Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 66
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Ein­lei­tung
I.Ein­tre­tens­de­batte
II.Zu den ein­zelnen Artikeln
Art. 1: Gegenstand
Art. 2: Begriffsbestimmungen
Art. 3: Prospektpflicht
Art. 4: Aus­nahmen von der Prospektpflicht
Art. 6: Geneh­mi­gung des Prospekts
Art 7: Ver­öf­fent­li­chung des Prospekts
Art. 8: Aner­ken­nung von Bör­sen­zu­las­sungs- und anderen Prospekten
Art. 10: Zusam­men­ar­beit im Euro­päi­schen Wirtschaftsraum
Art. 11: Amt­liche Auskünfte
Art. 13: Haftung
Art. 14: Strafbestimmungen
Art. 16: Inkrafttreten
III.Antrag
Blauer Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung der Regierungs- Vorlage betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren zu veröffentlichenden Prospekts (Prospektgesetz) aufgeworfenen Fragen
 
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Der vorliegende Bericht und Antrag beantwortet die Fragen, welche in der Landtagssitzung vom 14. Mai 1997 anlässlich der ersten Lesung des Prospektgesetzes aufgeworfen wurden und zeigt auf wie sich die Regierung mit den verschiedenen Anregungen der Landtagsabgeordneten befasst hat.
Das Eintreten auf die Vorlage des neuen Prospektgesetzes war unbestritten; die Beantwortung der Grundsatzfragen, die während der Eintretensdebatte gestellt wurden, erfolgt, soweit sie nicht bereits direkt während der Landtags Sitzung durch den Regierungschef beantwortet wurden, in diesem Bericht und Antrag. Sie betreffen die folgenden Themen: die Gründe für die Auswahl der Rezeptionsgrundlagen, die Definition des Begriffs " Drittstaaten ", die Gründe für den Verzicht zur Schaffung eines umfassenden Kapitalmarktgesetzes zum jetzigen Zeitpunkt sowie die notwendige Koordination mit den Bestimmungen des Personen-und Gesellschaftsrechts.
Anschliessend wird auf jeden Artikel, der Anlass zu Fragen oder Diskussionen gab, im einzelnen eingegangen, und es werden die Gründe für eventuelle Änderungen oder das Belassen der vorgeschlagenen Texte aufgeführt. Insbesondere werden die Art. 2 Begriffsbestimmungen, Art. 4 Ausnahmen von der Prospektpflicht, Art. 6 Genehmigung des Prospekts, Art. 13 Haftung und Art. 14 Straßestimmungen eingehend behandelt.
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Vaduz, 30. September 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 14. Mai 1997 wurden anlässlich der ersten Lesung der Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren zu veröffentlichenden Prospekts (Prospektgesetz) verschiedene Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht. Die Regierung unterbreitet dem Landtag die vorliegende Stellungnahme, die sich mit den Anregungen befasst und eine Kommentierung zu den vorgeschlagenen Änderungen vornimmt.
Zur leichteren Orientierung wurden die Änderungen der Gesetzesvorlage gegenüber der ersten Lesung fett markiert.
I.Eintretensdebatte
Die Regierung hat mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass die Vorlage zu einem neuen Prospektgesetz gut aufgenommen wurde und Eintreten auf die Vorlage somit unbestritten war. Im folgenden wird auf einige allgemeine Fragen eingegangen, soweit sie durch den Regierungschef nicht bereits während der ersten Lesung beantwortet wurden.
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Es wurde die Frage gestellt, weshalb die schweizerische Regelung nicht als Rezeptionsgrundlage herangezogen wurde. Die Regierung hat die einschlägigen schweizerischen Regelungen im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz) vom 24. März 1995 und vor allem im Kotierungsreglement vom 10. März 1995 durchaus als Vergleichsgrundlage herangezogen, ist jedoch zum Schluss gekommen, dass sich das Kotierungsreglement, in welchem die Bedingungen für die Börsenkotierung von Valoren geregelt werden, als Rezeptionsgrundlage nicht besonders eignet. Somit wurden in erster Linie die deutschen und österreichischen Regelungen im Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (BGB1. I S. 2749) und im Kapitalmarktgesetz (BGB1. 1993/532) als Rezeptionsgrundlage herangezogen.
Eine weitere grundsätzliche Frage betraf die Regelung in der Richtlinie in bezug auf Drittstaaten. In den Erwägungen zur Richtlinie 89/298 wird ausgeführt, dass in deren Anwendungsbereich auch Wertpapiere von Gesellschaften oder Unternehmen einzubeziehen sind, die der Gesetzgebung von Drittstaaten, gemeint sind Staaten ausserhalb des EWR, unterliegen. So schreibt Art. 1 der Richtlinie vor, dass diese für Wertpapiere gilt, die zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat Gegenstand eines öffentlichen Angebots sind. Sie macht also keine Einschränkungen in bezug auf den Sitz des Emittenten der Wertpapiere. Die Richtlinie gilt somit auch für Wertpapiere von Emittenten ausserhalb des EWR, wenn diese innerhalb des EWR öffentlich angeboten werden. Dies bedeutet also, dass ein Prospekt vorgelegt werden muss, wenn Emittenten mit Sitz ausserhalb des EWR in Liechtenstein öffentlich Wertpapiere anbieten. Im weiteren wird in den Erwägungen zur Richtlinie 89/298 ausgeführt, dass es zweckmässig sei vorzusehen, dass die Anerkennung der Prospekte aus Drittländern durch von der Gemeinschaft mit diesen Ländern zu schliessende Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ausgedehnt werde. Art. 24 der Richtlinie regelt die Details hierzu. Nach Wissen der Regierung gibt es bislang keine solchen Abkommen. Gemäss EWR-Abkommen
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findet dieser Artikel für Liechtenstein jedoch keine Anwendung (vgl. LGBl. 1995 Nr. 68, S. 682, Ziff. 28).
Grundsätzlich wurde anlässlich der ersten Lesung darauf hingewiesen, dass verschiedene für den Finanzplatz wichtige Fragen verstreut in verschiedenen Rechtserlassen geregelt seien. Ein Abgeordneter hat deshalb angeregt, die Schaffung eines eigentlichen Kapitalmarktgesetzes zu überprüfen. Kapitalmarktrecht ist ein Rechtsgebiet, das den Kapitalmarkt als ganzes umfasst, nämlich all jene Normen und Grundsätze, die direkt oder indirekt zur Schaffung der Bedingungen eines funktionsfähigen Kapitalmarktes beitragen. In Liechtenstein sind die massgebenden Normen in verschiedenen Erlassen wie Bankengesetz, Gesetz über Investmentunternehmen, Versicherungsaufsichtsgesetz, Sorgfaltspflichtgesetz, PGR usw. verstreut. Die Regierung ist der Ansicht, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Erlass eines Kapitalmarktgesetzes nicht aufdrängt. Es ist allenfalls denkbar, sich längerfristig, bei einer weiteren Intensivierung der Aktivitäten im Kapitalmarktbereich, über die Schaffung eines Kapitalmarktgesetzes Gedanken zu machen.
Die notwendige Koordination mit den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts ist im vorliegenden Entwurf durch die Aufhebung von Art. 282 und 298 sowie von §§80 und 80a der Schlussabteilung PGR erfolgt und wird im Rahmen der derzeit stattfindenden PGR-Revision noch feiner auszuarbeiten sein.
LR-Systematik
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