Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 153
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.All­ge­meine Hin­weise zur Kommentierung
4.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
A.Teil I:
Umset­zung der 1., 2., 3., 8., 11. und 12. gesell­schafts­recht­li­chen Richt­linie
A.1.Bemer­kungen zu Teil I
A.2.Aufbau der Vorlage
A.3.Ver­nehm­las­sung
A.4.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
B.Teil II:
B.1.Bemer­kungen zu Teil II
B.2.Aufbau der Vorlage
B.3.Ergän­zende Vorschriften
B.4.Ver­nehm­las­sung
B.5.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
B.6.Schluss­ab­tei­lung
II.Antrag der Regierung
Blauer Teil
 
Bericht und Antrag   der Regierung   an den   Landtag des FĂ¼rstentums Liechtenstein
betreffend   die Abänderung des Personen- und   Gesellschaftsrechts (PGR)   Umsetzung des Gesellschaftsrechtlichen   Acquis des EWR-Abkommens,   A. Teil I: Umsetzung der 1., 2., 3., 8., 11. und 12.   Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie   B. Teil II: Umsetzung der 4. und 7.   Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie   (Rechnungslegung)
Teil I
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AbkĂ¼rzungsverzeichnis
ABI.Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Abs.Absatz
AktGAktiengesetz (Deutschland)
Art.Artikel
Bst.Buchstabe
bzw.beziehungsweise
d.h.das heisst
dt. HGBdeutsches Handelsgesetzbuch
etc.etcetera
EU-RichtlinieRichtlinie der Europäischen Union/Gemeinschaft
EWGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWREuropäischer Wirtschaftsraum
EWR-AbkommenAbkommen vom 2. Mai 1992 Ă¼ber den Europäischen
Wirtschaftsraum,LGB1. 1995 Nr. 68, LR 0.110
f., ff.folgende, fortfolgende
FLUXLuxemburgische Francs
IUGGesetz Ă¼ber Investmentunternehmen, LGB1. 1996 Nr. 89, LR 951.30
i.V.m.in Verbindung mit
LGB1.Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
LRLiechtensteinische systematische Rechtssammlung
neuAbs.neuer Absatz gemäss Regierungsvorlage
neuZiff.neue Ziffer gemäss Regierungsvorlage
ORBundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (FĂ¼nfter Teil: Obligationenrecht), SR 220
4
PGRDas Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, LR 216.0
PGRneuRegierungsvorlage zur Ă„nderung des PGR
PSPartizipationsschein
Rdnr.Randnummer
SchlTSchlusstitel
SRSystematische Sammlung des [schweizerischen] Bundesrechts
SteGGesetz vom 30. Januar 1961 Ă¼ber die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGB1. 1961 Nr. 7, LR 640.0 u.a. unter anderem
UmwGUmwandlungsgesetz (Deutschland)
u.U.unter Umständen
VBIVerwaltungs- und Beschwerdeinstanz
vgl.vergleiche
z.B.zum Beispiel
ZGBSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210
Ziff.Ziffer
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Mit dem Beitritt zum Abkommen Ă¼ber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) hat sich Liechtenstein verpflichtet, den Acquis Communautaire (Acquis) zu Ă¼bernehmen. Die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (vgl. separate Beilage) sind Bestandteil des Acquis. Dieser Bericht und Antrag betreffend der Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) beinhaltet die Vorschläge zur Umsetzung der L, 2., 3., 4., 7., 8., 11. und 12. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie.
1996 fĂ¼hrte die Regierung eine Vernehmlassung durch. Der Bericht war in zwei Bereiche unterteilt: " Umsetzung des gesellschaftsrechtlichen Acquis/Allgemeiner Teil" und "Rechnungslegungsteil". Die Verarbeitung der im Verlaufe des Jahres 1996 eingegangenen Stellungnahmen war entsprechend der Grösse der Revisionsvorlage aufwendig und zeitintensiv. Zudem mussten die beiden Teile wegen ihres unterschiedlichen Inhaltes getrennt Ă¼berarbeitet, jedoch koordiniert und am Ende zu einer Einheit (hier: A. Teil I und B. Teil II) zusammengefĂ¼gt werden.
