Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 53/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Vergleichende Werbung)
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Durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 wird die Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung um die Bestimmungen über die vergleichende Werbung erweitert.
Vergleichende Werbung ist zur besseren Information über Waren und Dienstleistungen für den Verbraucher von Vorteil, indem sie wesentliche, nachprüfbare und typische Eigenschaften miteinander vergleicht. Unzulässig sind Vergleiche, die den Ruf eines anderen Unterscheidungszeichens ausnutzen oder eine Irreführung, eine Verwechslung oder eine Verunglimpfung verursachen.
Zuständiges Ressort
Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 25. August 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 53/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 29. Mai 1998 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung in den EWR zu übernehmen. Bis spätestens zum 23. April 2000 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.