Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 80
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Hand­lungs­be­darf
II.Finan­zi­elle Auswirkungen
III.Ver­nehm­las­sungs­er­gebnis
IV.Antrag der Regierung
V.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
Zur Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) betreffend Pauschalabzüge für Versicherungsprämien
 
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Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden auch Pauschalbeträge von CHF 1'800.-- jährlich pro Person als Ausgaben für Versicherungsprämien (Krankenkassenprämien etc.) berücksichtigt. Zufolge der Entwicklung der Krankenkassenprämien soll dieser Betrag auf CHF 2 '400.-- erhöht werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Gesundheit und Soziales
Betroffene Amtsstelle
Für die Durchführung des ELG ist nicht eine Amtsstelle, sondern die AHV-Anstalt zuständig.
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Vaduz, 25. August 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) betreffend Pauschalabzüge für Versicherungsprämien zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die geltende liechtensteinische Sozialversicherungsgesetzgebung ist weitestgehend von der Schweiz übernommen. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der sogenannten 1. Säule (Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV, sowie Invalidenversicherung, IV). Liechtenstein hat insgesamt auch das Drei-Säulen-Konzept der Schweiz übernommen. Wenn dieser Grundsatz des Drei-Säulen-Konzepts in Liechtenstein auch nicht in der Verfassung ausdrücklich verankert ist, so haben doch faktisch auch in Liechtenstein die AHV/IV-Renten einschliesslich der Ergänzungsleistungen eine der schweizerischen Existenzminimumgarantie vergleichbare Funktion.
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Der Zweck der Ergänzungsleistungen besteht darin, bedürftigen Betagten, Hinterlassenen und Invaliden einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, die zusammen mit den Renten der AHV bzw. der IV sowie allfälligen weiteren Einnahmen (unter Anrechnung des Vermögens) ein ausreichendes Mindesteinkommen sichern.
Es handelt sich bei den Ergänzungsleistung um eine einkommens- und vermögensabhängige Leistungen, wobei sich die Höhe der Ergänzungsleistungen im Einzelfall nach der wirtschaftlichen Situation der betreffenden Person bemisst. Es werden deren Ausgaben und Einnahmen gegenübergestellt, wobei auch das Vermögen mitberücksichtigt wird. Dabei beruht die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen zum Teil auf den tatsächlichen Verhältnissen der betreffenden Person und zum Teil auf vorgegebenen Pauschalen.
In pauschaler Weise gelangen als Ausgaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen eben auch Ausgaben für Versicherungsprämien zur Berücksichtigung. Art. 2 Abs. 4 Bst. d des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, sieht nach derzeitiger Fassung vor, dass als Ausgaben angerechnet werden:
"für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Betrag von l'800 Franken bei Alleinstehenden und 3'600 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern".
Die Regierung kann gemäß Art. 2 bis ELG diesen Betrag in angemessener Weise anpassen. Sie kann dies jedoch nur bei der Neufestsetzung der Renten nach Art. 77bis AHVG vornehmen. Die Regierung kann also nicht unverzüglich einschreiten und eine Anpassung der Beträge vornehmen, wenn dies aufgrund eines
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aussergewöhnlichen Anstiegs (bspw. bei den Krankenversicherungsbeiträgen) notwendig wird. Zudem sieht sich die Regierung bei der Anpassung nach Art. 2bis ELG an die Auflage gebunden, dass sie die Beträge lediglich im Rahmen der allgemeinen Teuerung anpassen kann. Die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge folgt jedoch nicht der allgemeinen Teuerung, sondern kann durchaus von dieser abweichen.
Diese Pauschalbeträge in Art. 2 Abs. 4 Bst. d ELG wurden letztmals auf 1. Juli 1994 hin angepasst (vgl. Bericht und Antrag Nr. 36/1993; LGBl. 1994 Nr. 36). Auch damals sah sich die Regierung veranlasst, die Erhöhung dieser Pauschalbeträge beim Landtag zu beantragen. Damals erfolgte eine Anhebung des Pauschalbetrages von CHF l'200.-- auf CHF l'800.-- bei Alleinstehenden bzw. von CHF 2'400.-- auf CHF 3'600.-- bei den übrigen Bezügerkategorien.
Die Prämien für die obligatorische Grundversicherung in der Krankenpflege (inkl. Unfall) sind seit 1994 um ca. 60 % gestiegen. Eine erwachsene Person muss heute bis zu CHF 180.-- monatlich für Krankenversicherungsprämien (inkl. Unfallversicherung) aufwenden.
LR-Systematik
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83
831
LGBl-Nummern
1999 / 007
Landtagssitzungen
19. November 1998
22. Oktober 1998