Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
Betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz)
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Durch den vorliegenden Bericht und Antrag wird ein redaktionelles Versehen in Art. 53 des Markenschutzgesetzes, welches sich im Zuge der Ausarbeitung des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz) ergeben hat, behoben.
Zuständiges Ressort
Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 1. September 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz) zu unterbreiten.
Gemäss Art. 53 des geltenden Markenschutzgesetzes kann eine Leistungsklage erheben, "wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird". Anders als in der entsprechenden Bestimmung des schweizerischen Markenschutzgesetzes (Art. 55) fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass auch der in seinem Recht "an einer Herkunftsangabe" Verletzte oder Gefährdete, das Recht auf Leistungsklage hat. Dies ist offensichtlich ein redaktionelles Versehen und soll korrigiert werden, in dem in Art. 53 des liechtensteinischen Markenschutzgesetzes im Einleitungssatz des Abs. 1 nach dem Wort Marke die Worte "oder an einer Herkunftsangabe" eingefügt werden.
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Hiebei sei darauf verwiesen, dass Art. 54 Abs. 1 des liechtensteinischen Markenschutzgesetzes den Art. 53 Abs. 1 erwähnt, soweit er den Schutz von Herkunftsangaben betrifft, was geradezu voraussetzt, dass eine Leistungsklage auch bei Verletzung des Rechtes auf eine Herkunftsangabe möglich sein muss, was nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 nicht der Fall wäre.