Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 77
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vorlagen
3.Zusam­men­ar­beit mit der schwei­ze­ri­schen Post
4.Ver­nehm­las­sungs­er­gebnis
5.Erläu­te­rungen zu den Arti­keln der ein­zelnen Gesetzesvorlagen
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
7.Recht­li­ches
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Vor­lage 2
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
Zur Schaffung eines Gesetzes über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG) sowie eines Gesetzes über die Errichtung und die Organisation der liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG)
 
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Aufgrund der anstehenden Liberalisierung der Telekommunikation und des Postwesens in der Schweiz und in Europa und der ab 1999 für Liechtenstein geltenden Regelungen des EU-/EWR-Rechts, die mindestens die formale Eigenständigkeit des liechtensteinischen Postwesens erforderlich machen, hat auch eine Neuordnung des liechtensteinischen Post- und Personenbeförderungswesens zu erfolgen. Im Einvernehmen mit den schweizerischen Behörden wird der Postvertrag vom 9. Januar 1978 auf Ende 1998 in geeigneter Art und Weise aufgelöst werden. Die durch die einvernehmliche Auflösung des Postvertrages entstehende Gesetzeslücke muss durch eigenständige Gesetze geschlossen werden. Im Bereich des Postwesens ist es vordringlich, dass insbesondere das Gesetz über das liechtensteinische Postwesen und das Gesetz über die Errichtung und Organisation der Liechtensteinischen Post auf den 1. Januar 1999 in Kraft treten.
Die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft wird den Postbetrieb, welcher bislang von der Schweizerischen Post wahrgenommen wurde, weiterführen. Mit der Errichtung einer Aktiengesellschaft wird eine geschlossene, unternehmerische Einheit geschaffen, die nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zuführen ist. Nicht zuletzt auch aufgrund der postalischen Struktur des Kleinstaates Liechtenstein wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich Aufwand und Ertrag für die übersehbare Zukunft mit ausgeglichenen Zahlen, eher jedoch mit einer Gewinnsituation zu rechnen ist. Neben der Betreibung des Universaldienstes erlaubt das Postgesetz die Übernahme anderer, dem freien Wettbewerb zugehöriger Dienstleistungen wie beispielsweise des Zahlungsverkehrs oder anderer kommerzieller Aktivitäten durch die Post, soweit dies der üblichen Nutzung der Infrastruktur entspricht. Die gesetzlichen Anforderungen an das Kostenrechnungssystem der Post tragen dem Verbot der Subventionierung von Wettbewerbsdiensten aus möglichen Gewinnen des Monopolbereichs (Quersubventionierung) Rechnung.
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Bezüglich der Briefmarken sieht das Postgesetz keine, die heutigen Verhältnisse ändernden Bestimmungen vor. Das Amt für Briefmarkengestaltung und die Postwertzeichenstelle verbleiben in Form von Ämtern ausserhalb der Liechtensteinischen Post AG.
Die Gebäude, Anlagen und Betriebsmittel, die dem heutigen Postbetrieb dienen und die sämtliche im Eigentum des Landes stehen, werden von der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft zum Verkehrswert übernommen. Das Land Liechtenstein wird kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien halten. Das von der Schweizerischen Post in Liechtenstein beschäftigte Personal (gegenwärtig rund 150 Personen) wird zu den bisherigen Bedingungen von der Liechtensteinsichen Post AG übernommen.
Im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die bevorstehende Auflösung des Postvertrages wurde auch über die Ausgestaltung der künftigen Beziehungen zwischen der Liechtensteinischen Post und der Schweizerischen Post diskutiert. Dabei brachten die Vertreter der Schweizerischen Post ihr Interesse an einer künftigen Zusammenarbeit zum Ausdruck. Es sind konkret zwei Varianten der Zusammenarbeit denkbar. Diese beide Varianten werden im Rahmen eines Gutachtens, welches bis zum Herbst d. J. vorliegen wird, analysiert.
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Zuständiges Ressort
Verkehr
Betroffene Stellen
Liechtensteinische Post, Postwertzeichenstelle, Amt für Briefmarkengestaltung, Stabsstelle Finanzen, Stabsstelle EWR, Amt für Volkswirtschaft, Dienststelle für Bankenaufsicht,
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Vaduz, 18. August 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über das liechtensteinische Postwesen (Postgesetz, PG) sowie eines Gesetzes über die Errichtung und die Organisation der Liechtensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) zu unterbreiten.
