Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 21
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Haupt­ziele
3.Lösung
4.Über­gangs­bes­tim­mungen
5.Anpas­sungen der Zpo und wei­terer Gesetze
6.Ver­nehm­las­sung
7.Zu den ein­zelnen Bestimmungen
8.Inkraft­treten
II.Antrag der Regierung
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Blauer Teil
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
über die Revision des Scheidungs und Trennungsrechtes (Ehegesetz, Zpo und weitere Gesetze)
 
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Der vorliegende Bericht und Antrag befasst sich mit der seit längerem im Raum stehenden Revision des Trennungs- und Scheidungsrecht. Nachdem bereits in den Jahren 1991/1992 Vorarbeiten durch eine von der Regierung bestellte Arbeitsgruppe geleistet worden waren, wurde die Idee bzw. Notwendigkeit einer Reform des Trennungs- und Scheidungsrechts seitens des Landtages mit Postulat vom 6. Oktober 1995 wieder aufgenommen.
Grundlage der Reform ist die Diskrepanz zwischen Gesetz und Rechtswirklichkeit. Das heute gültige Recht, welches insbesondere durch subjektivierte Trennungsgründe, das Verschuldensprinzip und eine dreijährige Trennungsdauer vor der Scheidungsmöglichkeit gekennzeichnet ist, entspricht nicht mehr der in der Praxis feststellbaren Rechtswirklichkeit. Die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von drei Jahren zwischen Trennungsurteil und der endgültigen Auflösung des Ehebandes hat sich mit Blick auf ihren ursprünglichen Zweck - nämlich die mögliche Versöhnung und Wiedervereinigung der Ehegatten - als unwirksam erwiesen. Ferner werden die Ehen heute in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht aus einem der klassischen Trennungsgründe getrennt, sondern weil die Ehen zerrüttet sind. Dies führt dazu, dass Ehegatten, welche sich an und für sich über die Auflösung ihrer Ehe einig wären, einen für alle Beteiligten belastenden und überflüssigen Trennungsprozess durchlaufen müssen. Schliesslich findet international eine Abkehr vom Verschuldens zum Zerrüttungsprinzip statt, was nicht zuletzt auf ein neues Verständnis der Ehe im Sinne des Partnerschaftsprinzips zurückzuführen ist. Das Verschuldensprinzip stellt auf den Moment des allfälligen Trennungsgrundes ab und lässt dabei in vielen Fällen die Verhältnisse und die Aufgabenteilung, wie sie u.U. über Jahrzehnte einer aufrechten Ehe geherrscht haben, unberücksichtigt.
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Das neue Scheidungs- und Trennungsrecht basiert daher auf einem verschuldensunabhängigen Scheidungs- bzw. Trennungssystem, in welchem die Scheidungs- und Trennungsgründe sowie die Voraussetzungen und Kriterien für den nachehelichen Unterhalt objektiviert sind. Im Vordergrund steht dabei die Scheidung auf gemeinsames Begehren.
Über das eigentliche Scheidungssystem hinaus ist die Vorlage zum einen durch eine Vereinheitlichung des Verfahrens und zum anderen durch die zwingende Regelung aller Scheidungsfolgen gekennzeichnet. Die Vereinheitlichung des Verfahrens beinhaltet einerseits die Anwendung einer Verfahrensart für alle Scheidungsformen, andererseits die Abschaffung des Dualismus Scheidungsrichter/Pflegschaftsrichter. Unter zwingender Regelung aller Nebenfolgen ist zu verstehen, dass im Falle einer Scheidung oder Trennung sämtliche Nebenfolgen inkl. der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses entweder mittels Vereinbarung oder durch richterliches Erkenntnis zu erfolgen hat.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Die Zivilgerichte
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Vaduz, 24. März 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag über die Revision des Scheidungs- und Trennungsrecht (Ehegesetz) sowie den entsprechenden Änderungen der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm zu unterbreiten.
1.1Die Reform von 1974
Vor 1974 war die Auflösung des Ehebandes, zumindest für Katholiken, nicht möglich. Die damaligen Paragraphen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches standen unter erheblichem religiösem Einfluss und ermöglichten daher lediglich eine Scheidung von Tisch und Bett, welche jedoch das Band der Ehe nicht auflöste. Katholische Ehen konnten gemäss § 111 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches lediglich durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst werden.
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Dieser nicht mehr ganz zeitgemässen Lösung wurde durch die Einführung des Ehegesetzes von 1974 und durch die Aufhebung der entsprechenden ABGB-Bestimmungen Abhilfe verschafft. Die alte Scheidung von Tisch und Bett wurde unter dem neuen Begriff der Trennung beibehalten. Die massgeblichen Neuerungen war jedoch die Ermöglichung der Scheidung der Ehe im Sinne einer Auflösung des Ehebandes. Somit konnte ein Ehegatte gemäss den Art. 73 ff. des Ehegesetzes von 1974 auf Scheidung klagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Die Bedeutung und Wertschätzung des Institutes der Ehe sollte jedoch weiterhin gewahrt bleiben. Daher kann aufgrund des heutigen Ehegesetzes nicht direkt auf Scheidung geklagt werden. Bevor eine Scheidung in Frage kommt, müssen die Ehegatten durch gerichtliches Urteil getrennt worden sein. Ferner muss ab Rechtskraft dieses Urteils eine Trennungsfrist von drei Jahren abgewartet werden, bevor die Einreichung einer Scheidungsklage möglich ist. Diese Frist kann sich um zusätzliche zwei Jahre verlängern, wenn der an der gerichtlichen Trennung unschuldige Ehegatte der Scheidung widerspricht. Somit kann es nach heutigem Trennungs- und Scheidungsrecht bis zu fünf Jahre dauern, bis eine Ehe dem Bande nach gelöst wird und somit eine Wiederverheiratung möglich ist.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1999 / 034
1999 / 034
1999 / 033
1999 / 033
1999 / 032
1999 / 032
1999 / 031
1999 / 031
1999 / 030
1999 / 030
1999 / 029
1999 / 029
1999 / 028
1999 / 028
Landtagssitzungen
17. Dezember 1998
17. Dezember 1998
16. Dezember 1998
14. Mai 1998
14. Mai 1998
14. Mai 1998