Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen (EWR-Dienstleistung)
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Vaduz, 15. April 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Veterinärwesen zu unterbreiten.
Die unter Anhang VII, Kapitel C (Medizinische und Paramedizinische Berufe) zum EWR-Abkommen aufgeführten Richtlinien können in zwei einander ergänzende Gruppen eingeteilt werden:
Durch Koordinierungsrichtlinien soll eine Harmonisierung der Ausbildungsvorschriften in den Mitgliedstaaten erreicht werden; es werden inhaltliche und formale Mindestanforderungen an die Ausbildungsgänge, deren Abschluß zur Ausübung eines bestimmten Berufes berechtigt, festgelegt und damit die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Freizügigkeit in diesem Bereich geschaffen.
Aufgrund der Grundlage dieser harmonisierten Ausbildungsnormen wird durch Anerkennungsrichtlinien der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise, wel-
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che den in den Koordinierungsrichtlinien festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, verwirklicht. Weiters werden Regelungen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr getroffen.
Die folgende Aufstellung gibt einen Überblick über die sektoriellen Richtlinien im Bereich der medizinischen und paramedizinischen Berufe.
Beruf | Koordinierungsrichtlinie | Anerkennungsrichtlinie |
Arzt, Facharzt | Richtlinie 93/16/EWG |
Krankenschwester/-pfleger für die allgemeine Pflege | Richtlinie 77/453/EWG | Richtlinie 77/452/EWG |
Zahnarzt | Richtlinie 78/687/EWG | Richtlinie 78/686/EWG |
Tierarzt | Richtlinie 78/1027/EWG | Richtlinie 78/1026/EWG |
Hebamme | Richtlinie 80/155/EWG | Richtlinie 80/154/EWG |
Apotheker | Richtlinie 85/432/EWG | Richtlinie 85/433/EWG |