Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 135
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Hand­lungs­be­darf
3.Lösungs­va­ri­anten
4.Ver­nehm­las­sungs­ver­fahren
5.Vor­schlag der Regie­rung im Einzelnen
6.Finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
über die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) (Leistungen für Alleinerziehende)
 
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Alleinerziehende gehören zu der Gruppe mit dem grössten Armutsrisiko. Um in dieser Situation Entlastung zu schaffen, beantragt die Regierung die Einführung pauschaler Alleinerziehendenzulagen in Höhe von CHF 70.- monatlich pro Kind im Gesetz über die Familienzulagen. Diese Zulagen sollen den Alleinerziehenden ohne Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation ausgerichtet werden. Die Alleinerziehendenzulagen sollen zusammen mit den monatlichen Kinderzulagen ausgerichtet werden. Der Anspruch besteht bei Wohnsitz in Liechtenstein. Für Personen ohne Wohnsitz (bspw. Grenzgängerinnen oder Grenzgänger) besteht der Anspruch bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein. Es ist mit Kosten von ca. CHF840'000.- pro Jahr zu rechnen. Die Finanzierung erfolgt durch die Familienausgleichskasse. Für den Staat entstehen keine Mehrkosten.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit und Soziales
Betroffene Amtsstelle
Es ist keine Amtsstelle betroffen. Die Durchführung erfolgt durch die Familienausgleichskasse.
3
Vaduz, 17. November 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete,
Die Regierung gestattet sich, im Zusammenhang mit der Verbesserung der Situation von Alleinerziehenden, dem Landtag nachstehend den Bericht und Antrag über die Abänderung der Gesetzes über die Familienzulagen (FZG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Im Gesetz über Familienzulagen sind bisher zwei verschiedene Leistungsarten vorgesehen:
einmalige Geburtszulagen sowie
monatlich wiederkehrende Kinderzulagen.
Hinzu kommt noch die besondere Leistungsart des Differenzausgleichs (Art. 37 FZG; wenn Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage besteht, wird ein Differenzausgleich in Höhe des tatsächlichen Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Zulage und der liechtensteinischen Kinder- bzw. Geburtszulage geleistet).
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Die Familienzulagen des FZG dienen grundsätzlich lediglich als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dem wirtschaftlichen Schutz der Familie (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zum FZG). Weil die Familienzulagen nie einen vollen Ausgleich der Familienlasten anstrebten, waren in der Vergangenheit auch nie speziell erhöhte Leistungen für besondere Personengruppen vorgesehen worden. Ein weitergehender Familienlastenausgleich kann nicht einzig durch höhere Familienzulagen erreicht werden, sondern hat im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zu erfolgen durch ein Zusammenspiel verschiedener Komponenten: Familienzulagen, Steuerabzüge, Stipendien bei Kindern in Ausbildung, Vergünstigungen für Kinder bei der Krankenversicherung, insbesondere aber auch durch die von der Regierung vorgeschlagene Einführung von Mietbeihilfen für Familien.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1999 / 098
Landtagssitzungen
10. März 1999
18. Dezember 1998