Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 127
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Stel­lung­nahme zu Grund­sätz­li­chen Fragen
2.1Not­wen­dig­keit der recht­li­chen und ins­ti­tu­tio­nellen Selb­stän­dig­keit der Per­so­nen­be­för­de­rung in Liechtenstein
2.2Libe­ra­li­sie­rung der Personenbeförderung
2.3Über­gangs­lö­sung
2.4Inkraft­treten der Gesetze
2.5Namens­ge­bung der Anstalt
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesartikeln
3.1Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz
3.2Gesetz über die Errich­tung und Orga­ni­sa­tion der "Liech­tens­tein Bus Anstalt" (LBAG)
3.3Gesetz über die Abän­de­rung des Schulgesetzes
3.4Gesetz betref­fend die Abän­de­rung des Gesetzes über die För­de­rung des öffent­li­chen Verkehrs
4.Antrag
5.Über­ar­bei­tete Regierungsvorlagen
5.1Vor­lage 1
5.2Vor­lage 2
5.3Vor­lage 3
5.4Vor­lage 4
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlagen zur Schaffung . eines Gesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz) sowie . eines Gesetzes über die Errichtung und Organisation der "Liechtenstein Bus Anstalt" aufgeworfenen Fragen
 
2
Die Gesetzesvorlagen der Regierung zur Schaffung eines Personenbeförderungsgesetzes und eines Gesetzes über die Errichtung und Organisation einer Anstalt im Bereich Personenbeförderung (Liechtenstein Bus Anstalt) wurden im Anschluss an die erste Lesung in verschiedenen Punkten überarbeitet und ergänzt. Die wichtigsten Abänderungen betreffen die Neugestaltung der Übergangsbestimmungen, das Inkrafttreten und die Bestimmungen über die Subunternehmer, die Ausschreibung und die Vergabe.
Wie bereits im BuA zum Postgesetz ausgeführt, hat die Regierung zwischenzeitlich mit der Schweizerischen Post eine Vereinbarung ausgehandelt, wonach die Schweizerische Post nach Ablauf des Postvertrages am 31. März 1999 die Erbringung der Post- und Personenbeförderungsdienstleistungen im Fürstentum Liechtenstein bis Ende 1999 im bisherigen Rahmen sicherstellt. Diese Vereinbarung kann voraussichtlich noch im Dezember dieses Jahres unterzeichnet werden. Beim Jahr 1999 handelt es sich um eine Übergangsphase, die genutzt werden soll, um die notwendigen Strukturen im liechtensteinischen Personenbeförderungswesen zu schaffen, so dass es der Liechtenstein Bus Anstalt möglich sein wird, ihre Aufgaben im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ab 1.1.2000 wahrzunehmen.
Die Regierung hält im Grundsatz an den von ihr vorgeschlagenen Bestimmungen über die Subunternehmer, Ausschreibung und Vergabe fest, hat diese Lösung im Anschluss an die erste Lesung in einigen Punkten konkretisiert oder überarbeitet. Der Zeitpunkt, der Vergabe der Subunternehmerverträge, das Lastenheft, der Wert, zu dem eine Übernahme des Fuhrparks des Subunternehmers (mit dessen Einverständnis) allenfalls erfolgt, wurden gesetzlich verankert (Art. 7). In einer Übergangsphase, d.h. bei einer ersten Ausschreibung sollen - unter Berücksichtigung der heutigen Rahmenbedingungen - besondere Bestimmungen
3
(sog. Übergangsbestimmungen) zur Anwendung gelangen. Insbesondere ist bei der ersten Ausschreibung eine Übernahme des Fuhrparks (mit dem Einverständnis des bisherigen Subunternehmers) zum kalkulatorischen Resttilgungswert zwingend vorzuschreiben. Ebenfalls mit dem Einverständnis des bisherigen Subunternehmers sind die betriebsnotwendigen Liegenschaften von der Anstalt für einen Zeitraum von 3 Jahren zu einem von der Regierung festgelegten Marktwertpreis zu mieten und den allenfalls neuen Subunternehmern beizustellen. Des weiteren beträgt die Dauer der erstmalig abzuschliessenden Subunternehmerverträge 10 Jahre.
4
Vaduz, 17. November 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlagen zur Schaffung eines Gesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz) sowie eines Gesetzes über die Errichtung und Organisation der "Liechtenstein Bus Anstalt" (bisher Liechtensteinische Personentransporte) in der Landtagssitzung vom 16./17. September 1998 aufgeworfenen Fragen sowie zu den Vorlagen zur Abänderung des Schulgesetzes und des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu unterbreiten:
1.Allgemeines
Anlässlich der ersten Lesung der Vorlagen zur Schaffung eines Gesetzes über die Personenbeförderung sowie eines Gesetzes über die Errichtung und Organisation der Liechtenstein Bus Anstalt (LBA) wurden von den Abgeordneten verschiedene Fragen grundsätzlicher Natur sowie Fragen zu einzelnen Gesetzesartikeln aufgeworfen. Die Regierung nimmt im folgenden zweiten Abschnitt des vorliegenden Berichtes zu verschiedenen grundsätzlichen Fragen Stellung, so insbesondere zur Notwendigkeit der formalen Selbständigkeit der Personenbeförderung in Liechtenstein sowie zur Frage der Übergangsregelung in
5
diesem Bereich. Im dritten Abschnitt der Stellungnahme befasst sich die Regierung mit Anregungen und Vorschlägen von Abgeordneten in bezug auf die Abänderung von einzelnen Gesetzesbestimmungen. Die von der Regierung aufgrund der ersten Lesung vorgenommenen Änderungen, welche in der Gesetzesvorlage mit Unterstreichungen markiert sind, werden kurz erläutert.
LR-Systematik
7
74
744..1
4
41
411
7
74
741
7
74
744..1
LGBl-Nummern
1999 / 040
1999 / 039
1999 / 038
1999 / 037