Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 53
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Ein­lei­tung
1.Ein­lei­tung
2.Pro­to­koll zum Madrider Abkommen über DTR Inter­na­tio­nale Regis­trie­rung von Marken
2.1Inhalt des Madrider Mar­ken­ab­kom­mens (MMA)
2.2EU-Gemeinschaftsmarke
2.3Ver­bin­dung Madrider Pro­to­koll - Gemeinschaftsmarke
2.4Bes­tim­mungen des Madrider Protokolls
2.5Aus­füh­rungs­ord­nung
3.Bedeu­tung des Protokolls
4.Aus­wir­kungen für das Fürs­tentum Liechtenstein
4.1Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
4.2Gesetz­ge­be­ri­sche Massnahmen
5.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die Internationale Registrierung von Marken
 
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Das Protokoll vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist nach Zustandekommen der erforderlichen Anzahl an Ratifikationen am 1. Dezember 1995 in Kraft getreten. Mit dem Erlass der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen wurde das Madrider Protokoll am 1. April 1996 wirksam.
Das Madrider Protokoll ermöglicht Staaten, die dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken nicht beitreten konnten oder wollten, sich dem Madrider Verband zur internationalen Registrierung von Marken anzuschliessen. Bis heute haben 20 Staaten das Madrider Protokoll ratifiziert, davon sind sechs Nichtmitglieder des Madrider Markenabkommens (Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Vereinigtes Königreich und Schweden).
Für Liechtenstein hat die Ratifikation des Madrider Protokolls weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. Die notwendigen Gesetzesanpassungen wurden bereits anlässlich der Totalrevision des liechtensteinischen Markenschutzgesetzes vorgenommen.
Zuständiges Ressort/Zuständige Ämter
Die Vorbereitung des Berichts und Antrags erfolgte über das Ressort Äusseres durch das Amt für Auswärtige Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volkswirtschaft.
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Vaduz, 9. September 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, Ihnen nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Protokoll vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken zu unterbreiten.
1.Einleitung
Die erste internationale Anerkennung und Sicherung des Eigentums an Marken und Handelsnamen geht auf die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) zurück, die 1883 die erste multilaterale Systemordnung zum Schutz von Patenten, Mustern und Modellen sowie Marken und Handelsnamen schuf. Diese immer wieder den Zeiterfordernissen angepasste Konvention beruht auf dem Prinzip der Inländerbehandlung, gemäss dem die Angehörigen von Konventionsstaaten im ganzen Anwendungsraum der Pariser Übereinkunft in gleicher Weise in ihren Eigentumsrechten geschützt werden wie die Inländer. Der Schutz hat gemäss diesem Rechtsinstrument bestimmten Mindestnormen zu entsprechen. Liechtenstein ist der Pariser Verbandsübereinkunft am 14. Juli 1933 beigetreten. Die jüngste Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft von 1967 (Stockholmer Fassung) ist in Liechtenstein seit dem 25. Mai 1972 in Kraft (LGBl. 1986 Nr. 70).
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Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891 (Madrider Abkommen, MMA) ist ein Nebenabkommen zur Pariser Verbandsübereinkunft mit der Zielsetzung, ein einheitliches Verfahren zur Erlangung des Markenschutzes in den Vertragsstaaten zu schaffen. Eine der massgeblichen Voraussetzungen zur Schutzausübung ist die Eintragung (Registrierung) der Marke und deren Veröffentlichung als ein geschütztes immaterielles Rechtsgut. Diese Eintragung kann jeder Hinterleger einer Marke bei der zuständigen Landesbehörde seiner Wahl vornehmen. Mit einer Erstanmeldung bei einer nationalen Behörde kann in der Folge gemäss dem Madrider Abkommen bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf (WIPO) um Schutzausdehnung auf die Mitgliedstaaten des Madrider Abkommens nachgesucht werden.
Das Madrider Abkommen wurde seit seinem Inkrafttreten am 15. Juli 1892 mehrmals revidiert (in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Den Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Nizza am 15. Juni 1967 und in Stockholm am 14. Juli 1967) und geändert am 2. Oktober 1979. Für Liechtenstein ist seit 1972 die jüngste Fassung des Madrider Markenabkommens, die sogenannte Stockholmer Fassung, massgebend (LGBl. 1986 Nr. 67).
Am 7. August 1997 gehörten dem Madrider Abkommen 47 Staaten an1. Nicht Mitglied sind etwa die EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Schweden, Finnland, das Vereinigte Königreich, Irland und Griechenland, die EFTA-Staaten Norwegen und Island sowie die OECD-Staaten USA, Kanada, Australien, Neuseeland und Japan.
