Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 4
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Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesartikeln
Zu Art. 1
Zu Art. 4
Zu Art. 5
Zu Art. 6
Zu Art. 8
Zu Art. 27
Zu Art. 27
Zu Art. 31
Zu Art. 41
3.Antrag
4.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Voraussetzungen für die Zulassung / Tätigkeitsbereich) aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 27. Januar 1998
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte (Voraussetzungen über die Zulassung/Tätigkeitsbereich) in der Landtagssitzung vom 19./20./21. November 1997 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Mit Gesetz vom 5. Juli 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater, LGB1. 1979 Nr. 44, wurde Rechtsanwälten das Recht eingeräumt, ohne besondere Bewilligung Parteien in Patentsachen ebenso wie in Marken- und Musterangelegenheiten geschäftsmässig zu beraten und zu vertreten. Mit Gesetz vom 29. April 1987 wurde dieses Recht auch auf die Rechtsagenten ausgedehnt. Mit Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte, LGB1. 1993 Nr. 43, wurde der Beruf des Patentanwaltes gänzlich neu und in einem selbständigen Gesetzeswerk geregelt. Gemäss Art. 49 dieses Gesetzes bleiben alle bisher aufgrund des Gesetzes vom 13. November 1968 über
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die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater, in der Fassung der Gesetze vom 5. Juli 1979 und vom 29. April 1987, erteilten Bewilligungen aufrecht. Gemäss Art. 50 des Patentanwaltsgesetzes sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen sowie die Rechtsagenten weiterhin befugt, die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer juristischen Person gemäss Art. 27 des Gesetzes (Patentanwaltsgesellschaft) auszuüben. Mit Grundsatzbeschluss vom 18. Juli 1995 hat die Regierung diese Übergangsbestimmungen im Patentanwaltsgesetz dahingehend ausgelegt, dass Rechtsanwälte und Rechtsagenten, welche bereits vor Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes am 19. Februar 1993 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren oder den Beruf eines Rechtsagenten ausgeübt haben, vom zuständigen Ressortsekretär auf Antrag eine förmliche Bewilligung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs als Patentanwalt oder als Geschäftsführer einer juristischen Person (Patentanwaltsgesellschaft) erhalten. Sie können unter dieser Voraussetzung in die Patentanwaltsliste aufgenommen werden.
Obwohl die Übergangsbestimmungen des Patentanwaltsgesetzes nicht Gegenstand der von der Regierung beantragten Revision des Gesetzes über die Patentanwälte ist, wurde anlässlich der ersten Lesung der vorliegenden Gesetzesvorlage auf diese Bestimmungen eingetreten. Es wurde festgehalten, dass es nicht Absicht des Gesetzes über die Patentanwälte gewesen sei, Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes bereits als Rechtsanwälte tätig waren, zu Patentanwälten mit dem Titel "Patentanwalt" zu machen. Dies müsse zum Schutze des Publikums durch eine Gesetzesänderung unterbunden werden. Es sei nicht richtig, dass ein Rechtsanwalt, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, beim Publikum den Eindruck hervorrufe, dass er aufgrund entsprechender naturwissenschaftlicher oder mathematischer Kenntnisse in der Lage sei, ein Patentgesuch oder eine Erfindung zu beurteilen oder ein Patentregistrierungsgesuch abzufassen
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und bei den zuständigen Stellen einzureichen. Die vorliegende Gesetzesänderung sollte deshalb zum Anlass genommen werden, um diesem Missstand abzuhelfen.
