Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 133
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Zur Frage der Rück­nahme wei­terer Vorbehalte
II.Antrag der Regierung
Blauer Teil
Blauer Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Rücknahme des Vorbehalts zu Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 Bezüglich der Stellung des Unehelichen Kindes und der Stellung der Frau im Ehe- und Familienrecht
 
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Liechtenstein wurde am 8. September 1982 Vertragsstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden verschiedene Vorbehalte angebracht, die in der Zwischenzeit aufgrund der Änderung der innerstaatlichen Rechtslage teilweise wieder zurückgenommen worden sind. Durch die Änderungen der liechtensteinischen Rechtsordnung seit 1982, letztmals im Jahr 1998, ist auch der Vorbehalt zu Art. 8 EMRK bezüglich der Stellung des unehelichen Kindes und der Stellung der Frau im Ehe- und Familienrecht überflüssig geworden. Die Regierung beantragt deshalb dem Landtag die Ermächtigung zur Rücknahme dieses Vorbehalts.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
3
Vaduz, 17. November 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Rücknahme des Vorbehalts zu Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bezüglich der Stellung des unehelichen Kindes und der Stellung der Frau im Ehe- und Familienrecht zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, nachstehend auch "Menschenrechtskonvention" genannt) ist von Liechtenstein am 23. November 1978 unterzeichnet worden und für Liechtenstein am 8. September 1982 in Kraft getreten. Zusammen mit der Ratifikation wurden verschiedene Vorbehalte angebracht, wie sie in LGBl. 1982 Nr. 60 abgedruckt sind, da die liechtensteinische Gesetzgebung nicht in allen Punkten den in der Menschenrechtskonvention garantierten Rechten und Freiheiten entsprach.
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Mit Bericht und Antrag Nr. 11/1991 vom 26. Februar 1991 hatte die Regierung dem Landtag beantragt, der Rücknahme der Vorbehalte zu Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK (Gewährleistung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr auf die notwehrfähigen Güter Freiheit und Vermögen) und zu Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens in Bezug auf die Homosexualität) zuzustimmen. Diese beiden Vorbehalte sind nach der Zustimmung des Landtags am 26. März 1991 durch Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär des Europarates am 26. April 1991 zurückgenommen worden (LGBl. 1991 Nr. 83).
Ferner informierte die Ständige Vertretung Liechtensteins beim Europarat mit Schreiben vom 23. Mai 1991 die damalige Generalsekretärin über die Änderungen betreffend die Gesetze, welche im Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 aufgelistet sind. Es handelt sich hierbei um das Gesetz vom 31. Dezember 1913 betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung, LGBl. 1914 Nr. 3, welches durch die Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, ersetzt wurde. Ebenso wurden die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendstrafverfahrens im Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen vom 27. Mai 1852, Amtliches Sammelwerk der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften bis 1863, durch das Jugendgesetz vom 20. Mai 1987, LGBl. 1988 Nr. 39, abgelöst.
Derzeit sind somit noch folgende Vorbehalte Liechtensteins in Kraft:
Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 EMRK bezüglich der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung;
Vorbehalt zu Art. 8 EMRK bezüglich der Stellung des unehelichen Kindes und der Stellung der Frau im Ehe- und Familienrecht;
Vorbehalt zu Art. 8 EMRK bezüglich des garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens für Ausländer.
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Im Bericht und Antrag betreffend die Menschenrechtskonvention war die Regierung vom Landtag nicht dazu ermächtigt worden, ohne Zustimmung des Landtags die angebrachten Vorbehalte zurückzunehmen, wenn sie gegenstandslos werden. Deshalb bedarf es bezüglich der Rücknahme der Vorbehalte zur Menschenrechtskonvention der Zustimmung des Landtags.
LR-Systematik
0..1
0..10
2
21
210
LGBl-Nummern
1999 / 080
Landtagssitzungen
18. Dezember 1998