Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1997 / 76
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Heimatschriftengesetzes (Passverlängerungen ausserhalb der  Schalteröffnungszeiten)
 
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Es kommt immer wieder vor, dass das Personal des Passamts ausserhalb der Schalteröffnungszeiten Pässe verlängern muss. Nachdem das Passamt keinen Pikettdienst garantieren kann, sollen künftig Passverlängerungen ausserhalb der Schalteröffnungszeiten bei der Landespolizei vorgenommen werden können. Hierzu ist eine Abänderung des Heimatschriftengesetzes notwendig.
Zuständiges Ressort
Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Passamt Landespolizei
3
Vaduz, 28. Oktober 1997
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Heimatschriftengesetzes (Ausstellung von Passverlängerungen bei der Landespolizei ausserhalb der Schalteröffnungszeiten) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Das Passamt ist am Montag und Mittwoch von 8.30 - 16.30 Uhr durchgehend geöffnet sowie am Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr. Das Passamt bildet zusammen mit der Motorfahrzeugkontrolle seit November 1996 ein "Testamt" in bezug auf die durchgehenden Öffnungszeiten. Diese Neuerung wird von den Bürgerinnen und Bürgern geschätzt und auch rege genutzt.
Zwei Personen betreuen den Schalter, an dem auch Geschäfte der Fremdenpolizei abgewickelt werden. Diese beiden Mitarbeiter sind auch berechtigt, Pässe zu unterzeichnen. Aufgrund der Personalsituation und dem zusätzlich eingeführten
4
Mittagsdienst kann dem Schalterpersonal kein Pikettdienst ausserhalb der Schalteröffnungszeiten zugemutet werden.
In der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Passamt (LGBl. 1990 Nr. 74 Art. 15) ist ein Wochenenddienst indirekt vorgesehen, indem für Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweises ausserhalb der Bürozeiten ein Zuschlag von CHF 20.-- verrechnet wird.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1999 / 242
Landtagssitzungen
13. Mai 1998
12. März 1998