignungsprüfung vorgesehen, bei welcher das einschlägige liechtensteinische Patentrecht geprüft wird. Eine weitere wesentliche Gesetzesänderung betrifft den Umfang der Patentanwaltsprüfung und die zugelassenen Tätigkeit. Der heute im Gesetz umschriebene Umfang der Patentanwaltsprüfung ist nicht deckungsgleich mit den gemäss Patentanwaltsgesetz zugelassenen Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Gesetzesvorlage sollen diese Unstimmigkeiten bereinigt werden. Eine dritte wesentliche Anpassung des Patentanwaltsgesetzes betrifft die Zulassung von schweizerischen Staatsangehörigen. In Zusammenhang mit dem EWR-Beitritt musste auch das bilaterale Vertragsverhältnis mit der Schweiz angepasst werden. Demzufolge haben die beiderseitigen Staatsangehörigen mit einigen wenigen Ausnahmen (Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder, medizinische Berufe) Anspruch auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Diesem Umstand wird in der vorliegenden Gesetzesvorlage Rechnung getragen.
Zuständiges Ressort
Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Ressortsekretär des Regierungschefs
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Vaduz, 2. September 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachfolgenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Voraussetzungen für die Zulassung/Tätigkeitsbereich) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Gemäss Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte bedarf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einer Bewilligung der Regierung. Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung sind unter anderem der gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsnachweis, eine praktische Betätigung in der gesetzlichen Art und Dauer sowie die erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung.
Bewerber, welche die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter mit Erfolg abgelegt haben, erfüllen gemäss Gesetz die Voraussetzungen in bezug auf die praktische Betätigung und die erfolgreiche Ab
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legung der Patentanwaltsprüfung. Dies bedeutet, dass aufgrund der heutigen Gesetzeslage Bewerber, welche diese Europäische Eignungsprüfung abgelegt haben und die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, von der Regierung eine Bewilligung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erhalten, ohne dass sie die im Gesetz vorgesehene Patentanwaltsprüfung (Art. 4 ff) zu absolvieren haben. Zu dieser Prüfung hingegen müssen, wie erwähnt, jene Bewerber antreten, welche den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis gemäss Art. 2 des Gesetzes erbringen können, jedoch nicht die Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes absolviert haben.
Patentanwälte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum können sich in Liechtenstein niederlassen bzw. können entsprechende Dienstleistungen vorbehaltlich weiterer fremdenpolizeilicher und gewerberechtlichen Bewilligungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, sofern sie unter anderem die in Art. 32 ff des Gesetzes über die Patentanwälte vorgesehene Eignungsprüfung erfolgreich absolviert haben.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gemäss Gesetz über die Patentanwälte der Zugang zum Patentanwaltsberuf in Liechtenstein über drei unterschiedliche Prüfungen möglich ist, einerseits die Patentanwaltsprüfung für in Liechtenstein wohnhafte Bewerber sowie die Eignungsprüfung für Patentanwälte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und andererseits die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.
Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Patentanwälte umfasst die Patentanwaltsprüfung je eine schriftliche Arbeit aus den Bereichen des Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechts und eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren für die Ausübung des Patentanwaltsberufes wichtigen Rechtsgebieten, wie denen des Wettbewerbs, des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts. Gemäss
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Art. 8 des Gesetzes berechtigt die erteilte Patentanwaltsbewilligung zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in Patentsachen sowie in Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten. Es fällt auf, dass zwischen dem in Art. 5 des Gesetzes geregelten Umfang der Patentanwaltsprüfung und der gemäss Art. 8 im Hinblick auf die Ausübung des Patentanwaltsberufes zugelassenen Tätigkeit eine Diskrepanz besteht. Während sich die Patentanwaltsprüfung auf die Bereiche des Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechts sowie auf die Rechtsgebiete des Wettbewerbs, des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts bezieht, berechtigt die erteilte Patentanwaltsbewilligung gemäss Art. 8 zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in Patentsachen sowie in Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten.
Gemäss Art. 30 des Gesetzes über die Patentanwälte dürfen sich nur Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens bei Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften zur Ausübung dieser Tätigkeit in Liechtenstein niederlassen.
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Landtagssitzungen
21. November 1997