Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 132
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Inhalt des Übe­rein­kom­mens und Ver­gleich mit der Rechts­lage in Liechtenstein
3.Ver­nehm­las­sung
4.Aus­wir­kungen für Liechtenstein
5.Bedeu­tung des Übe­rein­komm­mens für Liechtenstein
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes Chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) vom 13. Januar 1993
 
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Das Chemiewaffenübereinkommen ist das erste umfassende und verifizierbare Abrüstungsübereinkommen, das eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen überprüfbar verbietet. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, unter keinen Umständen jemals chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, anderweitig zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten. Verboten ist auch eine Unterstützung von Aktivitäten, welche die Vertragsbestimmungen verletzen. Bestehende chemische Waffen und Produktionsanlagen für chemische Waffen müssen vernichtet werden, ebenso chemische Waffen, die auf dem Gebiet eines anderen Staates zurückgelassen wurden. Ein umfangreiches Verifikationsregime soll die Einhaltung des Übereinkommens sicherstellen. Bei Verstössen gegen das Übereinkommen können Sanktionen beschlossen werden. Falls ein Vertragsstaat mit chemischen Waffen bedroht oder angegriffen wird, kommen internationale Schutzmassnahmen zum Zuge. Das Übereinkommen ist nach dem Zustandekommen der notwendigen Anzahl an Ratifikationen am 29. April 1997 in Kraft getreten. Zur Bewältigung der umfangreichen Verifikationsaufgaben und für weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens wurde eine neue internationale Organisation geschaffen, nämlich die Internationale Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW), die ihren Sitz in Den Haag hat. Bis auf die Bestimmungen betreffend die Vermittlungstätigkeit wird das Chemiewaffenübereinkommen sowie die schweizerische Gesetzgebung zur Umsetzung des Übereinkommens (Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetze sowie die dazugehörigen Verordnungen) über den Zollvertrag (Anlagen I und II) auf Liechtenstein anwendbar sein. Eigene rechtliche Grundlagen muss Liechtenstein betreffend das Verbot von Vermittlungstätigkeiten und damit zusammenhängende Bestimmungen schaffen.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 17. November 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) vom 13. Januar 1993 zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Das Chemiewaffenübereinkommen ist das erste umfassende und verifizierbare Abrüstungsübereinkommen, das eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen überprüfbar verbietet. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, unter keinen Umständen jemals chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, anderweitig zu erwerben, zu lagern oder zurückzubehalten. Verboten ist es auch, irgend jemanden bei Aktivitäten zu unterstützen, welche die Vertragsbestimmungen verletzen. Bestehende chemische Waffen und Produktionsanlagen für chemische Waffen müssen vernichtet werden, ebenso chemische Waffen, die auf dem Gebiet eines anderen Staates zurückgelassen wurden. Ein umfangreiches Verifikationsregime soll die Einhaltung des Übereinkommens sicherstellen. Bei Verstössen gegen das Übereinkommen können Sanktionen beschlossen werden. Falls ein Vertragsstaat mit chemischen Waffen bedroht oder angegriffen wird, kommen inter-
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nationale Schutzmassnahmen zum Zuge. Das Übereinkommen ist nach dem Zustandekommen der notwendigen Anzahl an Ratifikationen am 29. April 1997 in Kraft getreten. Zur Bewältigung der umfangreichen Verifikationsaufgaben und für weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens wurde als neue internationale Organisation die Internationale Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) geschaffen, die ihren Sitz in Den Haag hat. 119 Staaten haben das Übereinkommen bis heute (Stand Oktober 1998) ratifiziert oder sind ihm beigetreten. 49 Staaten haben das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Liechtenstein hat das Übereinkommen am 21. Juli 1993 unterzeichnet.
Für Liechtenstein, das selbst keine Massenvernichtungsmittel besitzt, ist das Chemiewaffenübereinkommen neben dem Atomsperrvertrag das sicherheitspolitisch bedeutsamste multilaterale Abrüstungsübereinkommen. Der sicherheitspolitische Gewinn aus dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergibt sich in erster Linie aus der angestrebten vollständigen Vernichtung der chemischen Waffen, die umweltgerecht zu erfolgen hat. Damit wird eine ernstzunehmende militärische bzw. auch terroristische Bedrohung vermindert.
Die chemischen Waffen gehören zu jenen Kriegsmitteln, die zusammen mit den nuklearen (atomaren) und den biologischen Waffen als Massenvernichtungsmittel bezeichnet werden. Ihnen ist gemeinsam, dass sie die Schädigung oder Vernichtung von Personen und Gütern in grossem Ausmass zur Folge haben können, dass sie in der Regel unterschiedslos auf militärische und zivile Personen und Objekte wirken und grausames Leiden verursachen können. Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass sich die Bemühungen zur Kontrolle gewisser Waffenarten insbesondere seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges auf diese drei Massenvernichtungsmittel konzentriert haben. Die drei wichtigsten weltweiten Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsübereinkommen der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts betreffen die Kernwaffen (Atomsperrvertrag von 19681, in Kraft seit -
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1970), die biologischen Waffen (BiologieWaffenübereinkommen von 19722, in Kraft seit 1975) und schliesslich die chemischen Waffen (Chemiewaffenübereinkommen von 1993).



 
11 LGBl. 1978 Nr. 15
 
2LGBl. 1991 Nr. 69
 
LR-Systematik
0..5
0..51.5
LGBl-Nummern
1999 / 235
Landtagssitzungen
10. März 1999