Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 48
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass und Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Gesamtrevision des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Schaffung eines Topographiengesetzes
 
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Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags der Regierung an den Landtag ist die Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes und die Schaffung eines Topographiengesetzes.
Im Hinblick auf das Urheberrechtsgesetz sind vorab die Neuerungen technischer Natur rechtlich zu regeln, die im Bereich des Kulturmarktes, der Kommunikationstechnologie, der Medien usw. entwickelt wurden. Im wesentlichen betrifft dies die neuen Schutzkategorien der Nachbarrechte (Schutz der ausübenden Künstlerinnen und Interpretinnen), der Senderechte sowie den Leistungsschutz für die Computerprogramme und Datenbanken. Integrierte (elektronische) Schaltungen (Mikrochips, Halbleiter etc.) sind Gegenstand eines Leistungsschutzes, welcher im Topographiengesetz geregelt werden soll. Dazu kommen neu eingehendere Regelungen der Werknutzung und der dafür ggf. geschuldeten Vergütungen. Ebenfalls neu für Liechtenstein wird die Regelung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften sein. Es versteht sich von selbst, dass auch der Rechtsschutz dem verstärkten urheberrechtlichen Schutz entsprechend zu gestalten ist.
Sowohl das EWR-Abkommen als auch das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) als Teil der neuen Welthandelsordnung (WTO) enthalten Verpflichtungen zur Umsetzung abkommensspezifischer Regelungen im Bereich des Geistigen Eigentums, welchen mit dieser Vorlage entsprochen wird. Sowohl das EWR-Abkommen als auch verschiedene EFTA-Freihandelsabkommen verpflichten Liechtenstein zum Beitritt zu verschiedenen internationalen Abkommen über geistige Eigentumsrechte. Es ist geplant, dass Liechtenstein nach der Durchführung der Urheberrechtsrevision vier internationalen Abkommen beitreten wird.
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Zuständiges Ressort
Wirtschaft (federführend); Justiz
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 19. Mai 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete,
Die Regierung beehrt sich, Ihnen nachstehenden Bericht und Antrag zur Gesamtrevision des Urheberrechtsgesetzes vom 26. Oktober 1928 sowie zu einem Topographiengesetz zu unterbreiten.
1.1Allgemeines
Ein wesentlicher Bestandteil menschlicher Betätigung in unserer Gesellschaft ist das Schaffen von Kulturgütern. Wie bei der Schaffung gewerblich nutzbarer Güter, bedarf auch die Schöpfung von Werken der Literatur und Kunst sowie verwandter Formen des Schutzes durch unsere Rechtsordnung vor Verletzungen wie z.B. Nachahmungen und unerlaubte Nutzungen. Dieser Schutz erfolgt durch das Urheberrecht. Wesentlicher Inhalt des Urheberrechts ist das ausschliessliche Recht einer Person, über das Ergebnis ihres geistigen Schaffens zu verfügen. Solche Ergebnisse können Kunstwerke wie etwa Bilder, Musik oder Skulpturen sein, sofern sie über eine gewisse Originalität bzw. Individualität verfügen. Neuerdings gelten auch Computerprogramme als urheberrechtlich zu schützende Werke. Auch
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abgeleitete Kunstformen, wie z.B. die Darbietung eines Werkes durch Musiker, sind als sog. verwandte Schutzrechte durch das Urheberrecht geschützt. Halbleiterprodukte werden, obwohl genauso Produkte geistiger Schöpfung, gesondert geregelt, weil sie eher technischer Natur sind.
Die Regierungsvorlage ersetzt das geltende Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (URG) vom 26. Oktober 1928 (LGB1. 1928 Nr. 12) in der Fassung des Gesetzes vom 8. August 1959 (LGB1. 1959 Nr. 17), des Gesetzes vom 24. November 1971 (LGB1. 1972 Nr. 32 I) und des Gesetzes vom 20. Mai 1987 (LGB1. 1988 Nr. 38).
Das Urheberrecht gehört zu einem jener Rechtsgebiete, welche im Laufe dieses Jahrhunderts im Zuge der allgemeinen Änderung wirtschaftlicher Strukturen und der Entwicklung neuer Kommunikationsinstrumente und Medien stark an Bedeutung gewonnen haben. Gleichzeitig ist das Urheberrecht eines der rechtsdogmatisch umstrittensten Rechtsgebiete. Dies zeigt sich in international ausserordentlich vielfältigen gesetzlichen Ausgestaltungen.
Die erwähnte wirtschaftliche und technische Entwicklung ist auch der Grund dafür, dass das geltende Gesetz den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt. So regelt die Vorlage u.a. den Rechtsschutz der Herstellerinnen von Computerprogrammen, Datenbanken, Tonträgerproduzentinnen und Sendeanstalten und berücksichtigt die zunehmende Digitalisierung von Werken.
Als Rezeptionsvorlage wurde das schweizerische Urheberrechtsgesetz (chURG) gewählt. Dies entspricht einerseits der Rechtstradition, andererseits hätte die Zugrundelegung des österreichischen oder deutschen Urheberrechtsgesetzes einen grundlegenden Systemwechsel bedingt. Letztere basieren auf der monistischen Urheberrechtstheorie, die, vereinfacht ausgedrückt, dazu führt, dass Urheberrechte
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grundsätzlich nicht abgetreten, höchstens "wahrgenommen" werden können. Allerdings sind in dieser Vorlage gegenüber dem schweizerischen Urheberrechtsgesetz auch einige wesentliche Abweichungen vorgesehen. Schliesslich musste die Weiterentwicklung des europäischen Rechts berücksichtigt werden.
LR-Systematik
2
23
231
2
23
231
LGBl-Nummern
1999 / 162
1999 / 160
Landtagssitzungen
19. Mai 1999
19. Mai 1999
20. November 1998
19. November 1998