Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 25
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Ein­lei­tung
2.Schwer­punkte des Übereinkommens
3.Ver­nehm­las­sung
4.Inhalt des Übereinkommens
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit und Ver­hältnis zum Euro­päi­schen Recht
6.Aus­wir­kungen des Übe­rein­kom­mens auf Liechtenstein
7.Bedeu­tung des Übe­rein­kom­mens für Liechtenstein
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991
 
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Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein Instrument der Vorsorge: Sie verschafft einen Überblick über die voraussehbaren Umweltauswirkungen einer geplanten Anlage. Vor dem Projektentscheid der Regierung wird mit der UVP geprüft, ob eine Anlage den Umweltschutzvorschriften entspricht.
Für den Entscheid über Anlagen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus haben, enthalten die Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG bereits mehrere Bestimmungen. Die Umsetzung dieser Richtlinien in Liechtenstein ist in Vorbereitung. In der Praxis findet zwar für Anlagen im grenznahen Bereich bereits heute eine Zusammenarbeit mit dem Ausland statt. Eine klare rechtliche Grundlage für Information, Konsultation und Mitwirkung über die Landesgrenzen hinaus fehlt jedoch bis anhin.
Die internationale Gemeinschaft ist aktiv geworden, um für die Bewilligung von Anlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen Vorschriften über ein zwischenstaatliches Informations-, Konsultations- und Mitwirkungsverfahren festzulegen. Das vorliegende Übereinkommen bezweckt sicherzustellen, dass bei der Planung von Anlagen, die voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen zur Folge haben, eine UVP durchgeführt wird und die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen der geplanten Anlage betroffenen Nachbarländer informiert und konsultiert werden. Das Übereinkommen enthält einerseits Bestimmungen, die Inhalt und Umfang der UVP selbst betreffen, andererseits Vorschriften, die das Verfahren für die grenzüberschreitende UVP regeln.
Da sich die Bestimmungen des Übereinkommens über die zwischenstaatliche Information und Konsultation ausschliesslich an die Behörden wenden und zu keinem Widerspruch zu eigenständigem Recht führen, sondern dies bloss ergänzen, kann Liechtenstein dem Übereinkommen beitreten, ohne dass innerstaatliches Recht geändert werden muss.
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Das Übereinkommen schafft eine ergänzende rechtliche Grundlage für das grenzüberschreitende Informations-, Konsultations- und Mitwirkungsverfahren. Dies gilt bei Vorhaben im grenznahen Ausland, die erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen verursachen können, welche wegen der Kleinflächigkeit des Landes unter Umständen das ganze Land betreffen. Es ist deshalb wesentlich, Kenntnis über diese geplanten Anlagen zu erhalten und in einem ausländischen Bewilligungsverfahren seinen Standpunkt vertreten zu können. Mit der institutionalisierten grenzüberschreitenden Information und Konsultation wird gleichzeitig der Vorsorgegedanken auf internationaler Ebene gefördert. Im Bereich der UVP im engeren Sinn verfügt Liechtenstein nur über unzureichende praktische Erfahrungen. Der Erfahrungsaustausch im Rahmen der ECE-Staaten ist deshalb auch für Liechtenstein von grossem Interesse. Mit dem Beitritt zum Übereinkommen bietet sich nicht nur die Möglichkeit, im Rahmen einer verstärkten zwischenstaatlichen Zusammenarbeit solche Erfahrungen zu sammeln. Die Beteiligung Liechtensteins mit seinem hohen Umweltschutzniveau entspricht auch seiner internationalen Umweltpolitik.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt für die Sachbearbeitung und Ressort Äusseres für die Koordination zum Bericht und Antrag.
Zuständige Ämter
Die Sachbearbeitung zum Bericht und Antrag erfolgte durch das Amt für Wald, Natur und Landschaft unter Einbezug des Amtes für Umweltschutz und des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten sowie weiterer betroffener Ämter.
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Vaduz, 7. April 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 zu unterbreiten.
1.Einleitung
Die Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) nimmt eine zentrale Stellung unter den von Liechtenstein aufgrund des EWR-Abkommens umzusetzenden Regelungen im Bereich des Umweltschutzes ein. Sie sieht zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt eine bereichsübergreifende, umfassende Beurteilung dieser Umweltauswirkungen vor. Bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sieht die Richtlinie Informations- und Konsultationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten vor (Art. 7).
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Weil das liechtensteinische Umweltrecht traditionell betont sektoral ausgerichtet ist, sind die Auswirkungen von Projekten auf einzelne Umweltmedien (Boden, Luft, Wasser) sowie auf Menschen, Pflanzen, Tiere, Natur und Landschaft massgeblich jeweils in den betreffenden Spezialgesetzen, hinsichtlich verfahrensrechtlicher Vorschriften im Sinne einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor allem im Baugesetz und im Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) geregelt. Diese angeführten Regelungen im Zusammenhang mit der bestehenden Verwaltungspraxis kommen im Endergebnis den von der UVP-Richtlinie angestrebten Zielen recht nahe.
Es erweist sich aus Gründen einer rechtlich einwandfreien Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG jedoch als zweckmässig, ein gesondertes UVP-Verfahren einzuführen. Ein UVP-Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG ist in Vorbereitung. In diesem Gesetzesentwurf wird ein Ansatz gewählt, welcher die Schaffung einwandfreier Rechtsgrundlagen für die innerstaatliche Umsetzung der UVP-Richtlinie gewährleistet, eine Anpassung des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Regelungen an die liechtensteinischen Verhältnisse sichert und eine umfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen bei straffer Durchführung des Prüfungsverfahrens festlegt. Mit Blick auf Projekte mit grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen soll im UVP-Gesetz auch das Verfahren hinsichtlich Information und allenfalls erforderlicher Konsultation mit den Nachbarstaaten festgelegt werden.
In der Praxis findet für Anlagen im grenznahen Bereich bereits heute eine gute Zusammenarbeit mit dem Ausland statt. Diese Zusammenarbeit kann mit dem Beitritt zum Übereinkommen auf eine bessere Grundlage gestellt werden. Das Übereinkommen enthält für die Bewilligung von Anlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen detaillierte Vorschriften über ein zwischenstaatliches Informations- und Konsultationsverfahren.
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Das Übereinkommen ist bisher von 29 Staaten und der EU unterzeichnet worden. Dazu gehören neben den meisten west- und osteuropäischen Staaten auch die USA und Kanada. Bis heute haben 19 Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten, unter ihnen auch die Nachbarstaaten Österreich und die Schweiz. Das Übereinkommen ist am 10. September 1997 in Kraft getreten.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
1998 / 157
Landtagssitzungen
13. Mai 1998