Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln im Europäischen Wirtschaftsraum und eines Gesetzes über die Abänderung des Heilmittelgesetzes aufgeworfenen Fragen
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Vaduz, 18. November 1997
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 18. September 1997 wurden anlässlich der ersten Lesung der Regierungsvorlage zur
Schaffung eines Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Arzneimittelgesetz)
und zur
Abänderung des Heilmittelgesetzes vom 24. Oktober 1990, LGBl. 1990 Nr. 75, (Heilmittelgesetz)
verschiedene Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht, auf die im folgenden eingegangen wird. Nach kurzer Reflexion der Eintretensdebatte werden die einzelnen Artikel der Regierungsvorlage im Lichte der parlamentarischen Erörterung und entsprechend ihrem geänderten Wortlaut bzw. der aktuellen Fassung erläutert. Nicht näher eingetreten wird dagegen auf grammatikalische, orthographische und rein systematisch-legistische Korrekturen ohne inhaltliche Auswirkungen.
Zur leichteren Orientierung werden die Änderungen der Gesetzesvorlage gegenüber der ersten Lesung durch Fettdruck und Kursivschrift hervorgehoben.
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Die Regierung hat mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass beide Vorlagen gut aufgenommen wurden und das Eintreten auf beide Vorlagen somit unbestritten war. Anlässlich der ersten Lesung wurde von mehreren Votanten der freie Warenverkehr im Arzneimittelbereich, wenngleich unter dem Vorbehalt spezifischer Genehmigungs- und Bewilligungsverpflichtungen, im Hinblick auf die Verfügbarkeit preisgünstigerer Arzneimittel begrüsst.
Zugleich wurde der Aspekt der Arzneimittelsicherheit mit Nachdruck betont. Dieses Anliegen steht neben Erwägungen zum Inverkehrbringen und des künftig in Liechtenstein möglichen parallelen Verkehrs mit Arzneimitteln im Zentrum der Regierungsvorlage. Es zieht sich gleichsam wie ein roter Faden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, das der Umsetzung der massgeblichen EU-Richtlinien dient.
Die Rechtsakte, die im Sinne der Regierungsvorlage Gesetzesinhalt werden sollen, es handelt sich dabei um alle Rechtsvorschriften von Anhang II Kap. XIII EWRA, finden sich in der Beilage. Der Forderung nach einer Ergänzung mit Angaben zu den Fundstellen in den zitierten Richtlinien, denen die Detailbestimmungen, Verfahrensvorschriften etc. zu entnehmen sind, wurde entsprochen. Es sei dazu auf den ebenfalls in der Beilage enthaltenen Fundstellen-Nachweis verwiesen.