1.1Überblick
Mit den beiden Vorlagen zu einem Postgesetz und einem Postorganisationsgesetz wird einerseits die Umsetzung des EWR-Rechtes bezweckt, andererseits der einvernehmlichen Auflösung des Vertrages vom 9. Januar 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, LGB1 1978 Nr. 37, (i.d.F. "Postvertrag") auf den 31. Dezember 1998 Rechnung getragen.
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Mit der Übernahme der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität" (i.d.F. "Richtlinie" abgekürzt) wird in den 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und den drei EFTA-Mitgliedstaaten, welche Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) sind, das Postwesen dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb unterstellt. Ziel ist die stufenweise Beseitigung der in den meisten europäischen Ländern bestehenden historischen Postmonopole und deren Ablösung durch einen liberalisierten Markt für postalische Dienstleistungen. Dabei soll der bislang mit dem staatlichen Monopol verknüpfte Grundsatz einer ausreichenden und einheitlichen Versorgung ("Service public") in das Wettbewerbsmodell überführt werden, indem die zukünftigen privaten Dienstleistungserbringer von Staats wegen einer bestimmten Versorgungspflicht unterworfen werden.
Parallel dazu - und im Grunde nicht unabhängig von der europäischen Entwicklung - befindet sich die Schweiz als bisherige Verwalterin des liechtensteinischen Postmonopols auf einem ähnlichen Liberalisierungskurs, der eine Privatisierung sowohl des Telekommunikationssektors als auch des Postwesens anstrebt. Mit dem, seit dem 1. Januar 1998 in Kraft getretenen neuen Postgesetz hat die Schweiz die europäische Entwicklung sogar um ein gutes Jahr vorweggenommen. Bezogen auf den Postvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz bedeutet dies einen Wegfall der seit dem Jahr 1920 zugrundeliegenden staatsvertraglichen Basis für die Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz im Bereich des Postwesens.
In welchem Umfang und gegebenenfalls in welcher privatrechtlichen Form diese Beziehungen zwischen der aus den ehemaligen Monopolbetrieben "PTT" hervor-
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gegangenen Unternehmung "Schweizerische Post" und einer zukünftigen, aus der Umsetzung des EWR-Rechtes entstehenden "Liechtensteinischen Post" neugestaltet und fortgesetzt werden, ist eine Frage, die von privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen zu beantworten sein wird - und nicht mehr von den Parlamenten und Exekutivorganen der beiden am bisherigen Postvertrag beteiligten Staaten.
Die zukünftigen postalischen Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz liegen damit ausserhalb des Themas dieser Vorlage: Diese hat allein die Umsetzung des EWR-Rechtes im Dienstleistungssektor "Post" zum Gegenstand und - damit unmittelbar verknüpft - die Errichtung und Organisation einer liechtensteinischen Postunternehmung.
Vor der Schaffung eines EWR-konformen liechtensteinischen Postgesetzes und vor der Errichtung einer diesem Recht unterstellten Rechtsperson - sei diese eine Aktiengesellschaft oder eine Anstalt öffentlichen Rechts - d. h. vor der Schaffung eines autonomen liechtensteinischen Postwesens liegen formal gesehen keine Optionen hinsichtlich einer zukünftigen Zusammenarbeit mit der schweizerischen oder anderen ausländischen Postanstalten oder deren möglicher kapitalmässiger Beteiligung an der Liechtensteinischen Post vor. Solche Optionen bieten sich konkret erst dann an, wenn die Liechtensteinische Post unter dem neuen Recht entstanden sein wird. Sie eröffnen sich dann aber nicht auf staatsvertraglicher, sondern auf unternehmerischer, betriebswirtschaftlicher Ebene, wobei die Einflussnahme des Staates auf diejenige eines Anteilseigners am Unternehmen beschränkt bleibt.
LR-Systematik
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7
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LGBl-Nummern
1999 / 036
1999 / 035
Landtagssitzungen
18. Dezember 1998
18. Dezember 1998
17. September 1998