Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 52
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
1.1All­ge­meines
1.2Aus­ar­bei­tung der Ener­giecharta und des Energiechartavertrags
2.Energ­techar­ta­ver­trag
2.1Über­sicht
2.2Inhalt des Ener­giechar­ta­ver­trags und Ver­gleich mit der liech­tens­tei­ni­schen Rechtslage
3.Ener­giechar­ta­pro­to­koll über Ener­gie­ef­fi­zienz und damit ver­bun­dene Umweltaspekte
3.1Gel­tungs­be­reich
3.2Inhalt
4.Bedeu­tung des Ver­trags und des Energiechartaprotokolls
5.Aus­wir­kungen für das Fürs­tentum Liechtenstein
5.1Recht­liche Auswirkungen
5.2Finan­zi­elle Auswirkungen
5.3Per­so­nelle Auswirkungen
6.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Vertrag über die Energiecharta vom 17. Dezember 1994 und das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte vom 17. Dezember 1994
 
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Die Modernisierung mittel- und osteuropäischer Energie-Infrastrukturen bildet eine unabdingbare Grundlage für den Wirtschaftsaufschwung und die Bewältigung der Umweltprobleme der betroffenen Staaten. Der Energiesektor, ein Pfeiler der Volkswirtschaft und eine bedeutende Devisenquelle, ist gleichzeitig Hauptursache der Umweltbelastung in Osteuropa. Allein die Schaffung eines investitionsfreundlichen Klimas für in- und ausländische Anleger sowie Anreize für die Privatinitiative vermögen jene beachtlichen technischen und finanziellen Ressourcen zu mobilisieren, welche die Erneuerung des Energiesektors in Osteuropa erfordert. Andererseits gilt es, binnenwirtschaftliche Reformen durchzuführen: Marktwirtschaftliche Spielregeln sollen im Energiesektor zum Tragen kommen, die osteuropäischen Energiemärkte müssen verstärkt in die Weltwirtschaft eingebunden werden.
Die Völkergemeinschaft hat in internationalen Foren entsprechende Aktionen eingeleitet. Besondere Erwähnung verdient dabei die Europäische Energiecharta, welche auf europäischer und globaler Ebene die Voraussetzungen zur langfristigen Zusammenarbeit im Energiebereich schafft. Die Charta stellt ein gemeinsames politisches Aktionsprogramm dar, hat jedoch keine verbindliche Wirkung. Umgesetzt und ergänzt wird die Charta durch den Vertrag über die Energiecharta sowie durch sektorielle Protokolle (im vorliegenden Fall das Energiechartaprotokoll), welche die Verpflichtungen der Vertragsparteien auf eine bindende völkerrechtliche Grundlage stellen.
Liechtenstein hat die Energiecharta am 17. Dezember 1991, den Energiechartavertrag sowie das Energiechartaprotokoll am 17. Dezember 1994 unterzeichnet. Derzeit haben 25 Staaten, darunter auch die Schweiz, den Energiechartavertrag ratifiziert bzw. das innerstaatliche Genehmigungsverfahren dazu abgeschlossen, aber die Ratifikationsurkunde noch nicht hinterlegt. Zum Inkrafttreten sind 30 Ratifikationen notwendig. Verschiedene Staaten wenden den Vertrag vorläufig an.
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23 Staaten haben das Energiechartaprotokoll ratifiziert bzw. das innerstaatliche Genehmigungsverfahren dazu abgeschlossen. Zum Inkraftreten des Protokolls sind 15 Ratifikationen notwendig.
Die Ratifikation bedingt keine rechtlichen Anpassungen in Liechtenstein. Als finanzielle Auswirkung der Ratifikation ergibt sich eine jährliche Beitragszahlung an das Sekretariat des Energiechartavertrags. Personelle Auswirkungen fallen insbesondere beim Amt für Volkswirtschaft an, welches mit der Durchführung des Energiechartavertrags und des Protokolls beauftragt ist. Ausserdem ist das Amt für Auswärtige Angelegenheiten betroffen, soweit aussenpolitische Agenden mit dem Energiechartavertrag und dem Protokoll verbunden sind.
Zuständiges Ressort / Zuständige Ämter
Die Vorbereitung des Berichts und Antrags erfolgte federführend über das Ressort Äusseres durch das Amt für Auswärtige Angelegenheiten. Das Amt für Volkswirtschaft sowie die Steuerverwaltung waren in die Bearbeitung einbezogen.
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Vaduz, 9. September 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Vertrag über die Energiecharta vom 17. Dezember 1994 und das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte vom 17. Dezember 1994 zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Die Völkergemeinschaft hat in internationalen Foren, etwa im Rahmen der UNO und ihrer Wirtschaftskommission für Europa (ECE), der Internationalen Energieagentur (IEA) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), verschiedene Aktionen in bezug auf die Energieversorgung, -erzeugung, -Verteilung und -nutzung eingeleitet. Besondere Erwähnung verdient die Europäische Energiecharta, welche auf europäischer und globaler Ebene die Voraussetzungen zur langfristigen Zusammenarbeit im Energiebereich schafft. Die Charta stellt ein unverbindliches gemeinsames politisches Aktionsprogramm dar. Umgesetzt und ergänzt wird die Charta durch den Vertrag über die Energiecharta sowie durch sektorielle Protokolle (im vorliegenden Fall das Energiechartaproto-
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koll),
welche die Verpflichtungen der Vertragsparteien auf eine bindende völkerrechtliche Grundlage stellen. Alle Staaten und Organisationen, welche die Energiecharta unterzeichnet haben, können Vertragspartei des Energiechartavertrags werden. Vertragsparteien des Energiechartaprotokolls können nur Staaten werden, welche den Vertrag über die Energiecharta ratifizieren.
