Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 26
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zur Flexibilisierung der Regeln
betreffend den Kindergarten- und Schuleintritt im Schulgesetz vom 15. Dezember 1971
 
2
Um dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes beim Kindergarten- und Schuleintritt auf einfachere Art und Weise gerecht zu werden, soll der Kindergarten- und Schuleintritt flexibilisiert werden.
Den Eltern soll neu das Recht eingeräumt werden, im Rahmen einer gesetzlich bestimmten Frist frei darüber entscheiden zu können, ob sie ihr Kind in den Kindergarten bzw. in die Schule eintreten lassen oder damit noch ein Jahr zuwarten möchten.
Gleichzeitig soll das durchschnittliche Einschulungsalter herabgesetzt werden, indem der Stichtag für den Eintritt in die Schulpflicht vom 30. April auf den 30. Juni verlegt wird.
Die Kompetenz für die Verlegung des Stichtages liegt gemäss Art. 75 Abs. 2 des Schulgesetzes,LGBl. 1972 Nr. 7, bei der Regierung. Die Herabsetzung des durchschnittlichen Einschulungsalters ist damit ohne Gesetzesänderung realisierbar. Anders liegt der Fall bei der Flexibilisierung des Kindergarten- und Schuleintritts. Sie kann nur durch eine Änderung des Schulgesetzes bewerkstelligt werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildungswesen
Betroffene Amtsstellen
Schulamt
3
Vaduz, 7. April 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Flexibilisierung der Regeln betreffend den Kindergarten- und Schuleintritt im Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGB1. 1972 Nr. 7, zu unterbreiten.
1.1Geltende Regelung
Die Frage des Eintritts in den Kindergarten und in die Schule ist in den wesentlichen Grundzügen im Schulgesetz vom 15. Dezember 1971 geregelt1. Der Kindergarteneintritt erfolgt freiwillig2, der Schuleintritt ist obligatorisch, wenn ein Kind an einem bestimmten Stichtag ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4
Das Gesetz weist die Kompetenz zur Festlegung des Stichtages beim Schuleintritt der Regierung, beim Kindergarteneintritt dem Schulrat zu. Die Regierung hat den Stichtag für den Schuleintritt mit Verordnung auf den 30. April festgelegt. Kinder, welche an diesem Tag das 6. Altersjahr vollendet haben, sind zum Schuleintritt verpflichtet. Für den Kindergarteneintritt gilt gemäss Beschluss des.. Schulrates, dass Kinder, welche am 30. April das 4. Altersjahr vollendet haben, berechtigt sind, in den Kindergarten einzutreten.
Für Kinder, die nach dem Stichtag das Eintrittsalter erreichen, besteht die Möglichkeit eines vorzeitigen Kindergarten- oder Schuleintritts. Über den vorzeitigen Kindergarteneintritt entscheidet das Schulamt, über den vorzeitigen Schuleintritt der Schulrat. Dabei müssen bestimmte Kriterien beachtet werden. So darf das Schulamt einen vorzeitigen Kindergarteneintritt nur in ausserordentlichen Fällen bewilligen3. Einen vorzeitigen Schuleintritt darf der Schulrat dann bewilligen, wenn ein übereinstimmender Antrag seitens des Schularztes und des Schulpsychologen vorliegt.
Für Kinder, welche aufgrund des Stichtages bereits schulpflichtig, aber noch nicht schulreif sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rückstellung vor. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Rückstellung von Amtes wegen und einer Rückstellung auf Gesuch der Eltern hin. Zuständig ist der Schulrat. Er entscheidet nach Einholung eines Gutachtens des Schularztes, des Schulpsychologen und nach Anhören der Kindergärtnerin.



 
1Art. 23, 75, 86, 106 Abs. 3 Bst. d, Art. 108 Abs. 1 Bst. b und k des Schulgesetzes. Für Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, gelten die folgenden Bestimmungen: Art 23 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 Schulgesetz in Bezug auf den Kindergarteneintritt, Art 82 Schulgesetz in bezug auf den Schuleintritt.
 
2Es gibt jedoch zwei Ausnahmen von der Freiwilligkeit: Kinder, welche gemäss Art. 86 des Schulgesetzes rückgestellt werden, sowie fremdsprachige Kinder in ihrem letzten Jahr vor dem Eintritt in die Schulpflicht sind verpflichtet, den Kindergarten zu besuchen.
 
3Was darunter zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt.
 
LR-Systematik
4
41
411
LGBl-Nummern
1999 / 008
Landtagssitzungen
19. November 1998
13. Mai 1998