Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 76
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlagen
3.Ver­nehm­las­sungs­er­gebnis
4.Erläu­te­rungen zu den Arti­keln der ein­zelnen Gesetzvorlagen
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
6.Recht­li­ches
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Vor­lage 1
Vor­lage 2
Vor­lage 3
Vor­lage 4
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
Zur Schaffung eines Gesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PGB) sowie eines Gesetzes über die Errichtung und Organisation der Anstalt "Liechtensteinische Personentransporte" (LPTG)
 
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Aufgrund der anstehenden Liberalisierung der Telekommunikation und des Postwesens in der Schweiz und in Europa und der ab 1999 für Liechtenstein geltenden Regelungen des EU-/EWR-Rechts, die mindestens die formale Eigenständigkeit des liechtensteinischen Postwesens erforderlich machen, hat auch eine Neuordnung des liechtensteinischen Post- und Personenbeförderungswesens zu erfolgen. Im Einvernehmen mit den schweizerischen Behörden wird der Postvertrag vom 9. Januar 1978 auf Ende 1998 in geeigneter Art und Weise aufgelöst werden. Die durch die einvernehmliche Auflösung des Postvertrages entstehende Gesetzeslücke muss durch eigenständige Gesetze geschlossen werden. Im Bereich der Personenbeförderung ist es vordringlich, dass insbesondere das Gesetz über die Personenbeförderung und das Gesetz über die Errichtung und Organisation der Anstalt "Liechtensteinische Personentransporte" auf den 1. Januar 1999 in Kraft treten.
Die Bedienung der heutigen Postautolinien soll künftig von der Firma Liechtensteinische Personentransporte (LPT), Anstalt des öffentlichen Rechts, wahrgenommen werden. Mit der Gründung der LPT wird eine geschlossene Einheit, ein sog. "non profit center" geschaffen, innerhalb der sich die notwendige unternehmerische Motivation zu entwickeln vermag. Der Auftrag der LPT umfasst neben der Sicherstellung des Linienverkehrs auch die Sonderformen des Linienverkehrs. Als Sonderformen des Linienverkehrs gelten insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte (entgeltlicher Werkverkehr) sowie die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt (Schülerzubringerdienst). Durch das Angebot dieser verschiedenen Verkehrsarten durch eine einzige Unternehmung, die LPT, soll das noch vorhandene Verbesserungspotential im öffentlichen Verkehr ausgeschöpft werden. Der Leistungsauftrag der LPT ermöglicht eine optimale Koordination im Bereich des öffentlichen Verkehrs, insbesondere eine Feinabstimmung zwischen dem Werkverkehr und dem Linienverkehr. Den Anliegen des öffentlichen Verkehrs, des Jugendschutzes und der Unfallverhütung im Strassenverkehr wird mit der bedarfsgerech-
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ten Ermöglichung von zusätzlichen Fahrten ausserhalb der Fahrplanzeiten (nach Fahrplanschluss und vor Fahrplanbeginn) auf dem bestehenden Liniennetz der LPT Rechnung getragen. Solche Fahrten könnte man sich im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen wie beispielsweise Fasnachtsbällen, die oft zu einem Zeitpunkt nach Fahrplanschluss zu Ende gehen, vorstellen. Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages kann die LPT im übrigen, wie heute die Schweizerische Post, Subunternehmer zur Bedienung des Linienverkehrs einsetzen.
Die LPT wird die laufenden Verträge im Bereich der Personenbeförderung von der Schweizerischen Post, so auch die Postautohalterverträge, übernehmen. Nach Ablauf der Postautohalterverträge soll spätestens im ersten Quartal des Jahres 2000 eine Ausschreibung des Linienverkehrs auf den Zeitpunkt ab dem 1. Juni 2001 stattfinden. Die Auftragsvergabe hat gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) zu erfolgen. Bei einer Neuvergabe des Linienverkehrs ist das Personal des bisherigen Subunternehmers in jedem Fall durch den neuen Subunternehmer zu übernehmen. Mit dieser Lösung ist garantiert, dass in Wahrnehmung der sozialen Verantwortung des Landes das Personal der bisherigen Subunternehmer zu denselben Bedingungen weiter beschäftigt wird. Betreffend den Fuhrpark und die betriebsnotwendige Infrastruktur sieht die Regierungsvorlage keine absolute Übernahmeverpflichtung durch den neuen Subunternehmer vor. Die LPT kann im Rahmen der Ausschreibung eine solche Übernahme jedoch zwingend vorschreiben.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr
Betroffene Stellen
Postautodienst Vaduz, Stabsstelle Finanzen, Stabsstelle EWR, Amt für Volkswirtschaft, Amt für Zollwesen, Motorfahrzeugkontrolle
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Vaduz, 18. August 1998
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Personenbeförderung (PBG) sowie eines Gesetzes über die Errichtung und Organisation der Anstalt "Liechtensteinische Personentransporte" (LPTG) zu unterbreiten. Gleichzeitig beantragt die Regierung auch eine in diesem Zusammenhang erforderliche Anpassung des Schulgesetzes sowie die Abänderung des Gesetzes betreffend die Förderung des öffentlichen Verkehrs.
1.1Überblick
Aufgrund von Art. 10 des Vertrages vom 9. Januar 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, LGB1. 1978 Nr. 37
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(i.d.F. "Postvertrag" genannt), liegt die Ausübung des Regals der öffentlichen Personenbeförderung auf der Strasse (als Teil des Postregals) beim Schweizerischen Bundesrat. Dieser hat seinerseits der Schweizerischen Post eine Konzession für die Durchführung des Personenverkehrs in Liechtenstein erteilt. Die effektive Bedienung des Personenverkehrs erfolgt durch liechtensteinische Privatunternehmen, sog. Postautohalter (PAH), die die Buslinien als Subunternehmer im Namen und Auftrag der Schweizerischen Post befahren.
Mit der voraussichtlich per 31. Dezember 1998 erfolgenden einvernehmlichen Auflösung des Postvertrags und der Rücknahme der Verwaltung des Postwesens nach Liechtenstein werden die einschlägigen schweizerischen Vorschriften über den Personenverkehr in Liechtenstein nicht mehr anwendbar sein. Die dadurch entstehende Gesetzeslücke muss geschlossen werden. Ebenso bedarf es einer organisatorischen Neuordnung der Personenbeförderung in Liechtenstein.
LR-Systematik
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744..1
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744..1
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411
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741
LGBl-Nummern
1999 / 040
1999 / 039
1999 / 038
1999 / 037
Landtagssitzungen
17. Dezember 1998
17. Dezember 1998
17. September 1998
16. September 1998