Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Gemeindegesetzes betreffend unehelich geborene Kinder liechtensteinischer Väter und Mütter
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Mit dem Bericht und Antrag Nr. 49/1997 wurde der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Urteil vom 24. April 1997, StGH 1996/36) dadurch Rechnung getragen, indem die relevanten Bestimmungen des Landesbürgerrechtsgesetzes dem Landtag zur Abänderung bzw. Anpassung vorgeschlagen werden. Mit der Änderung des Landesbürgerrechtsgesetzes sollten uneheliche Kinder von liechtensteinischen Vätern in bezug auf den Erwerb des Landesbürgerrechts den unehelichen Kindern von liechtensteinischen Müttern gleichgestellt werden.
Mit dem Landesbürgerrecht hängt jedoch auch das Gemeindebürgerrecht zusammen. Wenn nun im Landesbürgerrechtsgesetz die entsprechenden Bestimmungen angepasst werden, so drängt sich eine Anpassung hinsichtlich der Gleichstellung von unehelichen Kindern liechtensteinischer Väter mit den unehelichen Kindern liechtensteinischer Mütter auch in den entsprechenden Artikeln im Gemeindegesetz auf. Der vorliegende Bericht und Antrag ist daher die logische Konsequenz aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Geschlechtergleichstellung im Bürgerrecht.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Behörden und Amtstellen
Gemeinden, Regierungskanzlei, Zivilstandsamt
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Vaduz, 18. November 1997
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gemeindegesetzes in bezug auf unehelich geborene Kinder liechtensteinischer Väter und Mütter zu unterbreiten.
Am 26. August 1997 hat die Regierung den Bericht und Antrag der Regierung Nr. 49/1997 zur Abänderung des Landesbürgerrechts betreffend unehelich geborener Kinder an den Landtag weitergeleitet. Damit soll die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Hinblick auf die Gleichstellung unehelicher Kinder von liechtensteinischen Vätern in bezug auf den Erwerb des Landesbürgerrechtes mit den unehelichen Kindern von liechtensteinischen Müttern sichergestellt werden.
Das Gemeindegesetz sieht in Art. 14 vor, dass jeder Landesbürger auch Bürger einer Gemeinde sein muss. Im Bericht und Antrag Nr. 49/1997 wird jedoch nur auf das Landesbürgerrechtsgesetz Bezug genommen.
Um eine konsequente Durchsetzung der Gleichstellung unehelicher Kinder liechtensteinischer Väter mit den unehelichen Kindern liechtensteinischer Mütter in der liechtensteinischen Rechtsordnung zu gewährleisten, ist daher auch eine Anpassung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen im Gemeindegesetz angezeigt.