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Das Registersystem des Madrider Abkommens hat sich seit über hundert Jahren bewährt. Seine rechtlichen Definitionen haben jedoch bewirkt, dass ihm bedeutende Wirtschaftsräume ferngeblieben sind. Nach dem Madrider Abkommen muss eine Marke im Heimat- oder Sitzland des Anmelders bereits registriert sein, um den internationalen Registerschutz beantragen zu können. Das bewirkte u.a., dass die USA diesem System nicht beitreten konnten, da nach amerikanischem Recht nur bereits in Gebrauch stehende Marken Schutzfähigkeit gemessen. Einige Staaten kennen das System der vollen Amtsprüfung, d.h. das Vorhandensein relativer Ausschlussgründe (Art. 3 MschG, LGBl. 1997 Nr. 60) wird zusätzlich zum Bestehen absoluter Auschlussgründe (Art. 2 MschG) überprüft. Solche Staaten sind dem Madrider Abkommen nicht beigetreten, da es die volle Amtsprüfung praktisch verunmöglicht, die Prioritätsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft einzuhalten. Des weiteren lässt das Madrider Abkommen Französisch als einzige Verfahrenssprache zu, was einige anglophone Staaten von einem Beitritt abhielt. Schliesslich können bei Schutzausdehnungen nach dem Madrider Markenabkommen keine nationalen Gebühren erhoben werden. Bei Staaten mit hohen Hinterlegungsgebühren entsteht dadurch zwischen nationaler Eintragung und internationaler Schutzausdehnung ein erhebliches Preisgefälle zu Lasten der nationalen Anmelderinnen und Anmelder.
Nachdem die Bemühungen der EG, ein gemeinschaftliches Marken- und Registrierungsrecht aufzubauen, Mitte der achtziger Jahre konkrete Formen angenommen hatten, stellte sich in Wirtschaftskreisen die Frage nach dem Verhältnis bzw. der Verbindung dieses neuen europäischen Systems mit dem bestehenden Madrider Abkommen.
Der erste Denkanstoss in diese Richtung ist von der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz ausgegangen, die sich anfänglich für eine Revision des Madrider Abkommens einsetzte, um eine Verbindung der beiden Registrie-
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rungsverfahren sicherzustellen. Nach einer langwierigen Reifungsphase ist man bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) - wohl aufgrund der abschreckenden Erfahrung mit der Revision des internationalen Patentrechts - jedoch zum Schluss gekommen, dass einer solchen Überarbeitung des bestehenden Konventionsrechts die Schaffung eines neuen, ergänzenden Vertragssystems vorzuziehen ist, ohne damit den Madrider Text aus den Angeln zu heben.
Der Brückenschlag zwischen Madrider Abkommen und Gemeinschafitsmarke drängte sich aus der Sicht der EG zunächst einmal deshalb auf, weil vier EG-Länder (Vereinigtes Königreich, Irland, Griechenland und Dänemark) dem Madrider Abkommen nicht angeschlossen waren. Bei der internationalen Anmeldung gemäss Madrider Abkommen hätte die neue EG-Marke gar nicht zur Registrierung benannt werden können. Praktisch wäre für acht der damals zwölf EG-Länder das Madrider Registrierungsrecht, dem sie als Nationalstaaten zwar angeschlossen sind, teilweise unbenützbar geworden. Da die acht EG-Mitgliedstaaten damals die weitaus aktivsten Staaten der gut 20 MMA-Mitgliedstaaten waren, befürchtete auch die WIPO, dass das Interesse (und damit auch die Gebühreneinnahmen) an diesem internationalen System, das eine wesentliche Erleichterung im Bereich der gewerblichen Schutzrechte gebracht hatte, rapide sinken würde.
Eine formell komplexe juristische Lösung in der Form von zwei Protokollen wurde nun von der WIPO ab dem Jahr 1986 im Hinblick auf eine 1989 geplante diplomatische Konferenz vorbereitet. Die ursprünglich geplanten zwei Protokolle sollten die Anwendungsordnung des Madrider Abkommens ergänzen, das selbst jedoch unangetastet bleiben sollte. Die Entwürfe der beiden Protokolle wurden einer aus den Vertragsstaaten des Madrider Abkommens und aus verschiedenen intergouvernementalen und nicht-gouvernementalen Organisationen gebildeten Arbeitsgruppe unterbreitet. Die Arbeitsgruppe tagte im Januar und Juli 1986 und im Juni 1987. Aufgrund der hohen sachlichen Übereinstimmung an der letzten
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Sitzung der Arbeitsgruppe beschloss die Versammlung der Madrider Union im September 1987, eine diplomatische Konferenz im Jahre 1989 sowie vorgängig ein Vorbereitungskomitee einzuberufen.
Das vom 5. bis 7. Dezember 1988 tagende Vorbereitungskomitee beschloss, dass das für die diplomatische Konferenz vorzubereitende Dokument nur einen Protokollentwurf beinhalten und dieses Protokoll nicht nur Staaten, sondern auch allen intergouvemementalen Organisationen mit einem regionalen Markenregister zum Beitritt offenstehen sollte.
Gemäss den Entscheidungen des Vorbereitungskomitees wurde eine diplomatische Konferenz für den Abschluss eines Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 12. bis 28. Juni 1989 in Madrid abgehalten. 24 Vertragsstaaten der Madrider Union und Dänemark, Griechenland, Irland, das Vereinigte Königreich und die Europäischen Gemeinschaften sowie verschiedene Beobachterstaaten und -Organisationen nahmen an der diplomatischen Konferenz teil, welche am 27. Juni 1989 einstimmig das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll, MMP) verabschiedete. Das Protokoll wurde am 28. Juni 1989 zur Unterzeichnung aufgelegt. Liechtenstein hat an der diplomatischen Konferenz teilgenommen und das Protokoll am 28. Juni 1989 unterzeichnet.



 
1Ägypten, Algerien, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Deutschland, Mazedonien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Kasachstan, Kirgistan, Kroatien, Kuba, Lettland, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Monaco, Mongolei, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Moldavien, Rumänien, Russland, San Marino, Sierra Leone, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Tadschikistan, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vietnam.
 
LR-Systematik
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0..23.2
LGBl-Nummern
1998 / 055
1997 / 137
Landtagssitzungen
23. Oktober 1997