Es wurde konkret vorgeschlagen, die Art. 49 und 50 des Patentanwaltsgesetzes dahingehend abzuändern, dass Rechtsanwälte und Rechtsagenten zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung an sie die Parteienvertretung in Patent-, Marken- und Mustersachen ungehindert ausüben können, dass sie aber nicht mehr gemäss diesen Artikeln Patentanwaltsbewilligungen im eigentlichen Sinne einholen können oder neu als Geschäftsführer neu gegründeter juristischer Personen mit Patentanwaltsbewilligung fungieren können. Weiters wurde eine Ergänzung dahingehend vorgeschlagen, dass eine Anpassungsvorschrift analog von Art. 60 des früheren Sanitätsgesetzes eingefügt werden sollte, wonach Bewilligungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, innert eines Jahres nach Inkrafttreten durch die Bewilligungsbehörde anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen sind. Die Regierung möchte von einer entsprechenden Abänderung der Übergangsbestimmungen im Patentanwaltsgesetz absehen. Die Regierung begründet dies wie folgt:
Rechtsanwälte und Rechtsagenten, welche bereits vor Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes als Rechtsanwälte und Rechtsagenten tätig waren, sind aufgrund der Übergangsbestimmungen im Patentanwaltsgesetz ohne besondere Bewilligung zur Ausübung der im Patentanwaltsgesetz genannten Tätigkeiten befugt. Art. 49 des Patentanwaltsgesetzes stellt einen Besitzstandsschutz für alle bereits bewilligten Patentanwälte dar, unter die nach dem klaren Sinn und Zweck dieser Übergangsbestimmungen auch diejenigen Personen zu subsumieren sind, die bei Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes über eine Bewilligung als Rechtsanwalt oder Rechtsagent verfügt haben und folglich keiner förmlichen Bewilligung für Patentanwaltstätigkeiten bedurften. Der Normzweck von Art. 49 des Patentanwaltsgesetzes ist, dass Personen, die nach alter Rechtslage "Patentanwälte" waren, dies
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auch unter Geltung des neuen Patentanwaltsgesetzes weiterhin sind. Nach alter Rechtslage war aber zweifellos jeder Rechtsanwalt und Rechtsagent gleichzeitig auch Patentanwalt, da sie ja ohne besondere Bewilligung zur Ausübung solcher Tätigkeiten befugt waren. Somit hatten diese Personen nach Ansicht der Regierung Anspruch auf Erlass einer förmlichen Patentanwaltsbewilligung, zumal sich das gesetzlich umschriebene Tätigkeitsprofil eines Patentanwalts nach geltender Rechtslage gegenüber früher nicht verändert hat. Eine andere Beurteilung dieser Angelegenheit hätte sich lediglich dann ergeben, wenn das Patentanwaltsgesetz bspw. eine Übergangsbestimmung derart enthalten würde, dass diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Patentanwaltsgesetzes über die Zulassung als Rechtsanwalt oder Rechtsagent verfügt haben und daher bisher ohne besondere Bewilligung Patentanwaltstätigkeiten ausüben konnten, binnen einer bestimmten Frist um Erteilung einer förmlichen Bewilligung ansuchen müssen. Da eine solche Übergangsregelung aber nicht besteht, ist unter Berücksichtigung der mit Art. 49 des Gesetzes bezweckten Besitzstandswahrung davon auszugehen, dass die betreffenden Rechtsanwälte und Rechtsagenten nach wie vor Patentanwaltstätigkeiten ausüben dürfen, ihnen daher auf ihr Ansuchen eine Bewilligung zu erteilen ist und ihre Aufnahme in die Patentanwaltsliste stattfinden muss.
Nach Ansicht der Regierung wäre es nunmehr verfehlt, den zwischenzeitlich 14 Rechtsanwälten, die im Sinne der Übergangsbestimmung auf die Patentanwaltsliste genommen wurden, diese Bewilligung wiederum abzuerkennen. Dies würde nach Auffassung der Regierung sowohl der geltenden Rechtslage widersprechen wie auch den Vertrauensschutz verletzen. Ausserdem können diese Übergangsbestimmungen nur eine ganz bestimmte Anzahl von Rechtsanwälten und Rechtsagenten in Anspruch nehmen, nämlich jene, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 bereits auf der Rechtsanwaltsliste standen bzw. als Rechtsagenten tätig waren. Personen, die die Rechtsanwaltsbefähigung erst nach dem
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19. Februar 1993, dem Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes, erlangt haben, müssen die strengeren Voraussetzungen des Gesetzes über die Patentanwälte erfüllen, nämlich den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis und die vorgeschriebenen Prüfungen, sofern sie den Patentanwaltsberuf ausüben möchten.
Die Regierung teilt allerdings die Bedenken, welche anlässlich der ersten Lesung vorgebracht worden sind, dass die Aufnahme von Rechtsanwälten auf die Patentanwaltsliste beim Publikum den falschen Eindruck hervorrufen könnte, dass es sich bei ihnen um Patentanwälte mit einer entsprechenden technischen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen Ausbildung handelt. Dies lässt sich nach Ansicht der Regierung dadurch korrigieren, dass die Rechtsanwälte und Rechtsagenten, welche aufgrund der Übergangsbestimmungen des Patentanwaltsgesetzes auf die Patentanwaltsliste gesetzt wurden, auf dieser Liste entsprechend gekennzeichnet werden. In einer Fussnote soll festgehalten werden, dass es sich bei diesen Personen um Rechtsanwälte handelt, die aufgrund des früheren Gesetzes über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte befugt sind, Parteien in Patentsachen sowie in Marken- und Musterangelegenheiten geschäftsmässig zu beraten und zu vertreten. Aufgrund dieser Eintragung in der Patentanwaltsliste sollte klargestellt sein, dass es sich bei diesen Rechtsanwälten nicht um eigentliche Patentanwälte im Sinne des Gesetzes vom 9. Dezember 1992 handelt.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2001 / 170