Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 47
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.All­ge­meines
2.Stel­lung­nahme zu Grund­sätz­li­chen Fragen
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesartikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrage (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG) aufgeworfenen Fragen
 
2
In die vorliegende Gesetzesvorlage wurde die Sektorenrichtlinie (Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor) integriert. Die Bestimmungen über die Sektoren gelten zusätzlich zu den übrigen Bestimmungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und gewähren den Auftraggebern bei der Vergabe im Bereich der Sektoren mehr Spielraum.
Die Rechtsmittelbestimmungen wurden gegenüber der Regierungsvorlage stark überarbeitet. Gegen Entscheidungen und Verfügungen von Auftraggebern kann eine Beschwerde an die nächsthöhere Instanz erhoben werden. Beschwerden können nicht nur gegen die Vergabeverfügung sondern schon in früheren Stadien erhoben werden. Zur Beseitigung einer Rechtswidrigkeit und zur Verhinderung weiterer Schäden können vorsorgliche Massnahmen beantragt werden. Hierzu gehört die Möglichkeit, das Vergabeverfahren auszusetzen. Die diesem Gesetz oder der dazu erlassenen Verordnung widersprechenden Entscheidungen und Verfügungen können von der Oberinstanz als nichtig erklärt werden und finden somit im weiteren Vergabeverfahren keine Anwendung. Wenn der Vertrag mit dem ausgewählten Offertsteller bereits abgeschlossen wurde, kann die Oberinstanz nurmehr feststellen, ob eine Rechtswidrigkeit vorliegt. Liegt eine Rechtswidrigkeit vor und ist dadurch dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er dafür in eingeschränktem Rahmen Ersatz verlangen.
Schliesslich enthält die Stellungnahme verschiedene Klarstellungen und Beispiele; auch in der Gesetzesvorlage wurden Präzisierungen vorgenommen. Im Kerngehalt wurde die Vorlage gegenüber der in der ersten Lesung präsentierten Vorlage nicht massgebend geändert.
3
In zeitlich engem Zusammenhang hat die Regierung die zu diesem Gesetz notwendige Verordnung bereits vorbereitet und in die Vernehmlassung geschickt.
Zuständige Ressorts
Bauwesen, Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Alle Amtsstellen, die Vergaben vornehmen und Aufträge vergeben; koordinierend: Hochbauamt.
4
Vaduz, 19. Mai 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG) in der Landtagssitzung vom 23. Oktober 1997 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten:
1.Allgemeines
Anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG) im Landtag wurden von den Abgeordneten verschiedene Fragen grundsätzlicher Natur sowie Fragen zu einzelnen Gesetzesartikeln aufgeworfen. Die Regierung nimmt im zweiten Abschnitt des vorliegenden Berichtes Stellung zu grundsätzlichen Fragen, so zum Bezugsraum des öffentlichen Beschaffungswesens, zum Verhältnis zur Schweiz im Bereich des Beschaffungswesens, zur Einrichtung einer Fachstelle sowie Ausarbeitung eines Handbuches, zur Verordnung, zum Einbezug der Sektorenrichtlinie, zum An-
5
Wendungsbereich des Gesetzes sowie zum Einzelauftrag, Gesamtauftrag und zur Losaufteilung.
Im dritten Abschnitt der vorliegenden Stellungnahme befasst sich die Regierung mit Anregungen und Vorschlägen von Abgeordneten in bezug auf die Abänderung von einzelnen Gesetzesbestimmungen, mit Änderungen die aufgrund des Einbezuges der Sektorenrichtlinie notwendig wurden sowie mit Änderungen, die von der Regierung zur Verbesserung der Vorlage vorgeschlagen werden. Die von der Regierung gegenüber der Gesetzesvorlage der ersten Lesung vorgenommenen Änderungen sind mit Unterstreichungen markiert sind und werden kurz erläutert. Anlässlich der ersten Lesung hat der Regierungschef verschiedene der aufgeworfenen Fragen bereits abschliessend beantwortet, so dass die Regierung im Rahmen dieser Vorlage auf die neuerliche Beantwortung dieser Fragen verzichtet. Im vorliegenden Bericht nimmt somit die Regierung vor allem zu grundsätzlichen Fragen Stellung sowie zu Fragen, die zu einer Abänderung von einzelnen Gesetzesartikeln geführt haben.
LR-Systematik
1
17
172
LGBl-Nummern
1998 / 135
Landtagssitzungen
19. Juni 1998