Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 28
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu einem Gesetz über die Rückgabe von unrechtmässig verbrachten Kulturgütern (Umsetzung der Richtlinie 93/7/Ewg)
 
2
Hauptgegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags der Regierung an den Landtag ist die Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG in liechtensteinisches Recht. Durch eine EWR-weite Garantie der Rückgabe unrechtmässig verbrachter Kulturgüter soll verhindert werden, dass der Handel mit Kulturgütern im EWR unterbunden oder auch nur beeinträchtigt wird. Durch die Einführung eines Rückgabeanspruches wird jedem EWR-Mitgliedsstaat das Recht verliehen, eine Klage auf Rückgabe in jenem EWR-Mitgliedsstaat zu erheben, in dem das unrechtmässig verbrachte Kulturgut belegen ist. Das Gesetz regelt zwei Hauptinstrumente: Zum einen wird die Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und die entsprechenden Zuständigkeiten festgelegt. Zum anderen wird das Rückgabeverfahren sowohl für Kulturgut aus EWR-Mitgliedstaaten, welches illegal nach Liechtenstein verbracht wurde, als auch für liechtensteinisches Kulturgut, das illegal ins EWR-Ausland verbracht wurde, geregelt.
Zuständiges Ressort
Ressort Kultur und Sport, Ressort Justiz.
Betroffene Amtsstellen
Mitarbeiter der Regierung.
3
Vaduz, 14. April 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,
Die Regierung beehrt sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zu einem Gesetz über die Rückgabe von unrechtmässig verbrachten Kulturgütern zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
In der Schlussakte, die zusammen mit dem EWR-Abkommen am 2. Mai 1992 unterzeichnet worden ist, hat sich Liechtenstein in einer Gemeinsamen Erklärung dazu verpflichtet, bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern mit den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens zusammenzuarbeiten. Diese Gemeinsame Erklärung richtet sich auf Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern" sowie auf "Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern". Gleichzeitig hat sich Liechtenstein den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens dazu verpflichtet, "unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen" jenen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, die die EU auf diesem Gebiet ausarbeitet.
4
Die Zusagen, die sich die Vertragsparteien des EWR-Abkommens in dieser Gemeinsamen Erklärung gegeben hatten, führten zur Übernahme der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verbrachten Kulturgütern (im folgenden "Richtlinie 93/7/EWG"; siehe den Beschluss Nr. 7/1994 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994, LGB1. 1995 Nr. 71). Im Rahmen des EWR-Abkommens wird die Richtlinie 93/7/EWG in Kapitel XXVIII von Anhang II aufgeführt (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXVIII - 1.01). Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 93/7/EWG liegt diesem Bericht und Antrag bei.
Der Sinn und Zweck der Richtlinie 93/7/EWG hängt eng mit Art. 13 des EWR-Abkommens zusammen. Dieser Artikel behält den Vertragsparteien das Recht vor, "Einfuhr-, Ausfuhr und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen" beizubehalten oder in Kraft zu setzen, die "zum Schütze ... des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert... sind."
Vor diesem Hintergrund besteht ein Hauptmotiv der Richtlinie 93/7/EWG darin, einen Rückgriff auf den Vorbehalt des Art. 13 des EWR-Abkommens so weit als möglich auszuschliessen. Durch die Verankerung eines verbindlichen und durchsetzbaren Rückgabeanspruches, dessen Voraussetzungen und Verfahren EWR-weit koordiniert sind, soll verhindert werden, dass in den einzelnen Mitgliedsstaaten, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder sonstige Beschränkungen des Freien Warenverkehrs erlassen werden, die der Bekämpfung des illegalen Kulturgüterhandels dienen sollen. Würde ein solcher Rückgabeanspruch nicht harmonisiert eingeführt, bestünde die Gefahr, dass die Vertragsparteien des EWR-Abkommens dazu übergingen, ihre Kulturgütermärkte aus dem alleinigen Grund einer Verhinderung des illegalen Kulturgüterhandels abzuschotten.
LR-Systematik
4
46
LGBl-Nummern
1999 / 166
Landtagssitzungen
19. Mai 1999
13. Mai 1998