Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 91/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (über Gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität)
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Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität wird die Einführung gemeinsamer Vorschriften für die Entwicklung des Postsektors und die Verbesserung der Dienstequalität sowie die schrittweise und kontrollierte Öffnung der Märkte beabsichtigt. Ziel ist die Gewährleistung eines flächendeckenden Universaldienstes, der ständige postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Für den Universaldienst gelten die Grundsätze Gleichheit, Universalität, Kontinuität und Anpassung sowie betreffend die Struktur transparente Führungs-, Tarifierungs- und Finanzierungsstrukturen sowie die Beaufsichtigung durch betreiberunabhängige Gremien. Um die Finanzierung des Universaldienstes zu gewährleisten, kann den Anbietern dieses Dienstes ein bestimmter Bereich reserviert bleiben. Die Bandbreite der reservierten Dienste ist in der Richtlinie festgehalten.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr
Betroffene Amtsstellen
Post, Stabsstelle EWR
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Vaduz, 17. November 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beschluss Nr. 91/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität) zu unterbreiten:
In seiner Sitzung vom 25. September 1998 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss Nr. 91/98 gefasst. Dieser Beschluss betrifft die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (nachfolgend: "Postrichtlinie"). Seitens Liechtensteins wurde gegen den Beschluss und damit gegen die Übernahme der Richtlinie 97/67/EG ein Vorbehalt gemäss Art. 103 des EWR-Abkommens (EWRA) eingelegt, da u.a. die Übernahme dieser Richtlinie die Schaffung eines eigenen Postgesetzes und Postorganisationsgesetzes bedingt.
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Der Beschluss 91/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses benötigt die Zustimmung des Landtages.