Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein über die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Änderung der §§ 163d, 164 und 757 Abs. 2 ABGB)
betreffend die Rücknahme der Vorbehalte zu Art. 4 und Art. 9 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Unehelichen Kinder vom 15. Oktober 1975
3
Das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder vom 15. Oktober 1975 ist für Liechtenstein am 17. Juli 1997 in Kraft getreten. Zusammen mit der Ratifikation sind Vorbehalte angebracht worden, wie sie im LGBl. 1997 Nr. 109 abgedruckt sind, da die liechtensteinische Gesetzgebung zu diesem Zeitpunkt nicht in allen Punkten den im Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder verlangten Bestimmungen entsprach.
Gleichzeitig mit der Zustimmung zum Übereinkommen wurde vom Landtag der Regierung die Ermächtigung erteilt, die Vorbehalte zu Art. 4 und Art. 9 des Übereinkommens zurückzunehmen, falls sie gegenstandslos werden.
Mit den beiliegenden Abänderungsvorschlägen sollen nun die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die seinerzeit angebrachten Vorbehalte zurückzunehmen. Gleichzeitig werden verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlungen zwischen ehelichen und unehelichen Kindern bzw. zwischen unehelichen Kindern von verheirateten Vätern und Müttern im Erbrecht ausgeschlossen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
4
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Landgericht
Zivilstandsamt
5
Vaduz, 13. Januar 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bzw. der §§ 163 d, 164 und 757 Abs. 2 ABGB zu unterbreiten.
Mit Datum vom 19. September 1996 haben die Abgeordneten Dr. Gabriel Marxer, Johannes Matt, Dr. Guido Meier, Klaus Wanger, Otmar Hasler, Christian Brunhart, Rudolf Lampert, Josef Büchel, Alois Beck und Werner Ospelt, gestützt auf Art. 30 und 31 der Geschäftsordnung für den Landtag, ein Postulat mit folgendem Wortlaut eingereicht:
Der Landtag wolle beschliessen:
Die Regierung wird eingeladen zu überprüfen, ob Unterschiede in der Rechtsstellung der ehelichen und unehelichen Kinder verringert werden können und insbesondere die Abänderung der §§ 163c und 757 Abs. 2
6
ABGB dahingehend zu überprüfen, dass die Vorbehalte Liechtensteins zu den Art. 4 und 9 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zurückgenommen werden können.
Das Postulat wurde wie folgt begründet:
Mit Bericht und Antrag der Regierung Nr. 77/1996 wird der Landtag aufgefordert, dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder vom 15. Oktober 1975 unter Anbringung von zwei Vorbehalten zu den Art. 4 und 9 dieses Übereinkommens die Zustimmung zu erteilen. Diese Vorbehalte sind notwendig, damit kein Konflikt zwischen den Bestimmungen des Übereinkommens und der inländischen Gesetzgebung entsteht. Dank einer im Zuge der Familienrechtsreform von 1993 bereits einmal erfolgten Besserstellung der unehelichen Kinder sind "nur" noch zwei Vorbehalte notwendig. Den unterzeichnenden Abgeordneten scheint es jedoch notwendig zu sein, die Rechtsstellung der unehelichen Kinder gegenüber jenen der ehelichen Kinder so zu verbessern, dass diese Vorbehalte nicht mehr notwendig sind.
Die unterzeichnenden Abgeordneten sind insbesondere der Meinung, dass gerade die Kinder überhaupt nichts dafür können, ob sie von ehelicher oder unehelicher Abstammung sind. Die liechtensteinische Gesetzgebung sollte daher Unterschiede in der Rechtsstellung von unehelichen und ehelichen Kindern möglichst eliminieren.
Die Regierung nimmt zu der im Postulat aufgeworfenen Frage wie folgt Stellung bzw. unterbreitet als Postulatsbeantwortung die gegenständliche Gesetzesvorlage.