Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Auflösung der Fonds
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Die Fonds als Mittel der Spezialfinanzierung haben in Liechtenstein eine lange Tradition. Erste gesetzliche Grundlagen reichen bis ins Jahr 1900 zurück. Gegenwärtig verfügt das Land über achtzehn Fonds, welche per 31. Dezember 1996 einen Kapitalbestand von rund Fr. 210 Mio. aufwiesen. Nach der Definition des Finanzhaushaltsgesetzes bilden Fonds buchmässige Schulden, die nach den gesetzlichen Vorschriften gebildet und verwendet werden. In finanzwirtschaftlicher Hinsicht kommt den Fonds aber der Charakter von Eigenmitteln zu, da sie aus gesetzlichen Einnahmen des Landes gespiesen werden. Im Rahmen der Ausarbeitung der Grundzüge des Finanzleitbildes 2005 wurde von der eingesetzten Arbeitsgruppe der Vorschlag unterbreitet, die Fonds im Interesse einer verbesserten Transparenz und Aussagekraft in der Rechnungslegung aufzulösen und das Kapital der Fonds dem Reinvermögen des Staates zuzuweisen. In der Tat führten die Fondseinlagen und Fondsentnahmen in den zurückliegenden Rechnungsperioden zu Verzerrungen, die dem ungeübten Rechnungsleser den Einblick in den tatsächlichen Ausgaben- und Einnahmenverlauf des Haushalts erschwerten. Ziel des öffentlichen Rechnungsnachweises muss es jedoch sein, eine für die Einwohner und Steuerzahler verständliche und transparente Rechnung zu präsentieren, welche über die wahre Vermögens- und Ertragslage des Landes Auskunft gibt. Aus diesem Grunde hat auch die Finanzkommission dem Landtag die Auflösung der Fonds beantragt. In der Sitzung vom 17./19. September 1997 hat sich der Landtag grundsätzlich dieser Empfehlung angeschlossen und die Regierung mit der Ausarbeitung der notwendigen Gesetzesanpassungen beauftragt.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstelle
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 21. Oktober 1997
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Auflösung der Fonds zur Genehmigung zu unterbreiten.
Gemäss Art. 8 des Finanzhaushaltsgesetzes (LGBl. 1974 Nr. 72) sind Fonds buchmässige Schulden, die nach gesetzlichen Vorschriften gebildet und verwendet werden. Die Einlagen in und die Entnahmen aus Fonds sind in der laufenden Rechnung auszuweisen. Die Einlagen und Entnahmen müssen nach klaren, für Voranschlag und Rechnung gleichen Grundsätzen geregelt werden.
Das Land verfügt über 18 Fonds, welche per 31. Dezember 1996 ein durch entsprechende Anlagewerte gedecktes Kapital von Fr. 210'113'596 aufwiesen. Die Fonds als Mittel der Vorfinanzierung künftiger Ausgaben haben in Liechtenstein eine lange Tradition, stützt sich doch der älteste Erlass der derzeit gültigen Bestimmungen auf ein Gesetz des Jahres 1900 ab. Bei der Schaffung des Finanzhaushaltsgesetzes im Jahre 1974 wurde eine Reihe von Fonds, welche durch
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Landtagsbeschlüsse zumeist aus Ertragsüberschüssen dotiert worden waren und für welche keine eigentliche Gesetzesgrundlage bestand, durch die Übergangsbestimmung von Art. 47 als weiterbestehend erklärt. Der betragsmässig gewichtigste Fonds bildet der Investitionsfonds mit einem Kapital von Fr. 173'690'151, welcher bestimmungsgemäss der Finanzierung eigener Investitionen des Staates dient. Im Gegensatz hiezu weist der Sparprämienfonds noch einen Restbestand von Fr. 257.-- auf, welcher die Deckung der Ausgaben für Sparprämien nicht mehr zulässt.