Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 149
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Ein­lei­tung
1.Anlass
2.Ein­bezug des Auf­tei­lungs­an­spru­ches in die Lau­fende Revision
2.1.All­ge­meines
2.2.Aus­gangs­lage und Zweck der Regelung
2.3.Rege­lung gemäss Schwei­ze­ri­scher Vorlage
2.4.Grund­züge der Anspruchsregelung
3.Erläu­te­rungen zu den Ein­zelnen Bestimmungen
3.1.Anspruchs­re­ge­lung im Ehegesetz
3.2.Anpas­sung anderer Bes­tim­mungen der Vorlage
3.3.Inkraft­treten
4.Antrag
5.Regie­rungs­vor­lagen
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
 
Ergänzung zur Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den in der ersten Lesung des Gesetzes
betreffend die Abänderung des Ehegesetzes (Scheidungs- und Trennungsrecht) aufgeworfenen Fragen
 
1
Vaduz, den 3. Dezember 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Ergänzung zur Stellungnahme zu den in der ersten Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Ehegesetzes (Scheidungs- und Trennungsrecht) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Anlass
Die Regierung hat mit Regierungsbeschluss vom 20. Oktober 1998 zu RA 98/2420 die Stellungnahme an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den in der ersten Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Ehegesetzes (Scheidungs- und Trennungsrecht) aufgeworfenen Fragen (Nr. 115/1998) im Hinblick auf die zweite Lesung der Revision des Scheidungs- und Trennungsrechts verabschiedet. Der Landtag wird sich in seiner Sitzung vom 16./17./18. Dezember 1998 zu Traktandum 22. mit der zweiten Lesung dieser Revision befassen.
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Anlässlich der ersten Lesung wurde im Landtag von mehreren Seiten darauf hingewiesen, dass die Frage der Aufteilung von Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit der vorliegenden Scheidungsrechtsrevision geregelt werden müsse. Die Regierung hat die Problematik im Bericht und Antrag Nr. 21/1998 vom 24. März 1998 sowie in der bereits vorliegenden Stellungnahme vom 20. Oktober 1998 (Nr. 115/1998) ausführlich behandelt und insbesondere daraufhingewiesen, dass die Normierung eines Grundsatzanspruches auf Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsrecht allein nicht realisiert werden kann, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die technische Durchführung einer solchen Aufteilung im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht vorhanden sind. Die Regierung brachte jedoch immer zum Ausdruck, dass die Arbeiten unter Einbezug eines Experten in vollem Gange sind und die Regierung bemüht ist, dem Landtag baldmöglichst eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten.
Um Wiederholungen betreffend die bisherigen Ausführungen der Regierung zu dieser Thematik zu vermeiden, sei auf die Ausführungen in Bericht und Antrag Nr. 21/1998 und in der Stellungnahme Nr. 115/1998 verwiesen.
Die Bedeutung der Thematik hat die Regierung nach Verabschiedung der Stellungnahme Nr. 115/1998 dazu bewogen, die Frage dennoch erneut zu prüfen und allfällige Möglichkeiten eines Einbezugs des Grundsatzanspruches auf die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge in die gegenständliche Revisionsvorlage zum Scheidungsrecht zu eruieren.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1999 / 034
1999 / 033
1999 / 032
1999 / 031
1999 / 030
1999 / 029
1999 / 028