Liechtenstein hat die Energiecharta am 17. Dezember 1991 und den Energiechartavertrag sowie das Energiechartaprotokoll am 17. Dezember 1994 unterzeichnet. Derzeit haben 25 Staaten den Energiechartavertrag ratifiziert bzw. das innerstaatliche Genehmigungsverfahren dazu abgeschlossen, aber die Ratifikationsurkunde noch nicht hinterlegt. Zum Inkrafttreten sind 30 Ratifikationen notwendig. Verschiedene Staaten wenden den Vertrag vorläufig an. 23 Staaten haben das Energiechartaprotokoll ratifiziert bzw. das innerstaatliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen. Zum Inkrafttreten des Protokolls sind 15 Ratifikationen notwendig. (Siehe auch Beilage 5.)
Die Schaffung dieses politischen und rechtlichen Rahmens beruht auf einem gegenseitigen Ergänzungsbedarf im Energiesektor: Die osteuropäischen Länder verfügen über Energievorkommen, die westlichen Staaten über Finanzmittel und Technologie. Nicht nur die Mittel, sondern auch die Interessen von Osten und Westen sind komplementär gelagert. Die Modernisierung des Energiesektors wird nicht nur direkt den osteuropäischen Produzentenländern, sondern indirekt auch den westeuropäischen Abnehmern zugute kommen, da damit deren Versorgungssicherheit und die Diversifizierung der Bezugsquellen verbessert werden. Derzeit befinden sich verschiedene Energieproduktions- und Energietransportanlagen in Osteuropa in einem derart mangelhaften Zustand, dass Versorgungsausfälle auftreten könnten; diese Gefahr soll abgewendet werden. Zudem weisen osteuropäische Märkte in den Augen westlicher Privatinvestoren ein beträchtliches Potential auf. Neben den genannten Aspekten gab auch die Sorge um die Umwelt Anstoss
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zur Unterzeichnung der Charta. Der Zufluss von Investitionen und moderner Technologie dürfte die Umweltschäden mildern. Einschlägige Bestimmungen wurden eigens zu diesem Zweck in die Charta aufgenommen.
Die Modernisierung mittel- und osteuropäischer Energie-Infrastrukturen bildet eine unabdingbare Grundlage für den Wirtschaftsaufschwung und die Bewältigung der Umweltprobleme der betroffenen Staaten. Der Energiesektor, ein Pfeiler der Volkswirtschaft und eine bedeutende Devisenquelle, ist gleichzeitig Hauptursache der Umweltbelastung in Osteuropa. Nur die Schaffung eines investitionsfreundlichen Klimas für in- und ausländische Anleger sowie Anreize für die Privatinitiative vermögen jene beachtlichen technischen und finanziellen Ressourcen zu mobilisieren, welche die Erneuerung des Energiesektors in Osteuropa erfordert. Gleichzeitig gilt es, binnenwirtschaftliche Reformen durchzuführen: Marktwirtschaftliche Spielregeln sollen im Energiesektor zum Tragen kommen, die osteuropäischen Energiemärkte müssen verstärkt in die Weltwirtschaft eingebunden werden.
Leitmotiv der Charta-Unterzeichner war neben der Investitionsförderung die Liberalisierung des Handels mit Energieerzeugnissen. Der freie Verkehr für Energieprodukte wird osteuropäischen Produzenten neue Exportperspektiven eröffnen, ihre Wirtschaftsentwicklung vorantreiben und Investitionen im Energiebereich attraktiver gestalten. Im weiteren Sinne dürfte eine Liberalisierung die Effizienz der Weltmärkte steigern und die internationale Allokation von Energie-Ressourcen verbessern. Die Behandlung der ausländischen Investitionen sowie der Handel unterstehen dem in der Charta und im Vertrag niedergelegten Grundsatz der Meistbegünstigung.
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Der Vertrag beschränkt sich nicht nur auf die Stärkung der Ost-West-Zusammenarbeit. Besondere Beachtung verdient, dass er das neue Verhältnis zwischen den osteuropäischen Staaten (seit der Auflösung des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe und der Sowjetunion) in vielerlei Punkten regelt. So wird zum Beispiel der Transit von Energieerzeugnissen über Gas- oder Erdölfernleitungen vom Energiechartavertrag behandelt.
Nicht zuletzt dürfte der Vertrag den osteuropäischen Reformländern auf ihrem Weg hin zu einer offenen und liberalen Wirtschaft eine wertvolle Orientierungshilfe bieten. Die russische Staatsduma (Parlament) beispielsweise befasste sich wenige Wochen nach Abschluss der Vertragsverhandlungen mit einem Gesetzesentwurf über Erdöl, einem Gesetzesänderungsentwurf über Bodenschätze sowie mit einem Gesetzesentwurf über Konzessionen. Während und nach den Verhandlungen zum Energiechartavertrag erarbeiteten mehrere osteuropäische Länder neue Rechtsvorschriften.
LR-Systematik
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0..73.0
LGBl-Nummern
1998 / 131
1998 / 130
Landtagssitzungen
23. Oktober 1997