Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Informationsgesetzes
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Im vorliegenden Bericht und Antrag geht die Regierung zuerst auf die Motion vom 24. Mai 1993 betreffend die gesetzliche Regelung über die Information der Öffentlichkeit, insbesondere über den Betrieb des Landeskanals ein. Die Regierung stellt den Rahmen dar, in dem sich der Landeskanal in Zukunft bewegen soll. Die Regierung kommt zum Schluss, dass ein Informationsgesetz, welches den allgemeinen Rahmen für die Informationen der Behörden an die Öffentlichkeit und an die Medien geben soll, die Grundlage auch für den Landeskanal bildet. Gemäss der Gesetzesvorlage soll in Zukunft das sogenannte Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gelten. Dies bedeutet, dass Informationen grundsätzlich - unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen - der Öffentlichkeit zugänglich sind. Es muss also im Grundsatz begründet werden, wieso eine gewisse Information nicht gegeben wird. Gewisse Ausnahmen sind im Bereich der laufenden Verfahren und in den Bereichen, in denen interne Abläufe vorgehen, angezeigt.
Verschiedene die Öffentlichkeit interessierende Gerichtsfälle haben gezeigt, dass es angezeigt ist, insbesondere auch im Bereich der Gerichte klare Grundlagen für die Information der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Über bei den Gerichten anhängige Fälle können nur die Gerichte informieren und nicht etwa Verwaltungsbehörden und insbesondere nicht die Regierung.
Die Tatsache, dass seit 1997 die Regierung ausschliesslich durch die Vaterländische Union gestellt wird, zeigt zusätzlich die Bedeutung und die Sinnhaftigkeit eines Informationsgesetzes auf. So soll die offene Informationspraxis der Regierung, welche wöchentliche Mediengespräche durchführt, im Gesetz ihren Niederschlag finden. Die Spielregeln für die Information der Öffentlichkeit und der Medien müssen offengelegt werden. Mit dem Informationsgesetz wird auch eine Diskussion über diese Spielregeln ermöglicht.
Zuständiges Ressort
Präsidium.
Betroffene Amtsstellen
Presse- und Informationsamt/Alle Amtsstellen Gerichte
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Vaduz, 13. Januar 1998
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Informationsgesetzes zu unterbreiten.
Die Abgeordneten Othmar Hasler, Dr. Dieter Walch, Thomas Büchel, Alois Beck, Carl Kaiser und Dr. Gabriel Marxer haben am 24. Mai 1993 eine Motion betreffend eine gesetzliche Regelung über die Information der Öffentlichkeit, insbesondere über den Betrieb des Landeskanals (Landeskanalgesetz), im Landtag eingereicht. Die Motion wird wie folgt begründet: "Mit der Errichtung des Landeskanals ist im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung ein neues bedeutendes Medium geschaffen worden. Die Vermittlung und Verbreitung von Informationen durch die Behörden bleibt nicht mehr ausschliesslich der Presse vorbehalten. Die Informationspolitik der Regierung ist für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess und den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu staatlichen Informationen von grosser Bedeutung. Eine lebendige Demokratie lebt von der Qualität und der
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Ausgewogenheit der der Bevölkerung angebotenen Informationen. In einem demokratischen Rechtsstaat ist die laufende Informationsvermittlung der Behörden auf eine gesetzlich geregelte und angemessene Informationspolitik abzustützen. Auf die gesetzlichen Grundlagen sind die Zielsetzung, Struktur und Organisation des Landeskanals abzustimmen. Als Schranken der Öffentlichkeitsarbeit gelten der Grundsatz der Ausgewogenheit, der Chancengleichheit und das Gebot der staatlichen Neutralität bei der Informationsvermittlung. Die zu schaffende gesetzliche Grundlage hat deshalb den persönlichen und sachlichen Zugang zum Landeskanal unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung, der Chancengleichheit und Ausgewogenheit zu regeln".
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 23./24. Juni 1993 diese Motion an die Regierung überwiesen.