Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 58
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Grund­züge der Richt­linie 96/61/EG
3.Umset­zung der Richt­linie 96/61/EG
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 27/1997  des gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 96/61/EG betreffend Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung)
 
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Die Regierung hat den Bericht und Antrag betreffend Beschluss Nr. 27/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. April 1997 (Richtlinie 96/61/EG über die Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) zuhanden des Landtages verabschiedet. Die Richtlinie 96/61/EG bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch industrielle Aktivitäten. Dabei werden in erster Linie Massnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen vorgesehen. Sofern dies nicht möglich ist, wird das Hauptaugenmerk auf die Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden - inklusive Abfallvermeidung - gelegt. Nach Auffassung der Regierung kann diese Richtlinie durch die bestehenden umweltschutzbezogenen Gesetze umgesetzt werden. Neben den Umweltgesetzen zu den Bereichen Luft, Wasser, Abfall und Boden müssen dazu auch das Baugesetz sowie das Störfallgesetz berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sind die Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe zu ändern, bzw. Grenzwerte für neue Schadstoffe aufzunehmen. Das Bewilligungsverfahren gleicht in wesentlichen Punkten jenem, das durch die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgeschrieben ist. Vor diesem Hintergrund wird der bereits vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung von der Regierung dahingehend abgeändert werden, dass zusammen mit dem Erlass eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfolgen kann.
Zuständiges Ressort
Präsidium und Umwelt
Zuständige Amtsstellen
Amt für Umweltschutz, Amt für Wald, Natur und Landschaft, Hochbauamt, Tiefbauamt.
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Vaduz, 30. September 1997
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 27/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 96/61/EG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 25. April 1997 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Beilage 1) in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/1997 vom 25. April 1997; Beilage 2). Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG läuft am 10. Oktober 1999 ab.
Die Regierung hat mit Beschluss vom 18. März 1997 (RA 97/666-9405.2) festgestellt, dass der Beschluss Nr. 27/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. April 1997 der Zustimmung des Landtages gemäss Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung bedarf. Diese Entscheidung der Regierung ist durch die EWR-Kommission des Landtages in ihrer Sitzung vom 18. März 1997 bestätigt worden.
Landtagssitzungen
23. Oktober 1997