Die Schwerpunkte des ersten Teils der Regierungsvorlage betreffen vor allem die Vorschriften Ă¼ber die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Kommanditaktiengesellschaft und die allgemeinen Vorschriften Ă¼ber die Verbandspersonen. Weiterer Gegenstand von Teil I sind die Vorschriften Ă¼ber das Ă–ffentlichkeitsregister, insbesondere die Publizitätsvorschriften.
Der zweite Teil der Vorlage befasst sich mit den Rechnungslegungsvorschriften, welche insbesondere aufgrund der 4. und 7. EU-Richtlinie ebenfalls neu geregelt werden mĂ¼ssen.
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Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Ressorts und Amtsstellen
Finanzen
Wirtschaft
Landgericht
Ă–ffentlichkeitsregisteramt
7
Vaduz, 22. Dezember 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) zu unterbreiten:
1.Ausgangslage
Nachdem Liechtenstein seit dem 1. Mai 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, hat es den Acquis Communautaire in die nationale Gesetzgebung zu Ă¼berfuhren. Die notwendigen Rechtsanpassungen waren auf das Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens (EWRA) vorzunehmen. In einigen Bereichen bestanden Ăœbergangsfristen.
Die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (vgl. Beilage) sind Bestandteil des Acquis Communautaire und demzufolge in das nationale Recht Liechtensteins zu transformieren. Im Vernehmlassungsbericht wurde festgehalten, dass Liechtenstein eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 1997 gewährt wurde. Zum Zeitpunkt -
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der Erstellung des Vemehmlassungsberichtes war noch nicht klar, ob die Frist am angegebenen Datum abläuft oder erst am 1. Mai 1998. Die EFTA-Ăœberwachungsbehörde hat sich mittlerweile dazu geäussert und sich fĂ¼r das spätere Datum ausgesprochen. Die Position der EFTA-Ăœberwachungsbehörde ist insoweit massgebend (vorbehaltlich einer anderen Auslegung durch den EFTA-Gerichtshof). Die Ăœbergangsfrist wird mit dem Wortlaut des Art. 21 des Anpassungsprotokolls (Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Ăœberwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (LGBl. 1995 Nr. 73) sowie Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten (LGBl. 1995 Nr. 75)) i.V.m. der in Anhang XXII EWRA vorgesehenen Ăœbergangsfrist begrĂ¼ndet. Im Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 (Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 Ă¼ber das Inkrafttreten des Abkommens Ă¼ber den Europäischen Wirtschaftsraum fĂ¼r das FĂ¼rstentum Liechtenstein, ABI. Nr. 86 vom 20. April 1995, S. 58) sind weder Abänderungen des Anpassungsprotokolls noch des ursprĂ¼nglichen Anhangs XXII EWRA vorgesehen. Die dreijährige Ăœbergangsfrist - nach Auffassung der EFTA-Ăœberwachungsbehörde und der Regierung beginnend mit dem Inkrafttreten des EWRA fĂ¼r Liechtenstein -wurde unverändert belassen.
Die Richtlinien des Anhangs XXII Gesellschaftrecht werden in der Folge in abgekĂ¼rzter Form beispielsweise als "1. EU-Richtlinie" zitiert, nachfolgend unter Punkt 4. "Schwerpunkte der Vorlage" kurz inhaltlich dargestellt und in einer separaten Beilage angefĂ¼hrt.
Es kann festgehalten werden, dass das heutige PGR den Anforderungen der aufgefĂ¼hrten Richtlinien nicht gerecht wird. So mĂ¼ssen beispielsweise die Offenlegungs- wie auch Rechnungslegungsvorschriften angepasst werden, die Kontrollstelle zum unabhängigen Organ erklärt werden, etc.
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Bei der Umsetzung der Richtlinien sind die Vorschriften Ă¼ber die Anstalt, den Trust reg. sowie die Stiftung nicht anzupassen. Dies deshalb, weil die Europäische Gemeinschaft bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinien bewusst eine nur fragmentarische Regelung getroffen hat, von welcher diese Gesellschaftsformen nicht betroffen sind. Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft werden nur im Zusammenhang mit der Rechnungslegung von der Umsetzung am Rande betroffen.
LR-Systematik
2
21
216
LGBl-Nummern
2000 / 279
Landtagssitzungen
26. Oktober 2000
26. Oktober 2000
26. Oktober 2000
22. April 1999
22. April 1999
22. April 1999
22. April 1999