Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend vier Völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Urheberrechts und der Verwandten Schutzrechte
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Die Regierung hatte mit dem Bericht und Antrag Nr. 48/1998 dem Landtag eine Gesetzesvorlage zur Gesamtrevision des liechtensteinischen Urheberrechts unterbreitet. Das neue Urheberrecht soll nach Möglichkeit noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Mit der Revision des Urheberrechts, die den Erfordernissen des TRIPS-Abkommens und den EWR-Verpflichtungen Rechnung tragen wird, wird auch ein Beitritt zu den vorliegenden vier Übereinkommen möglich. Die Verpflichtung zum Beitritt zur Berner Übereinkunft und zum Rom-Abkommen ergibt sich aus dem EWR-Abkommen und auch aus einigen Freihandelsabkommen, die Liechtenstein im Rahmen der EFTA-Drittlandpolitik abgeschlossen hat. Gemäss den Bestimmungen von Art. 5 des Protokolls 28 des EWR-Abkommens hat sich Liechtenstein dazu verpflichtet, Vertragspartei der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft und des Rom-Abkommens zu werden. Mit der Revision des Urheberrechts kann diese Verpflichtung nun erfüllt werden. Da die Revision von 1971 des Welturheberrechtsabkommens koordiniert mit der Revision der Berner Übereinkunft durchgeführt wurde und zum Teil die selben Inhalte hat, soll konsequenterweise auch die aktuelle Fassung des Welturheberrechtsabkommens ratifiziert werden, obwohl dem Abkommen in der Praxis nur noch geringe Bedeutung zukommt. Das Genfer Tonträger-Abkommen, das von Liechtenstein bereits unterzeichnet wurde, dient dem internationalen Schutz der Tonträgerpiraterie. Sein Schutzstandard liegt zu einem grossen Teil unter jenem des Rom-Abkommens. Die flexible Ausgestaltung des Abkommens hat ihm zu einer weiteren bzw. zu einer anderen Verbreitung als jener des Rom-Abkommens verholfen. Mit der Revision des Urheberrechts erfüllt Liechtenstein die Erfordernisse dieses Abkommens und kann es somit ratifizieren.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, den 27. Oktober 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend vier völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu unterbreiten.
Mit Bericht und Antrag Nr. 48/1998 hatte die Regierung dem Landtag eine Gesetzesvorlage zur Gesamtrevision des Urheberrechts unterbreitet. Das neue Urheberrecht soll insbesondere die Neuerungen technischer Natur, die sich im Kulturmarkt und durch neue Kommunikationstechnologien ergeben haben, rechtlich regeln. Betroffen sind vor allem die dem Urheberrecht verwandten Schutzkategorien, die sogenannten Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte (Schutz der ausübenden Künstler), die Senderechte sowie der Leistungsschutz für Computerprogramme und Datenbanken.
Mit der Gesamtrevision des Urheberrechts wird den Bestimmungen des WTO-Abkommens über handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen; LGBl. 1997 Nr. 108, S. 456 ff), dessen Verpflichtungen Liechtenstein
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mit seinem WTO-Beitritt 1995 übernommen hat, Rechnung getragen und es werden die Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen umgesetzt.
Liechtenstein ist ausserdem Vertragspartei von zwei weiteren internationalen Abkommen im Bereich des internationalen Schutzes von Urheberrechten. 1931 ist Liechtenstein der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst beigetreten (LGBl. 1950 Nr. 18, 1972 Nr. 25, 1986 Nrn. 63 und 71). Das 1886 abgeschlossene Übereinkommen ist mehrmals revidiert worden - daher die heute auch gebräuchliche Formulierung "Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)". Der jüngsten Fassung des Übereinkommens von 1971, deren wesentliche Bestimmungen auch in das TRIPS-Abkommen übernommen wurden, ist Liechtenstein bisher nicht beigetreten. Seit 1959 ist Liechtenstein Vertragspartei des Welturheberrechtsabkommens (WUA) vom 6. September 1952 sowie der dazugehörigen Zusatzprotokolle (LGBL. 1958 Nr. 20) und hat auch in diesem Fall die aktuellste Fassung des Abkommens von 1971 noch nicht ratifiziert.
Sowohl das EWR-Abkommen als auch einige Freihandelsabkommen, welche Liechtenstein als EFTA-Mitgliedstaat mit Drittstaaten abgeschlossen hat, verpflichten Liechtenstein zum Beitritt zu verschiedenen internationalen Abkommen über geistige Eigentumsrechte. Art. 5 des Protokolls 28 über geistiges Eigentum zum EWR-Abkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Beitritt zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) vom 24. Juli 1971 sowie zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961. Der Beitritt zu den erwähnten Abkommen soll nun parallel zur Gesamtrevision des Urheberrechts vollzogen werden.
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Da die Revision von 1971 der RBÜ koordiniert mit der Revision des Welturheberrechtsabkommens durchgeführt wurde, soll konsequenterweise auch die aktuelle Fassung des Welturheberrechtsabkommens ratifiziert werden. Bei beiden Revisionen ging es um die Anhebung der Schutzstandards und um die Einfuhrung von für alle - insbesondere für die Industrieländer - akzeptablen Schutzvorbehalten für Entwicklungsländer. Obwohl der Schutz der RBÜ und auch des TRIPS-Abkommens weiter geht als jener des revidierten Welturheberrechtsabkommens, gibt es doch noch einige Staaten, die nicht Vertragspartei des TRIPS-Abkommens oder der RBÜ sind. Das Genfer Tonträger-Abkommen ist aufgrund des Bedürfnisses nach zusätzlichem Schutz von Tonträgern vor Piraterie auf internationaler Ebene geschaffen worden. Die Beitrittsschwelle wurde bewusst tief gehalten, um möglichst schnell eine Verbreitung des Abkommens zu erreichen, was dem zehn Jahre früher mit einem ähnlichen, aber weitergehenden Inhalt abgeschlossenen Rom-Abkommen nicht gelungen war. Liechtenstein hat das Genfer Tonträger-Abkommen bereits unterzeichnet und kann es nun im Zuge der Urheberrechtsrevision ratifizieren.