Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung von § 165 des Strafgesetzbuches (Aufhebung der Erheblichkeitsschwelle bei Geldwäscherei)
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Mit Entscheidung vom 5. Mai 1998 (RA 98/1145) hat die Regierung beschlossen, dass der EFTA Überwachungsbehörde in Beantwortung ihrer begründeten Stellungnahme mitzuteilen ist, dass Liechtenstein §165 StGB insofern ändern wird, als dass die Erheblichkeitsschwelle von derzeit CHF 15 '000.- aufgehoben wird.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz.
Betroffene Amtsstellen
Landgericht, Staatsanwaltschaft, Regierungskanzlei.
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Vaduz, den 20. Oktober 1998
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des § 165 StGB zu unterbreiten.
Anlässlich der Einführung des Geldwäschereitatbestandes durch Gesetz vom 21. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 64, wurde der in der österreichischen Rezeptionsvorlage enthaltene Schwellenwert von ATS 100'000.-- der liechtensteinischen Fassung zugrundegelegt. Aufgrund des damaligen Wechselkurses entsprachen dem österreichischen Schwellenwert ca. CHF 15'000.-- .
Diese Lösung erschien vertretbar, sollte doch nach Ansicht des liechtensteinischen Gesetzgebers nur Vermögenstransaktionen ab einer bestimmten Wertgrenze vom Tatbestand des § 165 StGB erfasst werden.
In ihrer Sitzung vom 24. März 1998 (RA 98/715) hat die Regierung die begründete Stellungnahme der EFTA Überwachungsbehörde zur Geldwäscherei-Richt-
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linie zur Kenntnis genommen. Die EFTA Überwachungsbehörde beanstandet hierbei die Erheblichkeitsschwelle von CHF 15'000.-- in § 165 StGB. Gegen diese Beanstandung der EFTA Überwachungsbehörde wurden liechtensteinischerseits verschiedene Argumente hervorgebracht, so unter anderem, dass das österreichische Strafgesetzbuch ebenfalls eine Erheblichkeitsschwelle kennt. Die österreichische Bestimmung wurde aber ebenfalls beanstandet; gemäss Pressemitteilungen entschied die Europäische Kommission, den Fall vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen.
Mittlerweile liegt auch die Änderung der österreichischen Rezeptionvorlage vor, in der die Erheblichkeitsschwelle ersatzlos aufgehoben wurde (§ 165 StGB in der Fassung BGB1. I Nr. 153/1998, ausgegeben am 20.08.1998, in Kraft getreten am 01.10.1998). Um eine Weiterleitung des Vertragsverletzungsverfahrens an den EFTA Gerichtshof zu vermeiden, ist es notwendig, dass die Revision des Strafgesetzbuches möglichst zügig vorangetrieben wird. Die Regierung hat nach den Gesprächen mit der Arbeitsgruppe, welche mit der Änderung des StGB und der StPO befasst sind, beschlossen, dem Landtag eine Aufhebung der Erheblichkeitsschwelle in § 165 StGB separat vorzulegen.