Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Abänderung des Steuer- Gesetzes sowie zur Beantwortung der Postulate vom 12. Dezember 1991 (Ökologie) und vom 30. April 1995 (Prämienabzüge) aufgeworfenen Fragen
2
Vaduz, 22. September 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Abänderung des Steuergesetzes sowie zur Beantwortung der Postulate vom 12. Dezember 1991 (Ökologie) und vom 30. April 1995 (Prämienabzüge) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
Anlässlich der ersten Lesung des Berichts und Antrags Nr. 45/1998 zur Abänderung des Steuergesetzes sowie zur Beantwortung der Postulate vom 12. Dezember 1991 (Ökologie) und vom 30. April 1995 (Prämienabzüge) wurden von den Abgeordneten einerseits Fragen grundsätzlicher Natur, anderseits Fragen zu einzelnen Gesetzesartikeln aufgeworfen. Die Regierung nimmt im zweiten Abschnitt des vorliegenden Berichts vorerst Stellung zu den grundsätzlichen Fragen, nämlich zur ökologischen Steuerreform (Beantwortung des Postulats vom 12. Dezember 1991), zur Individualbesteuerung von Ehegatten, zur Thematik der Abschaffung der Gemeindesteuerkommissionen sowie zur Frage der Besteuerung
3
alleinerziehender Steuerpflichtiger. In einem dritten Abschnitt wird auf die neuesten Urteile des Staatsgerichtshofs eingegangen, welche der Steuerverwaltung am 7. September 1998 zugegangen sind. In diesen Urteilen erklärt der Staatsgerichtshof einerseits eine Bestimmung des Steuergesetzes für teilweise verfassungswidrig (Art. 25 SteG) und weist anderseits den Gesetzgeber an, im Bereiche des verfassungsmässigen Auftrags der "Nicht-Besteuerung" des Existenzminimums bei natürlichen Personen (Art. 24 Abs. 1 LV) tätig zu werden. Die Regierung nimmt die vorliegende Stellungnahme zum Anlass, dem Landtag diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten.
Bevor sich die Regierung im fünften Abschnitt der vorliegenden Stellungnahme mit den Anregungen und Vorschlägen der Abgeordneten mit Bezug auf die Abänderung von einzelnen Gesetzesbestimmungen befasst, wird in einem vierten Abschnitt auf eine Unstimmigkeit beim Finanzausgleich unter den Gemeinden infolge der Kürzung des Kapital- und Ertragssteuerbetreffnisses eingegangen und dem Landtag eine diesbezügliche Abänderung von Art. 126 SteG unterbreitet.
Die von der Regierung gegenüber der Gesetzesvorlage zur ersten Lesung vorgenommenen Änderungen sind in der geänderten Regierungsvorlage mit Unterstreichungen markiert. Der Art. 47 SteG wird - obwohl nur in einzelnen Absätzen Anpassungen erfolgen - dem Wunsch des Landtags entsprechend in vollem Umfange in die Regierungsvorlage aufgenommen. Die in Art. 47 vorgeschlagenen Änderungen sind fett markiert, die gegenüber der ersten Lesung vorgenommenen Änderungen werden zusätzlich unterstrichen.
Verschiedene anlässlich der ersten Lesung aufgeworfene Fragen hat der Regierungschef bereits abschliessend beantwortet, so dass die Regierung im Rahmen dieser Stellungnahme auf die neuerliche Beantwortung dieser Fragen verzichtet.